Untreue in der GmbH

Haftung und Strafbarkeit bei Veruntreuung von Gesellschaftern & Geschäftsführern

Die Veruntreuung von Geldern  in der GmbH geschieht manchmal schneller, als man denkt. Nicht selten finden sich Geschäftsführer vor Strafgerichten wieder und müssen um ihre Existenz bangen, obwohl sie sich keiner Schuld bewusst sind. Ob Verträge mit der eigenen Gesellschaft geschlossen , bei ihr heimlich ein Darlehn aufgenommen oder der eigenen Frau im Betrieb etwas zu viel Geld gezahlt wurde – alle diese Verhaltensweisen können schwerwiegende Konsequenzen im Gesellschaftsrecht, aber auch im Strafrecht haben. Wir stellen Ihnen das Wichtigste zur Untreue durch Gesellschafter und Geschäftsführer vor.

Anwaltliche Leistungen bei Untreue in der GmbH

Die Rechtsanwälte, Fachanwälte für Gesellschaftsrecht und Steuerberatern von ROSE & PARTNER verfügen über jahrelange praktische Erfahrung im Rahmen von zahlreichen Gesellschafterstreitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführung. Wir begleiten Sie gerne bundesweit bei streitigen Gesellschafterversammlungen und beraten zur Vorbereitung von und Verteidigung gegen Einziehungsbeschlüsse sowie in Fragen zur Abfindung im Nachgang zu einem Ausschluss aus der Gesellschaft. Das Spektrum unserer Beratung umfasst die folgenden Themenschwerpunkte:

  1. Strafrechtliche Verteidigung beim Vorwurf der Untreue
  2. Beratung und gutachterliche Prüfung von Unternehmen oder Einzelpersonen beim Vowurf der Untreue sowie anschließende Geltendmachung von Ansprüchen
  3. Strategische Beratung und Planung von streitigen Gesellschafterversammlungen und Anteilseinziehungen
  4. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung von Gesellschaften und Gesellschaftern im Zusammenhang mit Einziehungen und Kündigungen
  5. Steuerliche Beratung im Zusammenhang mit der Einziehung von Geschäftsanteilen

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Strafrechtliche Beratung von unserem Experten!

Die strafrechtliche Beratung und Vertretung übernimmt in unserem Team Rechtsanwalt, Steuerberater und ehemaliger Staatsanwalt Peter Prein.

Als ehemaliger Leiter eines Dezernats für Wirtschaftsstrafrecht arbeitet er mit unseren Anwälten für Gesellschaftsrecht zusammen. Sie können ihn aber auch unabhängig von einer gesellschaftsrechtlichen Mandatierung beauftragen.

prein@rosepartner.de

Untreue des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft

Pauschal lässt sich sagen, dass ein GmbH-Geschäftsführer Gelder immer dann veruntreut, wenn er seine im Innenverhältnis beschränkte Geschäftsführungsbefugnis überschreitet.

Denn obwohl seine Befugnis im Außenverhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht beschränkt werden kann, kann sie dennoch im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft zahlreichen Beschränkungen unterliegen, etwa aus dem Gesellschaftsvertrag der GmbH oder der Geschäftsordnung. So können beispielsweise bestimmte Geschäfte der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen.

Setzt sich der Geschäftsführer über solche Beschränkungen hinweg, ist zwar das abgeschlossene Rechtsgeschäft nach außen wirksam zustande gekommen. Die Gesellschaft ist zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Der Geschäftsführer haftet indes gegenüber der GmbH und sieht sich zahlreichen weiteren rechtlichen Konsequenzen gegenüber.

Untreue des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft

Darüber hinaus gilt für Gesellschafter und (Gesellschafter-)Geschäftsführer: Es hat nicht nur der Geschäftsführer, sondern auch jeder Gesellschafter stets auf eine strikte Vermögenstrennung zu achten. Entnimmt er unzulässigerweise Geld aus dem Gesellschaftsvermögen oder bezahlt private Rechnungen aus der Kasse der GmbH, erfüllt auch dieses Verhalten den Tatbestand der Untreue.

Auch das Stammkapital der Gesellschaft darf nicht angetastet werden. Wird es anderweitig verwendet, erfüllt auch dieses Verhalten die Voraussetzungen der Untreue.

Verdeckte Gewinnausschüttungen als Untreue

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) müssen dagegen nicht zwingend den Tatbestand der Untreue erfüllen. Denn der Gesellschafter hat grundsätzlich Anspruch auf den Gewinn der GmbH, sodass keine Untreue begangen wird, wenn sich der Gesellschafter, in welcher Form auch immer, diesen Gewinn verschafft. Das gilt auch dann, wenn der tatsächliche Gewinn verschleiert wird, also steuerrechtlich eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Der Schutz der GmbH durch den Untreuetatbestand beginnt erst dort, wo die Handlung des Gesellschafters die Existenz der GmbH gefährdet, zum Beispiel durch Entzug des Stammkapitals oder der erforderlichen Liquidität. Maßnahmen, die steuerlich verdeckte Gewinnausschüttungen sind, müssen daher nicht gleichzeitig strafbare Untreue sein.

