Vermächtnis

Anordnung, Erfüllung, Verjährung und Erbschaftsteuer

Wer seinen Nachlass gezielt verteilen will, kann Vermächtnisse anordnen. Diese bieten mehr Gestaltungsräume als die bloße Erbeinsetzung. Ein Vermächtnis kann daher unter anderem dabei helfen, einen Erbstreit oder auch den Anfall von Erbschaftsteuer zu vermeiden. Was sie bei der Gestaltung von Testamenten oder bei der Abwicklung einer Erbschaft über Vermächtnisse wissen müssen, lesen Sie hier.

Leistungen rund um das Vermächtnis

Unsere Fachanwälte für Erbrecht und Steuerberater betreuen Erblasser, Erben und Vermächtnisnehmer in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um das Erben und Vererben:

  • Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen mit Erbeinsetzungen und Vermächtnissen
  • "Supervermächtnisse" zur Reduzierung der Erbschaftsteuer im Berliner Testament
  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen von Vermächtnisnehmern
  • Gutachterliche Stellungnahmen zu Spezialfragen rund um das Vermächtnis

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Video: Vermächtnis erklärt in 1 Minute

Rechtsanwalt Bernfried Rose erkärt in diesem Video, wie ein Vermächtnis funktioniert, worin der Unterschied zur Erbeinsetzung besteht und worauf Vermächtnisnehmer achten müssen - in nur 60 Sekunden.

Was ist ein Vermächtnis?

Was ein Vermächtnis ist, hat der Gesetzgeber in § 1939 BGB geregelt: „Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).“ Der Vermächtnisnehmer hat im Erbfall einen Anspruch gegen die Erben auf Übertragung eines Vermögensvorteils. Die Einsetzung als Vermächtnisempfänger macht den Betroffenen gerade nicht zum Erben. Er bekommt also keinen Anteil am Gesamtnachlass mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Vermacht werden kann sowohl ein Geldbetrag als auch jeder andere Vermögensvorteil, also zum Beispiel Kunstwerke, ein Unternehmen oder auch Miet- oder Zinseinkünfte.

Vermachen oder vererben? Die Vorteile des Vermächtnisses

Vermachen und Vererben sind damit zwei sehr verschiedene Anordnungen in einem Testament oder Erbvertrag. Da das Vermächtnis weniger Einschränkungen als der Erbeinsetzung unterliegt, bietet es mehr Raum für Gestaltungen.

  • Mit dem Vermächtnis können bestimmte zum Nachlass gehörende Vermögenswerte ganz konkret einer Person zugewendet werden – insbesondere ohne eine entsprechende Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.
  • Der Erblasser muss den Vermächtnisnehmer nicht selbst bestimmen, sondern kann dies dem Erben oder einem Dritten überlassen.
  • Vermächtnisnehmer können auch Personen sein, die beim Erbfall weder geboren noch gezeugt sind.

Das Vorausvermächtnis – der Erbe als Vermächtnisnehmer

Durch eine letztwillige Verfügung kann auch ein Erbe mit einem Vermächtnis bedacht werden. Das macht Sinn, wenn es eine Erbengemeinschaft gibt, und der Erblasser bestimmen will, wer welche Vermögenswerte erhält. Durch das Vorausvermächtnis wird einem Miterben ein Vermögensvorteil außerhalb des Erbteils und über den Erbteil hinaus zugewiesen. Das ist vor allem in den Fällen sinnvoll, in denen etwa Immobilien oder Unternehmen zum Nachlass gehören, die nicht durch eine Erbengemeinschaft zerschlagen werden sollen.

Sonstige Vermächtnisarten

Das Gesetz und die erbrechtliche Praxis kennen noch eine Reihe weiterer Vermächtnisarten. Einige der wichtigsten stellen wir nachfolgend dar:

Verschaffungsvermächtnis: Wird ein Gegenstand vermacht, der gar nicht im Nachlass vorhanden ist, muss der Erbe ihn für den Vermächtnisnehmer beschaffen. Man spricht dann von einem Verschaffungsvermächtnis.

Gattungsvermächtnis: Bestimmt der Erblasser den Vermächtnisgegenstand nur seiner Gattung nach (zum Beispiel „Auto“), spricht man von einem Gattungsvermächtnis. Der Bedachte kann dann aber nicht eine Sache von mittlerer Art und Güte verlangen, sondern nur eine, die seinen persönlichen Verhältnissen entspricht. In der Praxis ist da natürlich ein Erbstreit vorprogrammiert.

Wahlvermächtnis: Weniger streitanfällig ist das Wahlvermächtnis, wenn also der Erblasser dem Begünstigten einen von mehreren bestimmten Gegenständen vermacht (zum Beispiel „eines meiner drei Häuser“).

