Gehalt Stiftungsvorstand

Satzung, Steuern, Gemeinnützigkeit - wie hoch darf die Vergütung sein?

Sowohl bei gemeinnützigen Stiftungen als auch bei Familienstiftungen stellen sich regelmäßig Fragen nach der Höhe und Angemessenheit der Bezüge des Vorstands. Die Bandbreite reicht von geringen Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Vorstände bis zu sechsstelligen Spitzengehältern großer Stiftungen mit hauptamtlichen Stiftungsorganen. Der Rahmen wird dabei von der Stiftungssatzung, den beteiligten Gremien und auch vom Finanzamt gesetzt. Im folgendn Beitrag geben Ihnen unsere Stiftungsexperten einen Überblick über die Fragestellungen zum Gehalt des Stiftungsvorstands.

Beratungsleistungen für Stiftungsorgane

Unsere Stiftungsexperten, Fachanwälte und Steuerberater betreuen bundesweit, Stifter, Stiftungsvorstände, Beiräte und begünstigte Destinatäre in allen Fragen des Stiftungsrechts und Steuerrechts.

  • Prüfung der Angemessenheit des Vorstandsgehalts (Satzung, Gemeinnützigkeit)
  • Vertretung von Stiftungsvorständen und anderen Organen bei Konflikten rund um die Vergütung des Vorstands
  • Vertretung bei Konflikten mit dem Finanzamt
  • Beratung in allen anderen Fragen des Stiftungsrechts und Steuerrechts

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Kein Entgelt für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder

Der Gesetzgeber geht im Normalfall von einer unentgeltlichen Tätigkeit der Organmitglieder für die Stiftung aus. Über die Verweisung des § 86 BGB auf das Vereinsrecht und den § 27 Abs. 3 BGB finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften Anwendung. Damit haben Organmitglieder entsprechend § 670 BGB zunächst lediglich Anspruch auf Ersatz tatsächlich getätigter Aufwendungen, wie zum Beispiel Reise- oder Materialkosten. Sollen darüberhinausgehende Zahlungen an die Vorstandsmitglieder geleistet werden, muss dies in der Satzung ausdrücklich festgelegt werden. So ist es beispielsweise möglich auch aufgewendete Zeit zu ersetzen oder einen pauschalen Auslagenersatz festzulegen.

Beispiel für eine Formulierung in der Satzung

"Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich für die Stiftung tätig. Ihre notwendigen Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeit für die Stiftung entstehen, können ihnen ersetzt werden. Der Stiftungsrat kann durch Beschluss eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie eine angemessene Pauschale für den Zeitaufwand und die Arbeitskraft der Vorstandsmitglieder beschließen."

Das einzelne Mitglied des Stiftungsvorstands darf gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Einkommenssteuergesetz) bis zu 720 Euro im Jahr steuerfrei annehmen.

Zu beachten ist, dass Tätigkeiten des Vorstands gegen Aufwandsentschädigung grundsätzlich umsatzsteuerbare Leistungen darstellen. Dabei ist die Vergütung von ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern häufig nach § 4 Nr. 26b UStG (Umsatzsteuergesetz) von der Steuerlast befreit. Allerdings nicht mehr, sobald dem Vorstandsmitglied unabhängig von seiner tatsächlich aufgebrachten Arbeitszeit eine monatliche Pauschale gezahlt wird.

Gehalt von hauptberuflich tätigen Vorstandsmitgliedern

In der Praxis erfolgt die Vorstandstätigkeit entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers häufig hauptberuflich. Das Gehalt angestellter Vorstandsmitglieder muss ebenfalls in der Satzung vorgesehen sein.

Beispiel: "Der Vorstand erhält eine nach Art und Umfang seiner Tätigkeit angemessene Vergütung."

Es empfiehlt sich, in der Satzung keinen konkreten Betrag auszuweisen, sondern stattdessen festzulegen, wer die Höhe festlegen darf und welche Voraussetzungen dabei erfüllt werden müssen. Die konkrete Vereinbarung wird dann im Anstellungsvertrag des jeweiligen Mitglieds festgelegt. Auf die Art kann eine häufige Satzungsänderung vermieden werden.

Beispiel: "Der Stiftungsbeirat entscheidet durch Beschluss über die Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder."