Nähere Informationen zur vGA finden Sie übrigens hier: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Haftung des Geschäftsführers wegen Sorgfaltspflichtverletzung

Die Haftung des Geschäftsführers folgt aus § 43 GmbHG. Danach hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.  Das bedeutet unter anderem: Ein Geschäftsführer hat Geschäfte zu dokumentieren, Risiken abzuwägen, im Einzelfall auch unaufgefordert Kontakt zu den Gesellschaftern zu suchen und muss bei alldem sich immer vergegenwärtigen, dass er ein Treuhänder fremden Vermögens, des Gesellschaftsvermögens, ist.

Auf Alter, mangelnde geschäftliche Erfahrung etc. kommt es dabei nicht an. Der unerfahrene Geschäftsführer haftet wie ein erfahrender, professioneller Geschäftsführer. Verletzt er seine Obliegenheiten, haftet er der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Die so entstandenen Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer verjähren in fünf Jahren.

Wichtiges Basiswissen für Geschäftsführer einer GmbH finden Sie hier: Basiswissen Geschäftsführer

Haftung der Gesellschafter bei Auszahlung des Stammkapitals

In einer veruntreuenden Handlung kann zudem eine unzulässige Auszahlung im Sinne des § 30 GmbHG liegen, die durch die Gesellschaft zurückgefordert werden können. Ist dies nicht möglich, müssen die Gesellschafter gegenüber Schuldnern der Gesellschaft unter Umständen in Höhe des unzulässig ausgezahlten Betrages haften.

§ 30 GmbHG besagt, dass das Stammkapital der Gesellschaft erhalten werden muss und daher nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden darf. Eine verbotene Zahlung liegt vor, wenn ein Vermögenstransfer an einen Gesellschafter eine Verminderung des GmbH-Vermögens bei entsprechender Vermögensmehrung zugunsten des Gesellschafters zur Folge hat und hierdurch eine Unterbilanz entsteht oder eine bestehende Unterbilanz erweitert wird.

Die Vermögensminderung muss dabei von der Gesellschaft veranlasst worden sein. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob das Handeln des Geschäftsführers in den ihm zugewiesenen Wirkungskreis fällt. Überschreitet er die ihm zustehende Vertretungsmacht durch Verhalten, das so weit außerhalb seines Aufgabenbereichs liegt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln und dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Geschäfte nicht mehr erkennbar ist, so wird das Verhalten des Organs nicht mehr der Gesellschaft zugerechnet. In den meisten Fällen der Untreue ist dies indes nicht der Fall, sodass eine Zurechnung erfolgt.

Kündigung des Geschäftsführers wegen Untreue

Gemäß § 626 Abs.1 BGB kann die GmbH außer­or­dent­lich „aus wich­ti­gem Grund“ oh­ne Ein­hal­tung ei­ner Frist kündi­gen, wenn Tat­sa­chen vor­lie­gen, auf Grund de­rer der GmbH die Fort­set­zung des Ver­trags­verhält­nis­ses bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist oder, falls ein Geschäftsführer­ver­trag mit fes­ter Lauf­zeit ver­ein­bart wur­de, bis zu sei­nem ver­ein­bar­ten End­ter­min nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann.

Hat der Geschäftsführer sich der Untreue schuldig gemacht, kann dies der Rechtsprechung zufolge  ein wichtiger Grund in diesem Sinne sein, der die Gesellschaft zur fristlosen Kündigung des Geschäftsführers ermächtigt. Dabei muss die GmbH aber gemäß § 626 Abs.2 BGB in­ner­halb ei­ner Frist von zwei Wo­chen, nach­dem die zur Kündi­gung be­rech­tig­ten Ge­sell­schaf­ter von dem Kündi­gungs­sach­ver­halt Kennt­nis er­langt ha­ben, die außer­or­dent­li­che Kündi­gung aus­spre­chen.

Die Abberufung eines Geschäftsführers wird in der Regel durch Gesellschafterbeschluss im Rahmen einer Gesellschafterversammlung gefasst. Aber Achtung: Besonderheiten für die Entziehung der Geschäftsführerbefugnis können im jeweiligen Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Nähere Informationen zur Kündigung des Geschäftsführers finden Sie hier: Abberufung, Kündigung und Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers

Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft

Veruntreuendes Verhalten eines Gesellschafters führt nicht selten zum Gesellschafterstreit in der GmbH. Wenn die Satzung dies vorsieht, kann ein Gesellschafter auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses aus der GmbH zwangsweise ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Meist wird ein Gesellschafterausschluss dann über eine Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen oder eine Zwangsabtretung vollzogen. Wenn die GmbH-Satzung keine Regelungen zum Gesellschafterausschluss enthält, bleibt nur die Möglichkeit der Ausschlussklage. Auch diese setzt einen wichtigen Grund voraus.

In der Praxis ist die Untreue eines Gesellschafters der überwiegende Kündigungsgrund, der fast immer zum Erfolg führt. Nähere Informationen zum Ausschluss von Gesellschaftern finden Sie hier: Ausschluss von Gesellschaftern.

