Unternehmensnachfolge durch Schenkung

Absicherung des Schenkers, Vermögensschutz, Steuern

Die lebzeitige Schenkung eines Unternehmens an Familienangehörige ist in vielen Fällen die sinnvollste Form der Unternehmensnachfolge. Durch die rechtzeitig eingeleitete Übergabe des Betriebes lassen sich Erbstreitigkeiten und Steuern vermeiden und die Zukunft des Unternehmens langfristig sichern. Kinder können so gezielt an die Aufgaben und die Verantwortung eines Unternehmers herangeführt werden. Auch lassen sich komplexe Firmenstrukturen, wie Betriebsaufspaltungen, mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf optimal gestalten. Daher ist die lebzeitige Übertragung eines Unternehmens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegenüber der Vererbung zum Todeszeitpunkt regelmäßig sinnvoll und vorzugswürdig.

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Anwaltliche Leistungen bei der Unternehmensnachfolge durch Schenkung

Als Kanzlei für Unternehmensnachfolge und vorweggenommene Erbfolge stellen wir Mandanten gleich mehrere Teams von Rechtsanwälten und Fachanwälten für Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Erbrecht und Familienrecht zur Verfügung. Durch diese Zusammenarbeit von Spezialisten können wir von unseren Standorten Hamburg, Berlin, München und Frankfurt bundesweit Beratung bei der Unternehmensnachfolge aus einer Hand anbieten.

Zu unseren Beratungsschwerpunkten bei der lebzeitigen Verschenkung von Betrieben gehören unter anderem:

  1. Erarbeitung eines steuerlich und pflichtteilsrechtlich effizienten Unternehmensnachfolgekonzeptes
  2. Gestaltung und Prüfung von Schenkungen und Übergabeverträgen
  3. Gestaltung von Nießbrauchvorbehalten und Versorgungsleistungen zur Absicherung des Unternehmers
  4. Rückabwicklung von Schenkungen über gesetzliche Widerrufsrechte oder vertragliche Rücktrittsrechte
  5. Familiengesellschaften für die Unternehmensnachfolge
  6. Verhinderung des Zugriffs von Schwiegerkindern, Gläubigern (asset protection) und Pflichtteilsberechtigen
  7. Kinder als Gesellschafter
  8. Schenkungssteuer - Vermeidung durch Nutzung von Freibeträgen und Vergünstigungen
  9. Prüfung und Gestaltung von Betriebsaufspaltungen im Zusammenhang mit der Firmenübergabe

Gemeinsam mit dem übergabewilligen Unternehmer entwickeln wir ein auf den Einzelfall angepasstes Konzept für eine optimierte Unternehmensnachfolge. Unsere Fachanwälte und Steuerberater verfügen über das notwendige Knowhow und die Erfahrung, um Steuerfallen zu vermeiden und die Firmenübergabe gegen existenzbedrohende Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche abzusichern.

Wir strukturieren für unsere Mandanten Nießbrauchsrechte, mit denen der abgebende Unternehmer sich und andere Familienmitglieder wirtschaftlich absichern kann, und die ihm auch nach der Übertragung noch Einflussrechte sichern können. Wir beraten zudem die steuereffiziente Übertragung des Unternehmens gegen Versorgungsleistungen. Wir gestalten mit unseren Mandanten Gesellschaftsverträge, welche den Interessen des Nachfolgers, der das Unternehmen übernimmt, und denen des Seniors gerecht werden, zum Beispiel durch die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder Beirats.

