Werberecht für Rechtsanwälte

Diese Grenzen setzen UWG und Berufsrecht der werbenden Anwaltschaft

Anwälte agieren heute in der globalisierten Wirtschaft kaum anders als andere Unternehmen . Im Wettbewerb mit anderen Kanzleien um den passenden Mandanten  spielt dabei auch die anwaltliche Werbung eine wichtige Rolle. Für Rechtsanwälte gelten beim Werberecht nicht nur die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG sondern noch weitere Einschränkungen des Berufsrechts (BRAO und BORA).

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Unsere Leistungen im Bereich Werberecht für Rechtsanwälte

Die Experten und Fachanwälte der Kanzlei ROSE & PARTNER beraten und vertreten Rechtsanwälte und Kanzleien in allen Fragen des anwaltlichen Werberechts:

  1. Prüfung der Zulässigkeit von anwaltlichen Werbemaßnahmen gemäß UWG, BRAO und BORA
  2. Abmahnung von Wettbewerbern bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen
  3. Durchsetzung bzw. Abwehr von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen
  4. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung

Kontaktieren Sie gerne einen unserer Rechtsanwälte für Werberecht in Hamburg,  Berlin oder München. Wir betreuen Sie vertrauensvoll in dem sensiblen Bereich des anwaltlichen Werberechts.

Verbot des unlauteren Wettbewerbs – das UWG, nicht nur für Anwälte

Auch das anwaltliche Werberecht ist Bestandteil des übergreifenden Wettbewerbsrechts, welches wiederum zum Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes gehört Zentrales Regelwerk des Werberechts ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses ist geprägt von der Umsetzung zahlreicher europäischer Richtlinien. Wichtiger Bestandteil des UWG ist die sogenannte „Schwarze Liste“ mit vielen Beispielen für irreführende bzw. manipulierende Werbung.

Anwaltswerbung in der Praxis - BRAO und BORA Wie auch für andere Branchen gelten für Rechtsanwälte einige Besonderheiten im Werberecht. § 43 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verlangt vom Rechtsanwalt, dass dieser sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig erweist. Nicht zuletzt aufgrund dieses „Selbstverständnisses“ regelt § 43b BRAO, dass die Werbung des Rechtsanwalts berufsbezogen sowie sachlich in Form und Inhalt sein muss und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet sein darf.

Dieser Grundsatz wird konkretisiert durch die §§  6 bis 11 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Dort ist z.B. geregelt, inwieweit der Rechtsanwalt dem Mandanten über seine Person, seine Leistungen, Erfolgs- und Umsatzzahlen informieren darf und welche Teilbereiche er – neben einer Fachanwaltschaft – für die Berufsausübung benennen darf. Außerdem werden dort die Art und Weise der Zusammenarbeit mit anderen Rechtsanwälten geregelt. So ist zum Beispiel die sog. „Umgehung des Anwaltes“ untersagt. Sofern ein Mandant anwaltlich vertreten ist und dies der Gegenseite angezeigt hat, darf der gegnerische Anwalt den Mandanten nicht mehr direkt selbst kontaktieren, sondern muss sich an den rechtlichen Vertreter wenden. Insoweit dient das Umgehungsverbot dem Schutz des Mandanten.

Verstöße gegen die BRAO oder die BORA können zur Einleitung eines förmlichen Beschwerdeverfahrens bei der Anwaltskammer führen oder Rügen des Anwaltes zur Folge haben.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich von einem erfahrenen und versierten Rechtsanwalt von ROSE & PARTNER an den Standorten Hamburg, Berlin oder München beraten und vertreten zu lassen. Dort wird die Entwicklung im Bereich des anwaltlichen Werberechts fortlaufend verfolgt.

Weitere Informationen zu verbotener Werbung und den Konsequenzen: Abmahnung wegen irreführender Werbung

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