Strafbarkeit wegen Untreue

Da das Vermögen der Gesellschaft für den Geschäftsführer bzw. den Gesellschafter im strafrechtlichen Sinne fremd ist, haftet er aber nicht nur zivilrechtlich für den Schaden, sondern sieht sich auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten einer rechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Dies sogar dann, wenn er der alleinige Gesellschafter ist.

Der Straftatbestand der Untreue ist in § 266 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Voraussetzung ist für die Strafbarkeit des Täters ist, dass er

  1. seine bestehende Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis  durch rechtsgeschäftliches Handeln gegenüber Dritten missbraucht (Variante 1) oder seine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt (Variante 2) und dadurch
  2. eine bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch
  3. ein Vermögensschaden beim Geschädigten entsteht.

Der Tatbestand ist schnell erfüllt – Standardfall: Etwa dann, wenn der Geschäftsführer mit dem Wagen der Gesellschaft gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, und das Bußgeld mit dem Vermögen der Gesellschaft zahlt.

Geschädigte ist nach herrschender Meinung auch in der Rechtsprechung bei der GmbH – wie im Übrigen auch bei anderen juristischen Personen, etwa der Aktiengesellschaft (AG) – in der Regel die Gesellschaft selbst. Die Gesellschafter dagegen sind nur mittelbar verletzt. Auf sie kommt es nur ausnahmsweise an, etwa wenn sie aufgrund einer verbotenen Auszahlung von Stammkapital doch direkt haften müssen.

Strafbarkeitsausschließendes Einverständnis der Gesellschafter?

Zwar können die übrigen Gesellschafter das Verhalten des Geschäftsführers nachträglich rechtfertigen. Ein solches Einverständnis wird aber in der Praxis nicht zu häufig vorkommen – und ist rechtlich gesehen auch gar nicht immer möglich.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Einwilligung der Gesellschafter pflichtwidrig und damit wirkungslos sein kann (Beschluss vom 30.08.2011, Az. 3 StR 228/11), etwa wenn dadurch

  • die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet werden kann oder
  • dadurch gegen die Pflicht zur Erhaltung des Stammkapitals verstoßen wird.

In dem zugrunde liegenden Fall der Entscheidung hatte ein GmbH-Geschäftsführer seiner Frau und seiner Tochter immer wieder Geld aus dem Vermögen der GmbH überwiesen. Die Ehefrau war Alleingesellschafterin der GmbH und stimmte den Überweisungen später zu. Trotzdem wurde er wegen Untreue verurteilt.

Risikogeschäfte sind in der Regel keine Untreue, solange sie auf sachlicher Abwägung beruhen und ein unternehmensinternes Risikomanagementsystem besteht. Das schließt allerdings nicht aus, dass unter besonderen Umständen bereits die Existenzgefährdung der GmbH die Untreuestrafbarkeit des Geschäftsführers begründen kann.

Geschäftsführersperre beachten!

Darüber hinaus können Betroffene, die wegen Untreue strafrechtlich verurteilt wurden, für eine Zeit von 5 Jahren bestimmte Tätigkeiten in der Wirtschaft nicht mehr ausüben. Dazu gehören insbesondere folgende Beschränkungen im Gesellschaftsrecht:

  1. Kein Geschäftsführer einer GmbH
    Wer wegen Untreue verurteilt worden ist, kann Kraft Gesetzes – d.h. einer gesonderten Anordnung bedarf es nicht – nicht Geschäftsführer einer GmbH sein.
  2. Kein Vorstand einer Aktiengesellschaft
    Darüber hinaus kann der Verurteilte auch für 5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils nicht als Vorstand einer AG beschäftigt sein.

Diese Regelungen zur Geschäftsführersperre wurden zuletzt im „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts“ (kurz: MoMiG) erheblich ausgeweitet.

Exkurs: Untreue in der UG

Die UG (haftungsbeschränkt) ist die kleine Schwester der GmbH. Sie kann zwar schon mit 1 EUR Stammkapital gegründet werden. Es besteht aber in der Anfangszeit die gesetzliche Pflicht, Rücklagen zu bilden und so das Stammkapital aufzustocken.

Wenn gegen diese im GmbH-Recht normierte Pflicht zur Bildung von Rücklagen verstößt und das Geld anderweitig verwendet, begeht ebenfalls den Straftatbestand der Untreue.

Exkurs: Untreue in der GmbH & Co KG

Eigentlich kann der Straftatbestand der Untreue gegenüber Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG inkl. GmbH & Co KG) nach der derzeit herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht verwirklicht werden, da diese  - anders als juristische Personen - nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen.

Untreue kann daher allenfalls gegenüber den übrigen Gesellschaftern, nicht aber gegenüber der Gesellschaft selbst begangen werden. Dies ist relevant für die Berechnung der Höhe des Schadens und den Geschädigten – die anschließend auch berechtigt sind, Strafantrag zu stellen. Dies wird insbesondere bei Familiengesellschaften relevant, da die Untreue gegenüber Familienangehörigen nur auf Antrag verfolgt wird.

Unser Honorar im Strafrecht Erstberatung zum Stundensatz von pauschal 380 EUR zzgl. MwSt.

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