Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Unternehmensbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer und andere Anlässe

Bei der Unternehmensbewertung bzw. Anteilsbewertung gibt es verschiedene Ansätze und Methoden. Das vereinfachte Ertragswertverfahren spielt dabei vor allem für die Ermittlung von Steuerwerten aber auch im Zivilrecht eine nicht unbedeutende Rolle.

Nach dem Bewertungsgesetz (§§ 199 ff. BewG) ist das vereinfachte Ertragswertverfahren ein mögliches Verfahren für die Bewertung von Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften. Wie alle Ertragswertverfahren geht das vereinfachte Ertragswertverfahren davon aus, dass der Wert eines Unternehmens aus seiner Fähigkeit resultiert, zukünftige Einnahmenüberschüsse zu erwirtschaften.

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Die Unternehmensbewertung übernimmt in unserem Team Steuerberater Martin Stürmer. Als spezialisierter Experte arbeitet er mit unseren Anwälten aus den verschiedenen Rechtsbereichen zusammen. Sie können ihn auch unabhängig von einer rechtlichen Mandatierung beauftragen.

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Grundsätzliche Methodik

Im Grundsatz wird beim vereinfachten Ertragswertverfahren der nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Bei der Ermittlung des zukünftig zu erzielenden Jahresertrags wird dabei von den Ergebnissen der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre ausgegangen. Grundlage ist dabei der Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes, welcher durch Hinzurechnung bestimmter Faktoren – wie beispielsweise Sonderabschreibungen oder einmalige außerordentliche Aufwendungen – und durch Kürzung – zum Beispiel um einmalige Veräußerungsgewinne – in ein korrigiertes Betriebsergebnis umgerechnet wird. Der Durchschnittswert der auf diese Weise ermittelten Betriebsergebnisse für die letzten drei Wirtschaftsjahre ergibt den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag.

Um diesen Jahresertrag auf die Zukunft hochzurechnen und so den Ertragswert des Unternehmens zu bestimmen, wird der ermittelte Jahresertrag mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert, welcher sich als Kehrwert eines Kapitalisierungszinssatzes ergibt. Dieser setzt sich aus einem variablen, jährlich von der Bundesbank errechneten Basiszinssatz und einem pauschalen Risikozuschlag zusammen.

Es ist zu berücksichtigen, dass aus dem ermittelten Ertragswert des Unternehmens

  • das nicht betriebsnotwendige Vermögen,
  • Beteiligungen an anderen Gesellschaften und
  • kurzfristig eigelegte Wirtschaftsgüter

gesondert zu erfassen und mit ihrem gemeinen Wert, das heißt dem gewöhnlich bei einer Veräußerung zu erzielenden Wert, anzusetzen sind.

Praktische Bedeutung für die Unternehmensbewertung

Das vereinfachte Ertragswertverfahren spielt gerade im erbschaftssteuerrechtlichen Bereich eine wichtige Rolle. Im Bereich der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer kommt es dann zur Anwendung, wenn es für das zu bewertende Unternehmen weder Börsenkurse noch Werte aus Verkäufen innerhalb eines Jahres vor dem Stichtag (Erbfall, Schenkung) gibt.

Korrekturen gibt es steuerrechtlich, wenn das vereinfachte Ertragswertverfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Oftmals führt eine Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren tatsächlich zu hohen Unternehmenswerten mit entsprechenden Folgen für die Besteuerung. Dann ist es die Aufgabe vor allem des Steuerberaters bzw. Steueranwalts, diese Werte durch andere Verfahren zu widerlegen.

Außerhalb des Steuerrechts findet sich das vereinfachte Ertragswertverfahren aber auch in Gesellschaftsverträgen als Wertbezugsgröße, beispielsweise für die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters.

Im Bereich der Unternehmenstransaktionen (M&A) sowie vor Gericht, zum Beispiel beim Streit um die Berechnung des Pflichtteils, des Zugewinns oder einer Abfindung dominiert das genauere Ertragswertverfahren IDW S1.

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