Treuhandstiftung - Recht & Steuern

Die flexible Alternative zur rechtsfähigen Stiftung

Die Treuhandstiftung ist die "kleine Schwester" der gewöhnlichen Stiftung. Als unselbständige Stiftung hat sie keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist besonders flexibel und kann auch mit wenig Aufwand und Kapital gegründet werden.

Leistungen rund um die Treuhandstiftung

Als Kanzlei für Stiftungsrecht mit Fachanwälten für Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht sowie Steuerberatern gründen und gestalten wir für unsere Mandanten gemeinnützige Treuhandstiftungen als flexibles Instrument, um wohltägige Zwecke auch mit kleineren Vermögen zu verfolgen.

  1. Beratung von Stiftern bei der Stiftungsgründung von der Idee über die Konzeption bis zur Umsetzung einer Treuhandstiftung
  2. Gestaltung bzw. Prüfung von Stiftungssatzungen, Treuhandverträgen und Stiftungsgeschäften
  3. Steuerliche Gestaltungen zur Sicherung der Gemeinnützigkeit; Abstimmung mit dem Finanzamt
  4. Beratung von Treuhändern, Beiräten etc. - insbesondere in Haftungsfragen
  5. Vertretung von Stiftungsorganen im Konflikt
  6. Erbrechtliche Gestaltung, insbesondere bei Treuhandstiftungen auf den Todesfall

Wir liefern Ihnen die Gestaltung und Umsetzung von Treuhandstiftungen aus einer Hand, arbeiten aber auf Wunsch gerne gemeinsam mit Ihren bestehenden Beratern zusammen.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Stiftungsanwälte oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Was ist eine Treuhandstiftung?

Anders als die rechtlich selbständige Stiftung ist die Treuhandstiftung rechtlich nicht selbständig und rechtsfähig, sondern beruht auf einem Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder. Trotzdem wird sie bei einer entsprechenden Ausgestaltung steuerlich behandelt wie eine selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts und genießt bei anerkannter Gemeinnützigkeit die gleichen steuerlichen Privilegien. Andererseits untersteht diese Form der Stiftung keiner Stiftungsaufsicht und auch sonst gewährt sie bei der Gestaltung der Satzung, deutlich mehr Flexibilität für individuelle Anforderungen. Sie kommt insbesondere für kleinere Vermögen in Betracht und kann später in eine rechtlich selbständige Stiftung überführt werden, wenn das Stiftungsvermögen dafür ausreicht.

Gründe für eine Treuhandstiftung

Für die Errichtung einer Treuhandstiftung sprechen folgende Gründe:

  • Förderung von guten Zwecken mit wenig Vermögen: Die Treuhandstiftung kennt kein Mindestkapital und wenn nach Abzug der Kosten für den Treuhänder und sonstige Aufwendungen ausreichend Mittel für die Verfolgung des Stiftungszwecks zur Verfügung stehen, reicht ein vergleichsweise geringes Stiftungsvermögen aus.
  • Steuerliche Anerkennung: Bei einer entsprechenden Gestaltung stellt die Treuhandstiftung ein eigenständiges Köperschafts-Steuersubjekt dar und genießt im Falle der Gemeinnützigkeit die gleichen steuerlichen Privilegien wie eine rechtlich selbständige Stiftung.
  • Keine Stiftungsaufsicht: Die Treuhandstiftung bedarf keiner Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht und untersteht auch keiner laufenden Aufsicht.
  • Hohe Flexibilität bei Nutzung Stiftungsvermögens: Anders als bei der rechtlich selbständigen Stiftung gilt bei der Treuhandstiftung keine Kapitalerhaltungspflicht, sodass das Stiftungsvermögen flexibler und in vollem Umfang für die Stiftungszwecke verwendet werden kann.
  • Flexible Möglichkeit zur Beendigung: Die Treuhandstiftung ist auch deutlich flexibler im Hinblick auf die Möglichkeiten zur Beendigung. Sie ist nicht zwingend auf die Ewigkeit angelegt, wie im Regelfall eine rechtlich selbständige Stiftung, sondern die Gestaltung kann Möglichkeiten zur freien Beendigung durch den Stifter und/oder Treuhänder vorsehen.
  • Flexible Perspektive: Treuhandstiftungen eignen sich als „Vorstufe“ für eine rechtlich selbständige Stiftung, in welche die Treuhandstiftung später überführt werden kann.

Gründung einer Treuhandstiftung von Todes wegen

Die Treuhandstiftung kann auch auf den Todeszeitpunkt des Stifters gegründet werden, indem der Treuhänder als Erbe oder Vermächtnisnehmer unter Auflage eingesetzt wird. Dies ist sogar einfacher als bei einer rechtlich selbständigen Stiftung, da eine Anerkennung durch die Sitftungsaufsicht nicht erforderlich ist und mit Annahme durch den Treuhänder als Erben/Vermächtnisnehmer die Treuhandstiftung entsteht. Auch hier sind die erbrechtlichen Formvorschriften zu beachten, was bei der Umsetzung berücksichtigt werden muss.

