Wettbewerbsverbot im Unternehmenskaufvertrag

Konkurrenzverbot, Kundenschutz, Wettbewerbsklausel & Muster

Bei Unternehmensverkäufen besteht ein drängendes Interesse des Käufers, dass der Verkäufer im Nachgang "seiner alten Gesellschaft" keine Konkurrenz macht und den Kaufpreis damit nicht entwertet. In der Praxis werden daher fast immer Regelungen aufgenommen, die dem Verkäufer einen Wettbewerb verbieten.

Wie solche Konkurrenzschutzklausel (engl. non-compete covenants) aussehen, wann diese unwirksam sind und welche Folgen ein Verkäufer bei Verletzung eines Wettbewerbsverbotes wirklich befürchten muss, erfahren Sie nachfolgend.

Inhalt

Expertise und Leistungen unserer Anwälte und Fachanwälte

Unser hochqualifiziertes und spezialisiertes Team von Rechtsanwälten und Fachanwälten für Gesellschaftsrecht berät Sie zu allen Fragen rund um Wettbewerbsverbote in Unternehmenskaufverträgen:

  1. Gestaltung von Wettbewerbsverbotsklauseln im Unternehmenskaufvertrag für Käufer / Verkäufer
  2. Prüfung der Wirksamkeit vereinbarter Wettbewerbsverbote bzw. Abwerbeverbote
  3. Einstweilige Verfügungen zur Durchsetzung von Wettbewerbsverboten; Abwehr entsprechender Verfügungen
  4. Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen und Vertragsstrafen wegen Verletzung von Wettbewerbsverboten
  5. Abwehr von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen und Vertragsstrafen

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Konkurrenzverbote - Sicht von Käufer und Verkäufer

Der Käufer eines Unternehmens kauft gewöhnlich nicht nur "Hardware", sondern vor allem auch  "Software" in Gestalt von unternehmerischem Know-how und geschäftlichen Beziehungen zu Lieferanten, Zulieferern und Kunden. Häufig stehen auch hochqualifizierte Mitarbeiter (key employees, spezielle Arbeitnehmer) im Fokus des Käufers. Für all diese Dinge zahlt der Käufer einen Kaufpreis. Macht der Verkäufer dem Käufer bzw. der vom Käufer akquirierten Gesellschaft Konkurrenz oder wirbt er Kunden und Mitarbeiter ab, so löst sich das "Erworbene" in Luft auf - der Käufer kann dann die erhoffte Rendite nicht realisieren. Der Käufer hat daher ein großes ökonomisches Interesse, dem Verkäufer eine Konkurrenztätigkeit nach dem Verkauf zu untersagen. Wettbewerbsverbote dienen dem Käufer insofern der Absicherung seiner Investition. Es ist somit auch nicht verwunderlich, dass Konkurrenzverbote immer vom Käufer auf die Agenda gebracht werden.

Der Verkäufer hat hingegen ein Interesse, sein womöglich über Jahrzehnte angehäuftes Know-how in irgendeiner Weise auch in der Zukunft zu Erwerbs- oder Gewinnzwecken einzusetzen. Dies gilt in besonderem Maße für die am zu verkaufenden Unternehmen selbst beteiligten Geschäftsführer (Gesellschafter-Geschäftsführer), Geschäftsleiter, Vorstände und Aufsichtsräte (Art. 12 GG [Berufsfreiheit]). Dies gilt aber letztlich auch für die nur als Kapitalgeber beteiligten Gesellschafter. Der Verkäufer wird (bzw. sollte) Wettbewerbsverboten, insbesondere umfassenden Wettbewerbsverboten, grundsätzlich kritisch gegenüberstehen.

Wettbewerbsverbote berühren jedoch nicht nur die Interessen des Unternehmenskäufers und Unternehmensverkäufers. Auch das Interesse der Wirtschaftsordnung an einem funktionierendem Wettbewerb wird durch Regelungen berührt, deren Ziel gerade die Ausschaltung bzw. das Verbot von Wettbewerb ist. Käufer und Verkäufer können auch deshalb nicht nach freiem Belieben Wettbewerbsverbote, Kundenschutzklauseln und Mitarbeiterabwerbeverbote vereinbaren (§ 1 GBW [Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen]).