Sonderfall: Gemeinnützige Stiftung

Gerade bei der gemeinnützigen Stiftung ist jede Entgeltvereinbarung mit Vorsicht zu genießen. Lohnkosten zählen zu den Verwaltungskosten der Stiftung. Diese müssen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Zweckverfolgung stehen. Wird eine zu hohe Vergütung gezahlt, kann dies die Gemeinnützigkeit gefährden, woraufhin der Verlust der steuerlichen Vergünstigungen droht. Im schlimmsten Fall müssen rückwirkend Steuern für bis zu zehn Jahre nachgezahlt werden.

Vergütungsvereinbarung für angestellte Organmitglieder sollten daher bei gemeinnützigen Stiftungen stets in enger Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt erarbeitet werden. Als Maßstab für eine adäquate Vergütung kann in Anlehnung an § 55 Abs. 1 Abgabeordnung (AO) ein Vergleich mit vergleichbaren Tätigkeiten in nicht-steuerbegünstigten Einrichtungen angestellt werden. Als Faustformel gilt also: was in vergleichbaren Unternehmen mit wirtschaftlichen Gewinnzielen nicht gezahlt wird, sollte in einer gemeinnützigen Stiftung erst recht nicht gezahlt werden.

Zuständigkeit bei Streit um das Gehalt

Ob zu wenig oder zu viel - Gehaltsansprüche bieten immer Konfliktpotenzial. Davon ist auch die Stiftung nicht ausgenommen. Auf der einen Seite steht das Interesse des Vorstands, der eine faire Vergütung seiner aufgewendeten Zeit und Arbeitskraft erwartet. Auf der anderen Seite fehlt jeder Cent am Ende bei der Verfolgung des Stiftungszwecks und kommt nicht den Begünstigten der Stiftung zugute.

Im Falle einer gemeinnützigen Stiftung wird bei überhöhten Vorstandsvergütungen in erster Linie die zuständige Finanzbehörde hellhörig. Im Zweifel entscheidet dann das Finanzgericht, ob der Stiftung ihr Gemeinnützigkeitsstatus aberkannt wird. Die übrigen Stiftungen sind bei der Bemessung der gezahlten Gehälter hingegen lediglich an den satzungsmäßig festgeschriebenen Stiftungszweck gebunden. Dessen Verfolgung sowie die Einhaltung sonstigen Stiftungsrechts überwachen die Stiftungsaufsichtsbehörden. Sofern jedoch keine Verstöße festgestellt werden können, greift die Stiftungsbehörde nicht ein.

Auch das Arbeitsgericht ist in der Regel nicht zuständig, wenn es um das Gehalt von Stiftungsorganen geht. Dies würde die Arbeitnehmereigenschaft desjenigen voraussetzen, dessen Gehaltsansprüche in Frage stehen, und das setzt wiederum seine Weisungsgebundenheit voraus. Vorstandsmitglieder einer Stiftung sind jedoch in aller Regel eigenverantwortlich tätig und sind lediglich durch den Stiftungszweck gebunden. Wenn eine stiftungsinterne Einigung nicht möglich ist, bleibt den Parteien also nur der Gang vor das zuständige Amtsgericht oder Landgericht.

Video: Unsere Beratung im Stiftungsrecht

Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth erklärt in diesem Video, was Sie von einer Beratung im Stiftungsrecht bei ROSE & PARTNER erwarten dürfen.

FAQ Vorstandsgehälter Stiftung

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Was verdinet ein Vorstand in einer Stiftung?

Hauptamtliche Stiftungsvorstände, die nicht ehrenamtlich tätig sind, verdienen in vielen Stiftungen ca. 60.000 bis 120.000 Euro jährlich. Bei großen Stiftungen sind aber auch Spitzengehälter von mehreren hunderttausend Euro nicht unüblich. Auch ehrenamtliche Vorstände von Stiftungen können im Rahmen der steuerlichen Vorgaben eine Vergütung erhalten.

Bekommt jeder Stiftungsvoratand ein Gehalt?

Viele Stiftungen haben ehrenamtliche Vorstände, die nur geringe oder gar keine Aufwandsentschädigungen erhalten. Hauptamtliche Stiftungsvorstände bekommen stets eine Vergütung für ihre Tätigkeit.

Wonach bemisst sich das Gehalt im Vorstand einer Stiftung?

Ob der Vorstand einer Stiftung eine Vergütung erhält, bestimmt sich zunächst nach der Stiftungssatzung. Diese spricht bei hauptamtlichen Vorständen oft von einer "angemenssenen Vergütung". Die konkretisierung erfolgt dann regelmäßig durch andere Stiftungsorgane, wie etwa dem Stiftungsbeirat. Vor allem bei gemeinnützigen Stiftungen gibt auch das Steuerrecht den Rahmen für die Vorstandsgehälter in der Stiftung vor.

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