Anfechtung der Vaterschaft

Voraussetzungen, Hindernisse, Konsequenzen

Die Anfechtung der Vaterschaft kommt infrage, wenn der rechtliche Vater nicht auch der biologische Vater des Kindes ist. Aber welche rechtliche Voraussetzungen und Konsequenzen gilt es zu beachten?

  1. Vater, Mutter, Kind - wer darf die Vaterschaft anfechten?
  2. Auskunftsansprüche — was tun bei Zweifeln?
  3. Der Vaterschaftstest - wann ist er zulässig?
  4. Frist - wie lange darf die Vaterschaft angefochten werden?
  5. Konsequenzen - wie ist die Rechtslage nach der Anfechtung?

Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten und vertreten Sie in allen Fragen zur Vaterschaft - an unseren Standorten Hamburg, Berlin und München sowie bundesweit und international.

Mehr Informationen rund um die Vaterschaft finden Sie hier: Vaterschaft

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Wer darf anfechten?

Folgende Personen haben ein Recht auf Anfechtung der Vaterschaft:

  • Der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist
  • Der Mann, dessen Vaterschaftsanerkennung bereits wirksam ist
  • Der biologische / leibliche Vater
  • Die Mutter des Kindes
  • Das Kind selbst (vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder bei Eintritt der Volljährigkeit).
  • Die zuständige Behörde, falls die Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich war

Eine Einschränkung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) für die Eltern eines Kindes, dass durch Samenspende (Insemination) eines Dritten gezeugt wurde. Haben die Eltern eine Übereinkunft getroffen, dass sie die Eltern des Kindes sein wollen, kommt eine Anfechtung durch die Mutter oder den Vater im Rechtssinne nicht in Betracht. Allein das Kind kann später die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten.

Nach neuer Rechtslage ist dies für nach dem 1. Juli 2018 durch Samenspende gezeugten Kinder allerdings nur noch eingeschränkt möglich. Weitere Informationen zur Samenspende finden Sie hier: Samenspende.

Der leibliche Vater kann nach der familienrechtlichen Rechtsprechung zudem nur dann anfechten, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Wenn aber der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung getragen und mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, kann der leibliche Vater selbst die Vaterschaft nicht anfechten. Einer Anfechtung durch andere Beteiligte steht dies aber nicht im Weg.

Die Witwe und das uneheliche Kind des Ehemanns

Eine besondere Konstellation liegt vor, wenn beim Versterben eines Mannes dessen Witwe plötzlich von einem unehelichen Kind erfährt, das Erb- oder Pflichtteilsansprüche geltend macht. Liegt ein Vaterschaftsanerkenntnis vor, stellt sich die Frage, ob die Witwe berechtigt ist, die Vatschaft anzufechten. Hierzu werden unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten.

Welche Auskunftsansprüche gibt es? 

Wenn es Zweifel über die leibliche Vaterschaft gibt, ist ein Vaterschaftstest natürlich die sicherste und rechtlich einzig verbindliche Möglichkeit, Klarheit zu erlangen. Der Test aber erfordert die Zustimmung der Beteiligten. Für Auskunftsansprüche im Vorfeld kommt es darauf an, wer diese geltend machen will. Dem Kind steht nach der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung zu. Es kann diesen gegen die leibliche Mutter geltend machen. Diese muss dann nicht nur die Identität, sondern auch die Umstände der Zeugung preisgeben. Handelt es sich um einen Fall der Samenspende, überwiegt das Recht des Kindes gegenüber ärztlichen Schweigepflichten und der Zusicherung vermeintlicher Anonymität einer Samenbank gegenüber dem Spender.

Hat der Vater des Kindes dagegen Zweifel, dass ein Kind sein biologisches Kind ist, stehen ihm weit weniger Rechte zu. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) lange einen Auskunftsanspruch des vermeintlichen Vaters gegen die Mutter bejaht hatte, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dieser Rechtslage 2015 einen Riegel vorgeschoben. Ein solcher Anspruch des Vaters verletze die Mutter in ihrem Persönlichkeitsrecht und setzt daher eine gesetzliche Regelung voraus. Bislang gibt es eine solche aber nicht.