Nach allgemeiner Ansicht sind die vielfältig widerstreitenden Interessen von Käufer, Verkäufer und Wettbewerbsordnung in Einklang zu bringen. Dies bedingt, dass Wettbewerbsverbote und ihre Zulässigkeit (und damit ihre Wirksamkeit) immer anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu messen sind.

Speziell der Käufer eines Unternehmens sollte sich der Besonderheiten (und Grenzen) von Wettbewerbsverboten bewusst sein. Der Verkäufer hingegen kann unvorsichtig formulierte Wettbewerbsverbote häufig erfolgreich in Streit stellen.

Wettbewerbsklauseln nur beim Share Deal oder auch beim Asset Deal?

Ein Unternehmen kann durch den Verkauf von Gesellschaftsanteilen (GmbH-Geschäftsanteile, Kommanditbeteiligung, Aktien, Beteiligung an einer GmbH & Co KG oder GbR) oder durch den Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter (Geräte, Maschinen, Grundstücke, Kundenstamm) vom Verkäufer auf den Käufer übertragen werden. Im ersten Fall spricht man auch vom Share Deal (shares (engl.) = Gesellschaftsanteile); im zweiten Fall von einem Asset Deal (assets (engl.) = Güter).

In beiden Fällen kann ein Interesse des Käufers bestehen, dem Verkäufer den Wettbewerb jedenfalls für einen gewissen Zeitraum und in einem gewissen Umfang zu untersagen. Dies wird weniger der Fall sein, wenn bloße "Hardware" z.B. in Gestalt von Kraftfahrzeugen oder Lagerbeständen einer Filiale übertragen wird. Werden jedoch zugleich oder allein immaterielle Wirtschaftsgüter, wie z.B. der Kundenstamm einer Filiale übertragen, kann treffen Asset Deal und Wettbewerbsverbot aufeinander.

Was beim Verkauf einer GmbH zu beachten ist

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Schutz vor Konkurrenz, Kundenschutz und Mitarbeiterabwerbung beim Unternehmenskauf

In der Praxis tauchen Wettbewerbsverbote in Unternehmenskaufverträgen typischerweise in verschiedenen Formen und Ausprägungen auf:

  • generelles Konkurrenzverbot
  • Kundenschutzklausel, Verbot zum Abwerben von Kunden
  • Mitarbeiterschutzklausel, Verbot zum Abwerben vom Mitarbeitern

Mit dem Ziel eines größtmöglichen Schutzes des Käufers werden die verschiedenen Formen und Ausprägungen häufig "wild" kombiniert. Sinnvoll ist dies meist nicht, da ein (zu) weitreichender Schutz mit Unwirksamkeitsrisiken behaftet ist (siehe unten).

# Generelle Konkurrenzverbote

Bei den generellen Konkurrenzverboten handelt es sich um Regelungen, die in allgemeiner Weise eine nachvertragliche Konkurrenz durch den Verkäufer verhindern sollen. Sie wirken in jeglicher Richtung - zeitlich, örtlich, sachlich (siehe nachfolgend) - sehr weit. Generelle Konkurrenzverbote sind leicht verständlich und einfach zu formulieren. Sie finden in der Praxis daher häufig Anwendung. Allerdings bergen sie für den Käufer große Unsicherheiten, da ihr umfassender Wirkungsbereich Risiken hinsichtlich der Wirksamkeit mit sich bringt.

# Kundenschutzklauseln

Kundenschutzklauseln bzw. Kundenschutzvereinbarungen zielen gewöhnlich darauf ab, bereits bestehende Kundenbeziehungen zu schützen. Sie untersagen dem Verkäufer nicht generell den Wettbewerb. Sie verbieten ihm "lediglich" den Wettbewerb um bestehende Kunden. Mit anderen Worten: Der Verkäufer soll nach Abschluss des Unternehmenskaufvertrages Kunden des verkauften Unternehmens nicht zu eigenen Kunden machen. Unterschieden wird in der Praxis manchmal zwischen "aktiven und passiven" Verboten. Aktive Kundenschutzvereinbarungen verbieten dem Verkäufer ein aktives "Angehen" von Kunden. Passive Kundenschutzvereinbarungen sollen jeglichen Kontakt des Unternehmensverkäufers mit Kunden des verkauften Unternehmens unterbinden.