Auch die Unternehmensnachfolge in Verbindung mit der Schaffung eines Familienpools oder einer Stiftung begleiten unsere Spezialisten für Sie, wenn das zu übertragende Vermögen über das Unternehmen hinaus geht und die gesamte Vermögensnachfolge geregelt werden soll. Unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Familienrecht im Zusammenspiel mit unseren Fachanwälten für Steuerrecht und Steuerberatern beraten Sie aus einer Hand, um eine optimale Beratung auf diesem komplexen Themenfeld zu gewährleisten. Dabei beraten wir regelmäßig auch grenzüberschreitende Sachverhalte, die besondere Herausforderungen an die Gestaltung stellen.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über wichtige Themen bei der Unternehmensnachfolge durch vorweggenommene Erbfolge zu Lebzeiten:

Einheitliches erb- und gesellschaftsrechtliches Konzept

Besonders wichtig ist bei der Firmennachfolge die Abstimmung des Gesellschaftsvertrages mit der erbrechtlichen Gestaltung in Testamenten und Erbverträgen. Dies gilt bei der Unternehmensnachfolge zum Todeszeitpunkt, weil sichergestellt werden muss, dass der designierte Nachfolger sowohl durch das Erbrecht als auch durch das Gesellschaftsrecht als Nachfolger legitimiert wird. Aber auch bei der lebzeitigen Unternehmensnachfolge ist eine enge Verzahnung oft bedeutsam. Wenn ein Familienmitglied bereits durch Übergabe des Betriebes zu Lebzeiten bedacht wird, ist dies regelmäßig durch entsprechende Verteilung des übrigen Vermögens zu berücksichtigen sein, wenn eine Gleichbehandlung oder Absicherung anderer Familienmitglieder sichergestellt werden soll. Verzichte auf Pflichtteilsansprüche, Vermächtnislösungen und Erbverträge sind dann geeignete Mittel, um diese Ziel zu erreichen.

Die Unternehmensnachfolge erfordert auch regelmäßig einen nicht unerheblichen zeitlichen Vorlauf. Nicht selten, ist eine Anpassung der Firmenstruktur sinnvoll, z. B. durch Einrichtung eines Kontrollorgans, wie eines Beirats bzw. Aufsichtsrats, durch Anpassung der Rechtsform des Unternehmens, Schaffung einer Holding-Struktur, Errichtung einer unternehmensnahen Stiftung, Berücksichtigung bereits erfolgter Betriebsaufspaltungen oder Gestaltung einer steuerlich und haftungsrechtlich optimierten Betriebsaufspaltung usw. Auch sollte regelmäßig eine verbindliche Auskunft der Finanzbehörden eingeholt werden, wenn eine solche möglich ist, um trotz der damit verbundenen Kosten von steuerlicher Seite größtmögliche Sicherheit zu haben. Diese Dinge erfordern ausreichend zeitlichen Vorlauf, um das komplexe Unterfangen Unternehmensnachfolge sicher und professionell durchzuführen.

Versorgung des abgebenden Unternehmers und seiner Angehörigen

Bei einer lebzeitigen Unternehmensnachfolge stellt sich regelmäßig die Frage, wie die Versorgung des abgebenden Unternehmers und seiner Familie nach der Übergabe sichergestellt werden kann. Das vorher bezogene Geschäftsführergehalt fällt dann in der Regel ebenso weg wie die Erträge aus dem übergebenen Unternehmen. In dieser Situation stehen Reihe sehr unterschiedlicher Mittel und Wege zur Verfügung, um die Versorgung sicherzustellen. Damit lassen sich maßgeschneiderte Lösungen für die vielfältigen Übergabesituationen gestalten. Auch hier sind das Steuerrecht, das Erbrecht, das Gesellschaftsrecht und regelmäßig auch das Familienrecht wiederum eng miteinander zu verzahnen und die Beratung durch spezialisierte Anwälte und Steuerberater aus einer Hand stellt einen entscheidenden Vorteil dar.

Die Versorgung des abgebenden Unternehmers kann grundsätzlich aus der Sphäre des übergebenen Unternehmens, zum Beispiel durch einen Nießbrauch an den Gesellschaftsanteilen oder einen Beratervertrag, oder aus der Sphäre des Unternehmensnachfolgers stammen, wenn zum Beispiel eine Leibrente oder sonstige Versorgungsleistung vereinbart wird.

