Urheberrecht an Texten und Büchern - Kanzlei für Urheberrecht

Rechtsverletzungen an Schriftwerken und Sprachwerken 

Zu dem vom Urheberrecht geschützten Werken gehören auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urhebergesetz (UrhG) sogenannten „Sprachwerke“ sowie die klassischen Schriftwerke. Zunächst gilt es jedoch, die Frage zu klären, ob überhaupt ein geschütztes urheberrechtliches Werk vorliegt ?

Grundsätzlich erforderlich ist es hierfür, dass das geschaffene Werk ein Mindestmaß an“ individueller geistiger Schöpfung“ beinhaltet, also einen gewissen Grad an Gestaltungshöhe erreicht. Häufig fehlt diese Qualität, wenn es um Gebrauchstexte oder bloße Anleitungen geht.

Im Internet kommt es vielfach zum „Textklau“, d.h. der ungefragten Übernahme von Texten. Als Urheber und damit Rechteinhaber des Textes müssen Sie das nicht einfach so hinnehmen. Setzen Sie Ihre berechtigten Ansprüche mit unserer Hilfe konsequent durch.

Anwaltliche Leistungen im Bereich Urheberrecht Buch und Text

Als Kanzlei für gewerblichen Rechtschutz, Urheberrecht und Medienrecht beraten wir durch spezialisierte Anwälte Autoren, Verlage, oder auch Unternehmen, die vom dreisten Textklau Ihres rechtlich geschützten Inhalts betroffen sind.

  • Prüfung der Schutzfähigkeit des urheberrechtlichen Werks
  • Individuelle Gestaltung vertraglicher Nutzungsrechte
  • Erstellung, Prüfung und Modifikation von Lizenzverträgen
  • Durchsetzung und Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen
  • Erwirkung bzw. Betreibung von Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Zivilklagen
  • Gutachterliche Stellungnahmen zu Einzelfragen im Bereich Urheberrecht an Texten und Büchern

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Textklau von Schrift- und Sprachwerken

Ein eigenhändig geschriebenes Buch oder ein Zeitungsartikel sind zweifellos urheberrechtlich geschützte Werke. Der Autor kann und sollte gegen unerlaubte Nutzungen durch Dritte rechtlich vorgehen.. Manchmal können bereits einzelne Passagen aus solchen Werken ebenfalls urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie eine gewisse Eigenständigkeit und Wiedererkennung aufweisen, sodass zuum Teil sogar nur ein paar einzelne Wörter nacheinander urheberrechtlicher Schutz bestehen kann.

Über das Internet erhalten wir den Zugang zu praktisch allen denkbaren Texten und Informationen. Viele dieser Texte unterliegen dabei urheberrechtlichen Schutz. Häufig findet jedoch ein Textklau statt, bei dem ohne Einwilligung oder Zustimmung des Rechteinhabers urheberrechtlich geschützter Inhalt übernommen wird (nicht selten durch einfaches copy and paste). Wir prüfen in diesem Fall, ob der übernommene Text oder Textbestandteil urheberrechtlich geschützt ist. Wenn das der Fall ist, erhält der Rechteverletzer und „Dieb“ des geklauten Inhalts eine Abmahnung, in der er zur Unterlassung des Verstoßes aufgefordert wird. Er darf den geklauten Text also nicht behalten und weiter auf seiner Webseite verwenden.

Wir legen einen besonderen Schwerpunkt auf die Rechteverletzung von Textern, Grafikern und Webseitenbetreibern, verfolgen den Text-Diebstahl und sorgen für eine angemessene Schadensregulierung.

Sprachwerke

Unter Sprachwerken im Sinne des Urhebergesetzes versteht man äußerlich erkennbar gemachte sprachliche Gedankenausdrücke, zum Beispiel Reden, Vorträge, Predigten, Interviews oder Vorlesungen. Aber auch Sprachwerke in digitaler Form sind vom Urheberschutz umfasst. Erforderlich ist die Mittelung eines verbalen, gedanklichen oder gefühlsmäßigen Inhalts durch den Schöpfer des Werkes.

Der konkrete Vortrag in seinem Detail ist immer geschützt. Anders verhält es sich bei dem Inhalt. Dieser ist nur insoweit schutzfähig, als er Ergebnis eines individuell-schöpferischen Prozesses des Urhebers ist und nicht Teil des freien Gemeingutes ist. Eine weitere Einschränkung erfährt die Schutzfähigkeit des Inhalts durch die Freiheit der Gedanken und Lehren. Sie sind grundsätzlich Gegenstand der freien Auseinandersetzung und nur ausnahmsweise schutzwürdig.

Schriftwerke

Schriftwerke sind Werke, bei denen der sprachliche Gedankeninhalt durch Schriftzeichen oder andere Zeichen äußerlich erkennbar gemacht wird. Hierzu zählen grundsätzlich nicht nur Romane, Gedichte und Erzählungen, sondern auch Zeitungsartikel und Zeitschriftenaufsätze, Liedertexte und Drehbücher sowie belehrende oder unterhaltende Literatur jeder Art.

Auch bei Schriftwerken sind Form und Inhalt grundsätzlich schutzfähig. Bei Romanen umfasst die sogenannte „Szenerie“ des Romans, etwa die prägenden Bestandteile, die formbildenden Elemente der Geschichte sowie die präzise Ausgestaltung der Personen und der Gang der Handlung. So befand das Landgericht München etwa die bekannte Geschichte „Das doppelte Lottchen“ für urheberrechtlich schützenswert.

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