# Mitarbeiterabwerbeverbote

In vielen Fällen stellen Mitarbeiter und Arbeitnehmer ein bzw. das wesentliche Asset eines Unternehmens dar. Der Käufer eines Unternehmens hat daher oft ein großes Interesse, dass die "mitgekauften" Arbeitnehmer nach Abschluss des Unternehmenskaufvertrages nicht zum Verkäufern wechseln. In der Praxis werden daher oft sogenannte Sperrabreden getroffen, die dem Verkäufer ein aktives Abwerben von Arbeitnehmern oder auch auf Initiative des Arbeitnehmers erfolgende Anstellung beim Verkäufern unterbinden sollen. Solche Sperrabreden berühren indes § 75f HGB [Sperrabrede unter Arbeitgebern], welcher Mitarbeiterabwerbeverbote unter Arbeitgebern (hier: Käufer und Verkäufer) für unverbindlich erklärt. Hierdurch werden Mitarbeiterabwerbeverbote in einem Unternehmenskaufvertrag zwar nicht per se unverbindlich, doch bedarf das Verbot besonderer Rechtfertigung.

Grenzen und Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten

Wettbewerbsverbote sind zum Schutz vor Wettbewerb indes nur in bestimmten Grenzen erlaubt. So sind diese und dies gilt auch für Wettbewerbsverbote in M&A-Verträgen nach allgemeiner Auffassung nur dann erlaubt und mithin wirksam, wenn sie im Hinblick auf ihren zeitlichen, räumlichen und sachlichen Wirkbereich nicht über das Maß hinausgehen, welches zur Wahrung der Interessen des Käufers tatsächlich erforderlich sind. In dieser Erforderlichkeit spiegelt sich der Interessenausgleich zwischen Käufer und Verkäufer wider.

Zentral für die Beurteilung der Erforderlichkeit und mithin auch Wirksamkeit eines vereinbarten Wettbewerbsverbotes sind daher der

  • sachliche (Gegenstand)
  • räumliche (Ort)
  • zeitliche (Befristung)

Wirkbereich des Wettbewerbsverbotes. In der M&A-Praxis wird vielfach übersehen, dass hiervon ausgehend mittelbar eine sachliche und räumliche Definition bzw. Abgrenzung des betreffenden Marktes erforderlich ist. Bekannt ist eine solche aus dem Kartellrecht, wo eine Abgrenzung des konkreten "Marktes" Dreh- und Angelpunkt ist. Dabei ist immer zwischen Produktmärkten / Kundenmärkten und Mitarbeitermärkten zu unterscheiden.

Zu betonen ist noch einmal, dass Wettbewerbsverbote unwirksam sind, wenn diese zur Wahrung berechtigter Interessen des Käufers tatsächlich nicht erforderlich sind. Anders gewendet: Sind Wettbewerbsverbote für den Schutz des Käufers objektiv nicht erforderlich, sind dies unwirksam. Rechtlich begründet wird dies mit der Sittenwidrigkeit entsprechender Vereinbarungen (§ 138 BGB) bzw. mit dem kartellrechtlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (§ 1 GWB). Eine "teilweise" Unwirksamkeit gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen.

# Sachliche Reichweite eines Wettbewerbsverbotes (Gegenstand)

In sachlicher Hinsicht sind zunächst die das Unternehmen prägenden Waren bzw. Dienstleistungen des verkauften Unternehmens maßgeblich. Als grundsätzlich relevanten Zeitpunkt wird man hier den Zeitpunkt des Verkaufs annehmen müssen.

Fraglich kann im Einzelfall sein, inwiefern Waren bzw. Dienstleistungen, welche sich zum Zeitpunkt des Unternehmensverkaufs in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden oder welche zwar fertig entwickelt, jedoch noch nicht im Markt eingeführt sind, Berücksichtigung finden. Insofern ist auch eine etwaige Bezugnahme auf den Unternehmensgegenstand mit Fragen verbunden.

Nicht selten werden Wettbewerbsverbote sachlich auch auf Waren und Dienstleistungen, Kunden und Mitarbeitern von Unternehmen erstreckt, die mit der gekauften Gesellschaft verbunden im Sinne von § 15 AktG [Verbundene Unternehmen] sind. Dies ist in Hinblick auf die Erforderlichkeit und die damit verbundene Interessenabwägung von Käufer und Verkäufer bedenklich.