Mit der nachfolgenden Checkliste können die wichtigsten Punkte zum Thema Versorgung des abgebenden Unternehmers und seiner Angehörigen identifiziert und geklärt werden:

Versorgungsbedarf

  • Wer? Nur Unternehmer oder auch Familienmitglieder?
  • Wieviel und wie lange wird die Versorgung voraussichtlich benötigt?
  • Gibt es später andere Versorgungsinstrumente, insbesondere aus der privaten Altersvorsorge, welche eingreifen?

Finanzierungsmöglichkeiten

  • Durch Unternehmen – ausreichende Ertragskraft prüfen
  • Durch Senkung des Einkommens – prüfen, ob insoweit ausreichende private Mittel zur Deckung des Versorgungsbedarfs vorhanden sind.
  • Durch Eigenmittel des Unternehmensnachfolgers.
  • Durch Dritte, z. B. Bankfinanzierung eines (Teil-)Kaufpreises.

Versorgungssicherheit

  • Hohe Versorgungssicherheit bei weitgehender Unabhängigkeit von wirtschaftlicher Entwicklung (z. B. Leibrente)
  • Geringe Versorgungssicherheit bei starker Abhängigkeit von wirtschaftlicher Entwicklung des Unternehmens (z. B. Nießbrauch vom Ertrag, Unterbeteiligung, stille Beteiligung)
  • Versorgungssicherheit des abgebenden Unternehmers steht in unmittelbarer Wechselwirkung zum Risiko des Nachfolgers, die Versorgung auch in wirtschaftlich schwieriger Lage leisten zu müssen.

Absicherung der Versorgung gegen Ansprüche Dritter (Asset Protection)

  • Prüfung von Ansprüchen Dritter, welche auf die Versorgungsleistungen zugreifen könnten, insbesondere Gläubiger des Unternehmensnachfolgers, Pflichtteilsberechtigte, Ehepartner.
  • Verhinderung des Zugriffs der Sozialversicherungsträger auf Unternehmensnachfolger.

Vertragliche Rückforderungsansprüche

Bei der Schenkung von Betriebsvermögen gehören vertragliche Rückforderungsansprüche regelmäßig zu einer gewissenhaften Gestaltung. Zur Absicherung des Schenkers sowie des Unternehmens ist im Schenkungsvertrag genau zu regeln, in welchen Fällen die Schenkung rückgängig gemacht werden kann. Rückforderungsrechte können aus der Sphäre des beschenken Unternehmensnachfolgers aber auch aus der Sphäre des Seniors stammen. Beispiele aus der Gestaltungspraxis sind:

  • Insolvenz des beschenkten Nachfolgers oder Vollstreckung in sein Vermögen.
  • Versäumnis des Nachfolgers einen Ehevertrag zum Schutz des Betriebsvermögens zu vereinbaren.
  • Verkauf oder Belastung übertragener Firmenanteile oder von Betriebsvermögen ohne Genehmigung des Seniors.
  • Grundlose nachfolgende Niederlegung der Unternehmensleitungsfunktion durch den Nachfolger.

Neben den vertraglichen Rückforderungsansprüchen gibt es auch noch gesetzliche Widerrufsrechte, zum Beispiel wenn der Schenker nach der Schenkung verarmt oder grober Undank des Beschenkten vorliegt.

Um die Rückforderung abzusichern, sollte regelmäßig eine aufschiebend auf die Ausübung des Rückforderungsrechts bedingte Rückübertragung der Anteile vorgesehen werden, damit der abgebende Unternehmer volle Kontrolle behält und nicht auf Durchsetzung seiner Rechte klagen muss.

