Untreue in der Stiftung

Haftung und Strafbarkeit bei Veruntreuung durch Vorstand und andere Organe

Die Veruntreuung von Geldern  in der Stiftung geschieht manchmal schneller, als man denkt. Nicht selten finden sich Vorstände vor Strafgerichten wieder und müssen um ihre Existenz bangen, obwohl sie sich keiner Schuld bewusst sind. Dabei erwecken gerade Vorwürfe der Veruntreuung bei gemeinnützigen Stiftungen schnell die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit. Was Sie unbedingt zur Strafbarkeit von Stiftungsvorständen und den Haftungsrisiken bei Untreue in der Stiftung wissen sollten, stellen wir Ihnen im Folgenden vor.

Anwaltliche Leistungen bei Untreue in der Stiftung

Unsere Stiftungsexperten, spezialisierten Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Erbrecht sowie unsere Steuerberater beraten Sie zu allen Themen im Zusammenhang mit Stiftungen, insbesondere

  1. Strafrechtliche Vertretung von Vorständen und Beteiligten beim Vorwurf der Untreue
  2. Beratung und vertragliche Minimierung von Haftungsrisiken des Stiftungsvorstands
  3. Vertretung bei Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen den Stiftungsvorstand 
  4. Gestaltung von Geschäftsführungsverträgen mit der Stiftung
  5. Beratung von Stiftungsorganen, insbesondere Stiftungsvorständen und Stiftungsbeiräten, zu stiftungsrechtlichen Fragen sowie bei internen und externen Streitigkeiten

Neben der stiftungsrechtlichen Expertise erfordert die Beratung im Zusammenhang mit Stiftungen auch praktische Erfahrung im Umgang mit den Stiftungsbehörden und Finanzämtern. Unsere spezialisierten Berater verfügen über entsprechende Erfahrung und üben zum Teil selbst Stiftungsämter aus.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Strafbarkeit wegen Untreue

Der Straftatbestand der Untreue ist in § 266 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Voraussetzung ist für die Strafbarkeit des Täters ist, dass er

  1. seine bestehende Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis  durch rechtsgeschäftliches Handeln gegenüber Dritten missbraucht (Variante 1) oder seine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt (Variante 2) und dadurch
  2. eine bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch
  3. ein Vermögensschaden beim Geschädigten entsteht.

Die geschützten Treueverhältnisse erfordern dabei eine besonders qualifizierte Pflichtenstellung in Bezug auf fremdes Vermögen. Diese muss über allgemeine vertragliche Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ebenso hinausgehen wie über eine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit. Nach ständiger Rechtsprechung ist erforderlich, dass dem Täter die ihm übertragene Tätigkeit nicht durch konkrete Weisungen vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen gegeben wird.

Strafrechtliche Beratung von unserem Experten!

Die strafrechtliche Beratung und Vertretung übernimmt in unserem Team Rechtsanwalt, Steuerberater und ehemaliger Staatsanwalt Peter Prein.

Als ehemaliger Leiter eines Dezernats für Wirtschaftsstrafrecht arbeitet er mit unseren Anwälten für Stiftungsrecht zusammen. Sie können ihn aber auch unabhängig von einer stiftungsrechtlichen Mandatierung beauftragen.

prein@rosepartner.de

Welche Organe in der Stiftung können sich strafbar machen?

Diese obigen Voraussetzungen erfüllt bei der Stiftung grundsätzlich der Stiftungsvorstand, das einzig gesetzlich vorgesehene Organ der Stiftung. Er gilt als gesetzlicher Vertreter der Stiftung. Ob diese Personen in der Satzung als Vorstand oder als „Stiftungsgeschäftsführer“ bezeichnet werden, ist dabei irrelevant.

Soweit die Satzung darüber hinaus sonstige Stiftungsorgane, etwa Kontroll- und Beratungsorgane (zum Beispiel der Stiftungsrat oder Kuratorien) vorsieht, ist zu differenzieren: Ist das Kuratorium ein echtes Kontrollorgan, das heißt es agiert wie ein Aufsichtsrat und überwacht die Vermögensverwaltung und die Zweckerfüllung, so kommt eine Strafbarkeit der Mitglieder in Betracht. Ist es dagegen nur beratend und ohne Entscheidungs- und Verantwortungskompetenz tätig, scheidet eine Strafbarkeit aus.

Hinsichtlich sonstiger Personen (Vertreter, Mitarbeiter, Angestellte) verbietet sich eine schematische Lösung. Maßgeblich sind der individuelle Aufgabenbereich sowie die konkret zugewiesenen Kompetenzen. 

Zweckwidrige Verwendung von Geldern

Einen Schwerpunkt der möglichen Handlungen im Zusammenhang mit der Untreue bildet zunächst die Erreichung des Stiftungszwecks. Dieser bestimmt sich aus der Stiftungssatzung. Die erwirtschafteten Erträge sind zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke in der satzungsmäßig vorgegebenen Art und Weise zu verwenden.

