Depot mit Wertpapieren erben und vererben

Aktien, ETFs, Fonds – Tipps für Erben, Erbengemeinschaften und Erblasser

Sofern zum Nachlass einer verstorbenen Person ein Wertpapierdepot gehört (mit Aktien, ETFs, Anleihen, Fonds, Zertifikaten, Pfandbriefen etc.), sind im Erbfall einige Besonderheiten zu beachten, die den Erben bekannt sein sollten. Und auch, wer durch Testament seine Erbfolge regeln möchte und ein Wertpapierdepot besitzt, sollte einige rechtliche und steuerliche Besonderheiten kennen, um hinreichend Vorsorge zu treffen. In diesem Beitrag erhalten Sie alle Infos rund um das Wertpapierdepot im Nachlass.

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Wer erbt das Depot?

Wertpapiere unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Vererbbarkeit nicht von anderen Vermögenswerten. Im Erbfall fallen sie im Wege der „Gesamtrechtsnachfolge“ automatisch an den bzw. die Erben. Die Erbfolge bestimmt sich dabei nach einer etwaigen letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) oder – wenn kein letzter Wille formuliert wurde – nach dem Gesetz

Häufig werden ganze Depots oder einzelne Wertpapiere auch als sogenanntes Vermächtnis weitergegeben. Dann hat der Begünstigte (Vermächtnisnehmer) gegen den/die Erben einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere.

Wie weise ich gegenüber der Bank meine Erbenstellung nach?

Die Frage, wer denn nun Erbe und damit neuer Inhaber der Aktien, Anleihen etc. geworden ist, beschäftigt insbesondere auch die depotführende Bank. Ihr gegenüber müssen sich die Erben legitimieren.

  1. Das ist stets mit der Vorlage eines Erbscheins möglich. Da die Beantragung eines Erbscheins jedoch Gebühren verursacht und auch Zeit kostet, sollte stets geprüft werden, ob die Erbenstellung nicht auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann.
  2. Nach den aktuellen Banken-AGB reicht grundsätzlich auch die Vorlage einer Ausfertigung der vom Nachlassgericht eröffneten letztwilligen Verfügung. Das gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen der Bank bekannt ist, dass die Erbfolge trotz Testaments unklar bzw. umstritten ist.

Welche Besonderheiten bestehen bei Wertpapieren in einer Erbengemeinschaft?

Gibt es aufgrund eines Testaments oder gemäß der gesetzlichen Erbfolge mehr als einen Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Ein solches gemeinsames Depot erschwert regelmäßig die Verwaltung eines Depots, z. B. den Verkauf von Aktien, da Verfügungen über Nachlassgegenstände grundsätzlich nur unter Mitwirkung aller Miterben möglich sind.

Aktien und festverzinsliche Wertpapiere können zwar grundsätzlich entsprechend der Erbquoten aufgeteilt werden. Auch dies wird regelmäßig aber nur einvernehmlich durch alle Miterben gemeinsam möglich sein – ungeachtet dessen, dass jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen und die anderen zur Mitwirkung daran verpflichtet sind.

Daher ist es für Miterben leicht möglich, eine gebotene Depotverwaltung zu verhindern – und sei es nur als Druckmittel gegen die anderen Erben. 

Infos zu allen Besonderheiten rund um die Erbengemeinschaft erhalten Sie hier: 

Wie wird der Pflichtteil bei Wertpapieren im Nachlass ermittelt?

Wert- bzw. Kursschwankungen von Wertpapieren nach dem Erbfall sind darüber hinaus auch für die Erben relevant, gegen die Pflichtteilsansprüche von enterbten Angehörigen geltend gemacht werden.

Wie bei der Erbschaftsteuer gilt auch hier ein strenges Stichtagsprinzip. Sinken die Kurse nach dem Erbfall, mindert das den Pflichtteil nicht. Im Gegenzug profitiert auch der Pflichtteilsberechtigte nicht von einer Börsenrally nach dem Versterben des Erblassers.

Achtung Erbschaftsteuer – was muss ich beachten?