Gemeinschaftliches Vermächtnis: Möglich ist auch ein Vermächtnis zugunsten von mehreren Personen. Dann spricht man von einem gemeinschaftlichen Vermächtnis. Fällt einer der Vermächtnisnehmer weg, weil er zum Beispiel vor dem Erbfall selbst verstirbt, wächst sein Anteil den anderen Vermächtnisnehmern zu. Ist das nicht gewollt, muss es im Testament entsprechend anders geregelt werden.

Nachvermächtnis: So wie eine eine Vor- und Nacherbschaft gibt, gibt es auch ein Nachvermächtnis. Der Erblasser kann also mehrere Personen zeitlich hintereinander als Vermächtnisnehmer einsetzen.

Ersatzvermächtnis: Das Erbrecht kennt nicht nur den Ersatzerben, sondern auch den Ersatzvermächtnisnehmer. Er erhält den vermachten Gegenstand, wenn der eigentliche Vermächtnisnehmer wegfällt, zum Beispiel weil er das Vermächtnis ausschlägt oder er vor dem Erbfall verstirbt.

Vermächtniserfüllung

Während die Erbschaft (der Nachlass) dem Erben automatisch in den Schoß fällt, wird der Vermächtnisnehmer im Erbfall noch nicht Eigentümer des vermachten Vermögenswertes. Er hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den bzw. die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses. Wie das Vermächtnis erfüllt wird, hängt vom Wesen des Vermächtnisses und des Vermögenswertes ab. Während ein Geldvermächtnis regelmäßig durch eine Banküberweisung erfüllt wird, bedarf es zum Beispiel bei Grundstückseigentum der Auflassung und Eintragung ins Grundbuch.

Fälligkeit und Verjährung des Vermächtnisses

Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses im Zeitpunkt des Erbfalls - es sei denn, der Erblasser hat dies im Testament anders geregelt, also zum Beispiel eine Frist bestimmt.

Da das Vermächtnis eine Nachlassverbindlichkeit ist, hat der Erbe das Recht, die Erfüllung bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Annahme der Erbschaft zu verweigern (Dreimonatseinrede). Ungeachtet dessen kann der Vermächtnisnehmer die Erfüllung aber schon vorher fordern und den Erben in Verzug setzen, also eine Verzinsung herbeiführen.

Für den Vermächtnisanspruch gilt die gewöhnliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder bei grob fahrlässiger Unkenntnis verjährt der Vermächtnisanspruch in 30 Jahren nach der Entstehung des Anspruchs.

Besteht das Vermächtnis aus einer Immobilie, gilt die 10-jährige Verjährung für Rechte an Grundstücken.

Vermächtnis und Erbschaftsteuer

Da das Vermächtnis für den Vermächtnisnehmer ein Erwerb von Todes wegen ist, unterliegt es der Erbschaftsteuer. Die Steuerpflicht entsteht dabei bereits schon im Zeitpunkt des Erbfalls, also nicht erst mit Erfüllung des Vermächtnisses. Hinsichtlich der Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze gelten für den Vermächtnisnehmer die gleichen Rahmenbedingungen wie für den Erben.

Beim Erben, der die Erfüllung des Vermächtnisses schuldet, stellt das Vermächtnis eine Nachlassverbindlichkeit dar und mindert somit eine etwaige Erbschaftsteuerlast des Erben.

Die steuerliche Bewertung des  vermachten Vermögenswerte des erfolgt grundsätzlich zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, also zum Erbfall. Das bedeutet, dass sich  Wertsteigerungen oder Wertminderungen im Zeitraum zwischen Erbfall und Vermächtniserfüllung positiv oder negativ auswirken können.

Erbschaftsteuer sparen mit einem Vermächtnis

Gerade beim sogenannten Berliner Testament, in dem sich Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen, kann es nachteilig sein, die Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder nicht schon beim ersten Erbfall zu nutzen.

Bei solchen Ehegattentestamenten ist daher ein Vermächtnis zugunsten der Kinder häufig eine sinnvolle Ergänzung. Ein solches Vermächtnis kann etwa in einer Geldzuwendung in Höhe des noch zur Verfügung stehenden Freibetrags der Kinder bestehen. Damit hat man das Vermögen steueroptimiert auf mehrere Köpfe verteilt, ohne dass der überlebende Ehegatte seine Alleinerbenstellung aufgeben muss.

Weil man, wenn man das Testament schreibt, gar nicht weiß, ob der länger lebende Ehegatte überhaupt genug zu verteilen hat, haben sich schlaue Erbrechtler und Steuerrechtler das sogenannte Supervermächtnis ausgedacht. Bei dem darf dann der Alleinerbe entscheiden welches Kind ein Vermächtnis in welcher Höhe bekommt. Dieses Vermächtnis ist also extrem flexibel, allerdings auch sehr aufwendig in der korrekten Formulierung.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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