Werden Mittel zweckwidrig verwendet, so liegt darin nicht nur ein Verstoß gegen die Satzung, sondern auch gegen § 55 Absatz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung. Beides kann Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit wegen Untreue und haftungsrechtliche Konsequenzen sein.

Vermögensverwaltung durch den Stiftungsvorstand

Ein pflichtwidriges Fehlverhalten ist darüber hinaus vor allem im Bereich der Vermögensverwaltung denkbar. Spezifische Pflichten folgen hier in der Regel aus der Satzung. Aber auch dieLandesstiftungsgesetze verpflichten dazu, das Stiftungsvermögen einerseits in seinem Bestand zu erhalten. Andererseits ist es die Aufgabe des Stiftungsvorstandes, das Vermögen ertragsbringend zu investieren und zur Erfüllung des Stiftungszweckes einzusetzen. Beide Pflichten – Erhaltung einerseits, Einsatz und Vermehrung andererseits – sind nicht immer einfach in Einklang zueinander zu bringen.

Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) räumt hier für unternehmerische Entscheidungen der Geschäftsleitung einen gewissen Ermessensspielraum ein. Investitionsentscheidungen müssten, so der BGH, von Verantwortungsbewusstsein getragen, am Wohl der Stiftung orientiert und so informiert wie möglich getroffen werden.

Hiergegen würde beispielsweise eine Investition verstoßen, die nicht am Stiftungszweck ausgerichtet ist, aber auch eine solche, die tatsächlich zu einer ernstlichen Gefährdung des weiteren Betriebs der Stiftung führen würde. Maßgeblich für die strafrechtliche Bewertung sind dabei immer die Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt der Entscheidung selbst vorlagen.  

Strafrahmen: Was droht bei Untreue?

Die Strafe für Untreue wird in § 266 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe festgesetzt. Der Versuch ist nicht strafbar. Die Regelverjährung beträgt fünf Jahre.

Allerdings ist in Fällen eines besonders schweren Falles der Untreue eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen.  Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter einen Vermögensverlust besonders großen Ausmaßes herbeiführt, eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt oder einen Versicherungsfall nach einer Brandlegung vortäuscht.

Strafausschließende Einwilligung durch oberstes Organ der Stiftung?

Der BGH hat ebenfalls anerkannt, dass das Einverständnis des Inhabers des zu betreuenden Vermögens bereits die Tatbestandsmäßigkeit ausschließt. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Vermögensinhabers dessen oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten – also der Vorstand oder je nach Ausgestaltung das Kontrollorgan.

Eine erklärte Einwilligung ist aber dann unwirksam, wenn sie gesetzwidrig oder erschlichen ist, auf sonstigen Willensmängeln beruht oder - wie bei der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz einer juristischen Person - ihrerseits pflichtwidrig ist.

Haftung des Stiftungsvorstandes auf Schadenersatz

Mitglieder des Stiftungsvorstands und anderer Organe wie dem Stiftungsrat bzw. Kuratorium müssen im Falle von Pflichtverletzungen entstandene Schäden grundsätzlich mit dem Privatvermögen ersetzen. Im Innenverhältnis, also gegenüber der Stiftung, haften Vorstände und Geschäftsführer für jede schuldhafte Pflichtverletzung.

Gegenüber Dritten ist im Außenverhältnis sowohl das verantwortliche Organmitglied (Vorstand oder Beirat) als auch die Stiftung zum Schadensersatz verpflichtet, sofern die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung in Ausführung der Organtätigkeit verrichtet wurde. Stiftung und Schädiger haften dann als Gesamtschuldner, wobei die Stiftung sich in der Regel wiederum im Innenverhältnis beim Schädiger schadlos halten kann.

Eine Besonderheit hält das Stiftungsrecht für ehrenamtlich tätige Organmitglieder bereit. Um zum Ehrenamt zu ermutigen und die Betroffenen zu entlasten, gesteht man diesen Personen ein Haftungsprivileg zu.

Nähere Informationen zur Haftung von Stiftungsvorständen finden Sie hier: Haftung des Stiftungsvorstands und Stiftungsrats

Geschäftsführersperre beachten!

Darüber hinaus können Betroffene, die wegen Untreue strafrechtlich verurteilt wurden, für eine Zeit von 5 Jahren bestimmte Tätigkeiten in der Wirtschaft nicht mehr ausüben. Dazu gehören insbesondere folgende Beschränkungen im Gesellschaftsrecht:

  1. Kein Geschäftsführer einer GmbH
    Wer wegen Untreue verurteilt worden ist, kann Kraft Gesetzes – d.h. einer gesonderten Anordnung bedarf es nicht – nicht Geschäftsführer einer GmbH sein.
     
  2. Kein Vorstand einer Aktiengesellschaft
    Darüber hinaus kann der Verurteilte auch für 5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils nicht als Vorstand einer AG beschäftigt sein.

Diese Regelungen zur Geschäftsführersperre wurden zuletzt im „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts“ (kurz: MoMiG) erheblich ausgeweitet.

Weitere Informationen zu den Rechtsfolgen der Untreue von Geschäftsführern und Gesellschaftern finden Sie hier: Untreue in der GmbH

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