Nießbrauch am Unternehmen und Übertragung gegen Versorgungsleistungen zur Absicherung des Schenkers

Zur wirtschaftlichen Absicherung des abgebenden Unternehmers und gegebenenfalls eines Ehegatten/Lebenspartners und anderer Angehöriger kommt oft ein sogenannter Nießbrauchsvorbehalt oder die Übertragung gegen Versorgungsleistungen als Gestaltungsinstrument in Betracht. Wird ein Nießbrauch im Schenkungsvertrag vereinbart, können Unternehmensgewinne nach wie vor ganz oder zum Teil dem Schenker zufließen. Auch können durch dieses Instrument dem abgebenden Unternehmer noch mehr oder weniger weitreichende Verwaltungsrechte eingeräumt werden, sodass auch die Rollenverteilung zwischen Unternehmensnachfolger und Senior über dieses Gestaltungsmittel genau austariert werden kann. Der Nießbrauch kommt in unterschiedlichen Formen vor und kann sich auf das Unternehmen als Ganzes, Betriebsteile oder die Gesellschaftsanteile beziehen. Bei der Vereinbarung eines Nießbrauchsrechts ist ein besonderes Augenmerk auf die steuerlichen und pflichtteilsrechtlichen Folgen zu legen.

Bei der Übergabe gegen Versorgungsleistungen werden dem abgebenden Senior regelmäßig Versogungsbezüge gezahlt. Diese können im durch das Steuerrecht vorgegebenen Rahmen flexibel gestaltet werden und an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens oder die Versorgungsbedürftigkeit des abgebenden Seniors und seiner Angehörigen angepasst werden. Auch hier ist steuerliche und erbrechtliche Spezial-Expertise unerlässlich.

Bereits seit der vorletzten Neuregelung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mindern Nießbrauchbelastungen den erbschaftssteuerlichen Wert des übertragenden Gegenstands, wodurch diesem Instrument eine steuerliche und steuernde Wirkung im Rahmen der Unternehmensnachfolge zukommen kann. Nießbrauchgestaltungen bei Übertragung von Personen- und Kapitalgesellschaften haben in der Praxis zugenommen, erfordern aber eine besonders gründliche Vertragsgestaltung, da anders als bei der Übertragung von Immobilen, eine Vielzahl von rechtlichen und steuerlichen Fragen noch nicht abschließend von der Rechtsprechung geklärt sind. Liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung gegen Versorgungsleistung vor, kann diese auf Grund der geringen Komplexität in rechtlicher wie steuerrechtlicher Hinsicht vorzugswürdig sein.

Gegenüber der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen kann dagegen die Übertragung von Unternehmen unter Nießbrauchsvorbehalt aus steuerlicher Sicht die bessere Alternative sein. Insbesondere stellt die Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt dann eine interessante Alternative dar, wenn die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug einer Versorgungsleistung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EstG nicht gegeben sind.

Schaffung einer steuereffizienten Nachfolgestruktur

Die Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen der Unternehmensnachfolge wirft eine Vielzahl von steuerlichen Fragen auf, die im Einzelfall zu prüfen sind, um eine steueroptimierte Vermögensübertragung zu ermöglichen.

Bei der Unternehmensnachfolge sind aus steuerlicher Sicht vorrangig die

zu beachten.

Ein genaue Analyse der möglichen Anknüpfungspunkte für die Entstehung einer der genannten Steuern ist bei jeder Unternehmensübertragung erforderlich, um ggf. mit Gestaltungsmaßnahmen diese zu vermeiden oder falls dies nicht (vollständig) möglich ist, für eine entsprechende Liquiditätsplanung die Steuerfolgen zu berechnen.

Ein Schwerpunkt der steuerlichen Beratung liegt bei der lebzeitigen Unternehmensnachfolge regelmäßig auf der Gestaltung von Versorgungs- und Nießbrauchslösungen sowie auf Fragen rund um die Betriebsaufspaltung. Fehler im Umgang mit Betriebsaufspaltungen können potenziell existenzbedrohende Folgen haben, da die Aufdeckung erheblicher zu versteuernder stiller Reserven droht, ohne dass hierfür die notwendige Liquidität zur Verfügung steht.

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