Steuerliche Behandlung der gemeinnützigen Treuhandstiftun

Die gemeinnützige Treuhandstiftung wird bei einer steuerlich entsprechenden sorgfältigen Gestaltung weitgehend ebenso behandelt wie die rechtlich selbständige Stiftung, wenn sie als gemeinnützig anerkannt ist. Die wichtigsten Privilegien sind:

  • Befreiung von der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer bei der anfänglichen oder nachträglichen Übertragung von Vermögen auf die Stiftung
  • Spendenabzugsmöglichkeit für Zuwendungen an die Stiftung
  • Befreiung von der Körperschaftsteuer
  • Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes
  • Befreiung von der Gewerbesteuer
  • Befreiung von der Grundsteuer

Ob eine Treuhandstiftung als gemeinnützig anzuerkennen ist, hängt davon ab, womit sie ihre Einkünfte erzielt und wie sie diese verwendet. Für die Anerkennung als gemeinnützige Treuhandstiftung muss sie ihre Erträge ausschließlich aus der privaten Vermögensverwaltung erzielen und nicht aus einem eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Einkünfte dürfen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Was gemeinnützig ist, bestimmt sich insbesondere nach der Abgabenordnung (AO). Diese nennt insbesondere die Förderung der Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Forschung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder auch der Kunst und Kultur. Zur Gemeinnützigkeit im weiteren Sinne gehören auch mildtätige und kirchliche Zwecke. Mildtätig agiert dabei derjenige, der selbstlos Personen unterstützt, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder in wirtschaftlicher Hinsicht bedürftig sind.

Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit müssen dauerhaft vorliegen. Entfallen sie – und sei es nur vorübergehend – später, verliert die Stiftung die steuerlichen Vergünstigungen rückwirkend für die letzten 10 Jahre.

Treuhänder, Haftung und Schutz vor Insolvenz (Asset Protection)

Da die Treuhandstiftung nicht rechtsfähig ist, tritt der Treuhänder für sie nach außen auf. Er ist Eigentümer des Stiftungsvermögens und verfügt darüber in eigenem Namen. Dabei ist an die Vorgaben aus dem Stiftungsgeschäft und der Satzung bzw. Treuhandvereinbarung gebunden. Der Treuhänder haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten, welche er für die Treuhandstiftung eingegangen ist, da diese rechtlich unselbständig ist und nur der Treuhänder nach außen gegenüber Gläubigern als Vertragspartner auftritt. Er kann mit den jeweiligen Vertragspartnern jedoch eine Begrenzung der Haftung auf das Stiftungsvermögen vereinbaren, wo dies sinnvoll und möglich ist. In Bezug auf eine Insolvenz des Treuhänders oder des Stifters lässt sich durch sorgfältige Gestaltung zwar ein gewisser Schutz erreichen und gegebenenfalls in der Insolvenz Aussonderungsrechte begründen. Eine rechtlich vergleichbare Sicherheit vor dem Insolvenzverwalter und dritten Gläubigern (Asset Protection), wie sie die rechtlich selbständige Stiftung gewährt, lässt sich jedoch mit der Treuhandstiftung nicht erreichen, was es im Einzelfall abzuwägen gilt.

Übergang der Treuhandstiftung in eine rechtlich selbständige Stiftung

Die Treuhandstiftung kann später in eine rechtlich selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts überführt werden und quasi als Vorstufe zu dieser eingesetzt werden. Dies kann als sinnvolles Gestaltungsinstrument eingesetzt werden, beispielsweise wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zunächst begrenzt sind und erst später durch Zustiftungen, Zuwendungen oder Spenden soweit aufgestockt werden, dass die Gründung einer rechtlich selbständigen Stiftung in Frage kommt. Zudem können auch die konkreten Stiftungszwecke und Fördermaßnahmen zunächst getestet werden und dann noch angepasst werden, was bei einer rechtlich selbständigen Stiftung nur sehr eingeschränkt unter Einbeziehung der Stiftungsaufsicht möglich ist.

So entsteht die Treuhandstiftung

Bei der Gründung einer Treuhandstiftung gehen wir grundsätzlich wie folgt vor:

  1. Prüfung der Zweckmäßigkeit einer Treuhandstiftung und Vergleich mit alternativen Gestaltungen wie z.B. der rechtlich selbständigen Stiftung oder der gemeinnützigen GmbH.
  2. Rechtliche, steuerliche und gegebenenfalls erbrechtliche Prüfung des Sachverhalts
  3. Entwurf einer Stiftungssatzung
  4. Bestimmung der Rollen der Stiftungsorgane, insbesondere Stellung des Treuhänders, Stifters und gegebenenfalls eines Stiftungsrats (auch Kuratorium, Beirat oder ähnlich bezeichnet)
  5. Vermögensausstattung der Stiftung durch das Stiftungsgeschäft, d.h. Einbringung von Vermögen in die Stiftung; bei der Stiftung von Todes wegen durch testamentarische Regelung
  6. Abstimmung der Gemeinnützigkeit mit dem Finanzamt. Je nach Sachverhalt sind gerade bei der Treuhandstiftung auch sehr schlanke und schnell umsetzbare Gestaltungen möglich.

Video: Unsere Beratung im Stiftungsrecht

Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth erklärt in diesem Video, was Sie von einer Beratung im Stiftungsrecht bei ROSE & PARTNER erwarten dürfen.

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