Vorerbschaft und Nacherbschaft

Was Erblasser, Vorerben und Nacherben wissen müssen

Eine Vor- und Nacherbschaft entspringt häufig dem Wunsch, möglichst lange über den eigenen Tod hinaus die Verteilung des Vermögens zu steuern ("Diktatur aus dem Grab"). Außerdem gibt es einige familiäre Konstellationen, in denen die Vor- und Nacherbschaft das Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern, Geschiedenen etc. schützen soll. Der Vorerbe darf die Erbschaft nutzen, die Substanz soll jedoch später auf den Nacherben übergehen. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft im Testament und was sie für Vorerben und Nacherben rechtlich und steuerlich bedeutet.

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Vor- und Nacherbschaft - erklärt in 1 Minute

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video, was die Vor- und Nacherbschaft bedeutet und worauf man dabei achten sollte.

Was ist eine Vor- und Nacherbschaft?

Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft im Testament werden die Reihenfolge und die Dauer der Nutzung des Nachlasses bestimmt. Der Erblasser setzt eine Person als Vorerben ein, der die Erbschaft für einen Zeitraum nutzen kann. Der Nacherbe wird erst dann Erbe des Erblassers, wenn die Vorerbschaft endet. Soweit nichts anderes im Testament bestimmt ist erfolgt der Übergang auf den Nacherben mit dem Tod des Vorerben.

Die Nacherben erben also nicht vom Vorerben, sondern direkt vom Erblasser. Damit für den Nacherben noch etwas übrig bleibt, darf der Vorerbe über die Erbschaft nicht uneingeschränkt verfügen.

Gerade bei handschriftlichen Testamenten von Laien ist es eine Frage der Testamentsauslegung, ob eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet wurde. Für diese Fälle hält das BGB spezielle Auslegungsregeln bereit.

Motive für die Vor- und Nacherbschaft

Eine Vor- und Nacherbschaft kann nie gesetzlich entstehen, sondern immer nur durch die ausdrückliche Anordnung im Testament oder Erbvertrag.

Vor- und Nacherbschaften finden sich häufig in Ehegattentestamenten. Mit der Vor- und Nacherbschaft sollen dann einerseits die wirtschaftliche Versorgung des Ehegatten und andererseits die Weitergabe der Substanz an die Kinder (oder andere Nacherben) gesichert werden.

Außerdem gibt es eine Reihe von Spezialkonstellationen, in denen die Vor- und Nacherbschaft – oft in Kombination mit einer Testamentsvollstreckung – als Instrument des Vermögensschutzes (Asset Protection) sinnvoll eingesetzt werden kann. Das gilt unter anderem für Unternehmensnachfolgen und Konstellationen mit geschiedenen Ehegatten, bei sogenannten Patchwork-Konstellationen oder auch überschuldeten Erben.

Rechte und Pflichten von Vorerben und Nacherben

Mit dem Erbfall erhält der Vorerbe eine echte Erbenstellung und der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht.

Zum Schutz der Nacherben ist der Vorerbe in seiner Verfügungsmacht beschränkt. Verkauft oder belastet der Vorerbe Grundstücke oder verschenkt er Nachlassvermögen, sind diese Verfügungen unwirksam, wenn der Nacherbe dadurch einen Nachteil hat. Er muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten und trägt auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten.

Der Vorerbe muss auf Wunsch des Nacherben ein Nachlassverzeichnis erstellen, welches gegebenenfalls notariell aufzunehmen ist. Das Erbrecht kennt darüber hinaus eine Rechenschaftspflicht des Vorerben, wenn der begründete und vom Nacherben zu beweisende Verdacht besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.

Zur Erbschaft des Nacherben gehört auch, „was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt“.

Der befreite Vorerbe

Der Erblasser kann den Vorerben jedoch von einigen Verfügungsbeschränkungen und Verpflichtungen befreien. Das gilt vor allem für das Verfügungsverbot bezüglich Immobilien, für die Pflicht zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung sowie für die Pflicht zur Rechenschaftslegung.

Allerdings darf auch der befreite Vorerbe kein Vermögen verschenken und muss auf Verlangen ein Nachlassverzeichnis anfertigen.

„Taktische Ausschlagung“ für Pflichtteilsberechtigte

Ist der Vorerbe eine pflichtteilsberechtigte Person, muss er sich die Beschränkungen durch die Vor- und Nacherbschaft nicht gefallen lassen. Er kann dann die Vorerbschaft ausschlagen und stattdessen seinen Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteilsberechtigte muss also innerhalb der Ausschlagungsfrist entscheiden, ob er eine Erbschaft annimmt, die er später an die Nacherben weitergeben muss oder kurzfristig mit einem Pflichtteilsanspruch Kasse macht.

Auch dem Nacherben können Pflichtteilsansprüche zustehen, sofern er zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Diese Ansprüche kann er jedoch nur dann geltend machen kann, wenn er die Nacherbschaft ausschlägt.

Genau diese Überlegung muss auch der Erblasser machen, wenn er ein Testament schreibt und darin Vor- und Nacherbschaft anordnen. Wie wird sich der Vorerbe entscheiden? Wie problematisch ist der Liquiditätsabfluss durch Pflichtteilsansprüche?

Achtung Erbschaftsteuer

Wie bei allen testamentarischen Gestaltungen sollten bei größeren Erbschaften auch hinsichtlich einer Vor- und Nacherbschaft die steuerlichen Folgen berücksichtigt werden. Dem Erblasser muss bewusst sein, dass die Nacherben bei der Erbschaftsteuer als Erben des Vorerben angesehen werden. Das führt dazu, dass der Nachlass grundsätzlich zweimal zu versteuern ist.

Das Erbschaftsteuerrecht bestimmt in § 6 ErbStG: „Der Vorerbe gilt als Erbe. Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag ist der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen.“

In vielen Konstellationen der Vor- und Nacherbschaft fällt den Nacherben nicht nur der Nachlass des Erblassers sondern auch der des Vorerben zu. Diese beiden Vermögensanfälle sind steuerlich getrennt zu betrachten.

Die Alternativen: Schlusserben und Bedingungen

Aufgrund ihrer Komplexität und Streitanfälligkeit ist die Vor- und Nacherbschaft heute etwas aus der Mode gekommen. Heute dominiert bei Ehegatten das Berliner Testament mit Schlusserbeneinsetzung. Der überlebende Ehegatte wird unbeschränkter Vollerbe, die gemeinsamen Kinder Schlusserben. Der Nachlass wird also nicht erst beim Ehegatten geparkt.

Statt jemanden als Nacherben einzusetzen, kann man ihn alternativ auch gleich zum Erben machen und dem etwaigen Vorerben Nutzungsrechte zum Beispiel in Form eines Nießbrauchs an Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen einräumen.

Eine weitere Alternative zur Vor- und Nacherbschaft ist die Einsetzung der Erben unter aufschiebender oder auflösender Bedingung (§§ 2074, 2075 BGB). Allerdings geht die Rechtsprechung zum Teil davon aus, dass in einer auflösenden Bedingung stets die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft liegt.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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