Das Finanzamt wird im Erbfall automatisch über den Tod benachrichtigt.

Ein blockiertes Wertpapierdepot ist nicht zuletzt auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht riskant. Aktien, Fonds, festverzinsliche Wertpapiere etc. unterliegen – soweit die persönlichen Freibeträge der Erben überschritten werden – der Erbschaftsteuer. Stichtag für die erbschaftsteuerliche Bewertung des Depots ist der Todestag des Erblassers. Kommt es danach zu Kursverlusten an der Börse, bemisst das Finanzamt die Steuer dennoch nach den höheren Kursen beim Erbfall.

Auch vor diesem Hintergrund sollte ein Erblasser sich Gedanken über die Handlungsfähigkeit der Erben im Erbfall machen. Diese kann eingeschränkt sein, wenn etwa ein Erbschein benötigt wird, mehrere Erben uneinig sind oder die Erbfolge nicht geklärt ist. In bestimmten Konstellationen hilft hier zum Beispiel eine zu Lebzeiten oder auf den Todesfall ausgestellte Vollmacht, damit nicht erst auf den Erbschein gewartet werden muss. Hilfreich kann auch die Benennung eines Testamentsvollstreckers sein.

Wer glaubt, er könne ein geerbtes Wertpapierdepot vor dem Finanzamt verschweigen, irrt sich. Aufgrund der Anzeigepflichten des Erbschaftsteuergesetzes erfolgt im Todesfall automatisch eine entsprechende Mitteilung der Bank an das Erbschaftsteuerfinanzamt.

Was gilt für Testamentsvollstreckung bei Wertpapieren?

Wurde vom Erblasser im Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet, fällt auch die Verwaltung des Depots grundsätzlich dem Vollstrecker zu. Hierbei unterliegt der Testamentsvollstrecker den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung. Das wichtigste Ziel ist dabei die Erhaltung des Vermögens in seiner Substanz. Bei Wertpapieren wie Aktien und Anleihen muss er grundsätzlich risikoscheu agieren und mögliche Kursschwankungen, Währungsschwankungen und Zinsänderungen berücksichtigen.

Der Testamentsvollstrecker muss ein Wertpapierdepot dabei nicht nur isoliert, sondern als Bestandteil des Gesamtnachlasses betrachten. So kann ein Verkauf von Wertpapieren etwa auch geboten sein, um die Liquidität des Gesamtnachlasses zu sichern.

Gelegentlich bekommt der Testamentsvollstrecker vom Erblasser auch bestimmte Anlagerichtlinien bzw. –ziele vorgegeben, an die er sich grundsätzlich halten muss.

Wie vererbe ich Wertpapierdepots richtig? Tipps und Tricks

a. Klare Regelungen treffen und Handlungsfähigkeit herstellen

Da für Erben von Wertpapierdepots häufig das Problem der Handlungsunfähigkeit im Raum steht, sollten Erblasser für den Erbfall klare Regelungen treffen, um für eine schnelle Handlungsfähigkeit zu sorgen. Empfehlenswert ist eine klare Regelung im Testament, wer das Depot erben und verwalten soll und daneben eine Vollmacht für denjenigen, welche über den Tod hinauswirkt. Sollten Zugangsdaten für das Depot erforderlich sein, hilft auch, diese für den Erben zugänglich zu machen.  

b. Nachfolge steuerlich optimieren

Der Erblasser kann zu Lebzeiten einige Vorkehrungen treffen, um sein Wertpapierdepot aus steuerlicher Sicht optimal zu vererben.

Bei Wertpapierdepots oberhalb des jeweiligen Steuerfreibetrags kann eine doppelte Steuerbelastung auf den Erben zukommen, sollte er sich entscheiden die Aktie zu verkaufen. Zunächst hat der Erbe Erbschaftssteuer zu zahlen, im Falle eines Verkaufs dann Abgeltungssteuer (25 % der erzielten Kapitalerträge). Kursgewinne von Aktien, die vor 2009 erworben wurden, sind allerdings nicht steuerpflichtig.