Der Vaterschaftstest

Soll die Vaterschaft angefochten werden, muss vor Gericht schlüssig dargelegt werden, warum die Vaterschaft angezweifelt wird. Dies können die Ergebnisse eines Vaterschaftstests, aber auch die Kenntnis von einem „Seitensprung“ der Frau oder die Darlegung einer fehlenden Zeugungsfähigkeit sein. Bloße Vermutungen oder Zweifel, zum Beispiel wegen einer fehlenden Ähnlichkeit des Kindes mit dem Vater, reichen regelmäßig nicht aus.

Seit Geltung des Gendignostikgesetzes (GenDG) im Jahr 2010 dürfen Vaterschaftstests nicht mehr heimlich vorgenommen werden. Bei Zuwiderhandlung drohen sogar Bußgelder. Eine DNA-Analyse setzt daher die Zustimmung aller Beteiligten voraus. Wird diese verweigert, kann auf Antrag beim Familiengericht die Einwilligung ersetzen. Dabei entscheidet das Gericht nach dem Wohl des Kindes. So kann der Mann seinen Anspruch auf Zustimmung nur dann geltend machen, wenn nicht gewisse Lebenslagen oder Entwicklungsphasen des Kindes dagegen sprechen.

Frist der Anfechtung

Ist die Vaterschaft nach obigen Kriterien hinreichend widerlegt worden, entfällt sie mit dem entsprechenden Gerichtsurteil. Dabei ist zu beachten, dass die Anfechtung innerhalb einer Frist von zwei Jahren erfolgen muss. Die Frist beginnt dann zu laufen, wenn der Anfechtende Kenntnis von den Umständen erhalten hat, die gegen eine biologische Vaterschaft sprechen. Der früheste Zeitpunkt für die Bestimmung der Frist ist aber die Geburt des Kindes.

Darüber hinaus gilt für minderjährige Kinder, dass sie mit Vollendung des 18. Lebensjahres selber die Anfechtung der Vaterschaft betreiben können. Haben ihre sorgeberechtigten Elternteile nicht zuvor für sie die Anfechtung erklärt, können Kinder dann jedenfalls in den zwei Jahren nach ihrem 18. Geburtstag auch nachträglich noch eine Anfechtung betreiben.

Rechtliche Konsequenzen

Wird die Vaterschaft wirksam angefochten, entfallen mit sofortiger Wirkung Unterhaltsverpflichtungen und Sorgerechte. Aus erbrechtlicher Sicht entfällt mit der Anfechtung die Stellung als gesetzlicher Erbe und als pflichtteilsberechtigte Person. Bisher gezahlten Unterhalt wieder zurückzuerlangen gestaltet sich allerdings schwieriger.

Schadensersatzansprüche gegen die Mutter sind theoretisch möglich – hier müsste der Mutter allerdings nachgewiesen werden, dass diese von der Möglichkeit der Vaterschaft des tatsächlichen Vaters gewusst hat. Auch wenn dem mitunter freilich so sein wird – dieser Nachweis ist in der Praxis nur sehr schwer zu führen. Auch wenn die Mutter die wahre Identität des biologischen Vaters schlicht nicht kennt, scheidet eine Rückzahlung von Unterhalt aus. Hat die Mutter aber mit der Möglichkeit gerechnet, dass das Kind von einem Anderen ist, kann dies zu einer erheblichen Absenkung des nachehelichen Ehegattenunterhalts führen, entschied der BGH 2012. In dem zugrunde liegenden Urteil hatte der Vater seine Lebensplanung und sein berufliches Fortkommen zu Gunsten des Kindes zurückgestellt.

Oft wird der ehemals rechtliche Vater Ansprüche gegen den biologischen Vater geltend machen wollen. Hier stellt sich nicht selten das Problem, dass der Scheinvater gerade nicht weiß, wer der wirkliche Vater ist. Dies weiß meistens (aber auch nicht immer) nur die Mutter des Kindes. Einen Auskunftsanspruch gibt es nach oben Gesagtem aber für den vermeintlichen Vater gerade nicht, sondern einzig für das Kind.

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