Erblasser können dies entweder dadurch umgehen, indem sie wertvolle Aktien bereits zu Lebzeiten verkaufen und dem Erben den Gewinn abzüglich der von ihm zu zahlenden Abgeltungssteuer vererben. Einerseits kommt auf den Erben so angesichts des geringeren Betrags eine geringere Erbschaftssteuer zu und er muss keine Abgeltungssteuer zahlen. Andererseits wird ihm so das Risiko von Kursschwankungen erspart.

Eine andere Möglichkeit ist die schenkweise Übertragung des Wertpapierdepots an den zukünftigen Erben. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht ist hier insbesondere die Übertragung eines Depots unter Nießbrauchsvorbehalt denkbar. Hierdurch wird der spätere Erbe zwar bereits Eigentümer des Wertpapierdepots, gleichzeitig behält der Erblasser allerdings die Kontrolle und erhält weiterhin die Erträge. Zwar hat der zukünftige Erbe bei einer lebzeitigen Übertragung statt Erbschaftssteuer Schenkungssteuerzu zahlen. Da die Freibeträge allerdings alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden können, ist eine doppelte Nutzung der Freibeträge und damit eine erhebliche Steuerersparnis denkbar. Vorteilhaft ist zudem, dass der Wert des Nießbrauchsvorbehalts dem Wert der Aktien abgezogen wird. Der Wert des Nießbrauchs ist abhängig vom Alter des Schenkenden und von der zu erwartenden Jahresrendite des Wertdepots.

Hierzu folgendes Beispiel:

 Eine 50-jährige Erblasserin möchte ihrer Tochter ihr Aktiendepot im Wert von 1.000.000 € vererben. Die Jahresrendite beträgt 4 %.

  • Option 1: Aktien im Nachlass. Als Kind der Erblasserin hat die Tochter einen Freibetrag von 400.000 € und einen Steuersatz von 15 %. Abzüglich des Freibetrags hätte die Tochter 600.000 € zu versteuern, sie müsste folglich 90.000 € Erbschaftssteuer zahlen.
  • Option 2: Die Mutter schenkt die Aktien ihrer Tochter unter Nießbrauchsvorbehalt. Auch bei der Schenkungssteuer liegt der Freibetrag für Kinder bei 400.000 €. Von dem Wert des Depots wird allerdings das vorbehaltene Nießbrauchsrecht in Höhe von 628.480 € abgezogen. Der verbleibende Betrag wäre damit vom Steuerfreibetrag gedeckt, sodass eine steuerfreie Übertragung möglich wäre.

FAQ Wertpapierdepot im Nachlass

Was passiert mit Aktien nach Todesfall?

Die Aktien gehen wie das restliche Vermögen des Verstorben im Rahmen der Gesamtrechtsfolge auf den Erben oder die Erbin über. Wer die Aktien bekommt, geht im Falle eines Testaments hieraus hervor. Existiert kein Testament, ist die gesetzliche Erbfolge maßgeblich. Die Aktien können auch an mehrere Personen gemeinschaftlich vererbt werden. Die Erben können dann entscheiden, wie sie verfahren, z.B ob sie das Depot auflösen wollen.

Welche Steuern muss man zahlen, wenn man ein Depot erbt?

Zu zahlen hat man die Erbschaftssteuer. Den Erben kommt hierbei ein Freibetrag zu, der abhängig vom Verwandtschaftsgrad ist. Wird die geerbte Aktie später verkauft, fällt zudem eine Abgeltungssteuer (für Kapitalerträge) an.

Wie erfährt das Finanzamt vom Depot im Todesfall?

Im Todesfall wird das Erbschaftsteuerfinanzamt von der jeweiligen Bank über das Depot benachrichtigt.

Welcher Stichtag gilt für die Bewertung von Wertpapieren im Erbfall?

Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren ist der Todestag des Erblassers. Kursschwankungen nach diesem Tag sind für die Berechnung der Erbschaftssteuer unbeachtlich.

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