In der Praxis wird oft übersehen, dass Klauseln, die das Recht des Verkäufers pauschal einschränken, Beteiligungen an einem Unternehmen zu erwerben oder zu halten, das mit der Zielgesellschaft im Wettbewerb steht, zumeist unwirksam sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer die Beteiligung allein zu Investitionszwecken erworben hat und ihm keine direkte oder indirekte Leitungsfunktionen oder ein materieller Einfluss im Konkurrenzunternehmen zukommt.

Anzumerken bleibt, dass die Gerichte ein sachlich nicht erforderliches Wettbewerbsverbot per se als unwirksam erachten und selbst keine Eingrenzung auf ein erträgliches Maß vornehmen (keine "geltungserhaltende Reduktion"). Eine teilweise Unwirksamkeit gibt es nicht.

# Räumliche Reichweite eines Wettbewerbsverbotes (Ort)

Der räumliche Wirkbereich von Wettbewerbsverboten bei Unternehmensverkäufen muss sich auf das Gebiet beschränken, in dem der Verkäufer die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem Unternehmensverkauf angeboten hat. Etwas anderes kann im Einzelfall nur gelten, wenn der Verkäufer bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmenskaufvertrages konkret plante, in anderen Gebieten geschäftlich tätig zu werden und insofern bereits entsprechende Investitionen getätigt hatte.

Sofern überhaupt an eine Begrenzung der räumlichen Reichweite des Wettbewerbsverbotes in Unternehmens- und Beteiligungskaufverträgen gedacht wird, findet man nicht selten Umkreisbeschränkungen in der Form „[…] im Umkreis von … km vom Sitz der Zielgesellschaft … […]“. Bei diesen ist zu beachten, dass der relevante Markt maßgeblich ist. So kann eine Begrenzung auf einen 15-km-Radius in einem Ballungszentrum erforderlich sein, um berechtigte Interessen des Käufers zu schützen. In einer Großstadt kann hingegen ein 6-km-Radius bereits zu groß bemessen sein.  Umkreisbeschränkungen finden sich besonders häufig bei Unternehmenskäufen unter Freiberuflern (Arzt - Praxiskaufvertrag, Rechtsanwalt - Kanzleikauf, Steuerberater - Kanzleikauf) oder Ingenieuren (Ingenieurbürokauf).

Anzumerken bleibt, dass die Gerichte ein räumlich nicht erforderliches Wettbewerbsverbot per se als unwirksam erachten und selbst keine Eingrenzung auf ein erträgliches Maß vornehmen (keine geltungserhaltende Reduktion).

# Zeitliche Reichweite eines Wettbewerbsverbotes (Befristung, Dauer)

In zeitlicher Hinsicht wird eine Ausdehnung eines Wettbewerbsverbotes in einem Unternehmenskaufvertrag auf eine Dauer von bis zu 3 Jahre als zulässig erachtet.

Im Gegensatz zu Fragen des sachlichen und räumlichen Wirkbereichs eines Wettbewerbs, nehmen Gerichte gelegentlich eine zeitliche Befristung auf diese 3 Jahre vor, wenn diese - bereits weite - Grenze einmal überschritten worden sein sollte.

# Gesamtschau

In der gerichtlichen Praxis ist zu beobachten, dass die Richter nicht selten eine Gesamtschau von sachlicher, räumlicher und zeitlicher Reichweite anstellen, um die Erforderlichkeit des Wettbewerbs zum Schutz der Interessen des Käufers bemessen zu können. So kann eine geringe sachliche Reichweite womöglich eine etwas zu groß geratene räumliche Reichweite "ausgleichen". Im Einzelfall kann auch eine zeitliche unbegrenzte, sachlich aber enge Kundenschutzklausel wirksam sein.

Die Bedeutung dieser Gesamtschau gilt es bei der Formulierung des Wettbewerbsverbotes und bei der (nachträglichen) Untersuchung der Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbotes zu beachten. Muster- und Standardformulierungen sind daher meist keine Hilfe; sie richten Schaden an, ohne zu nützen.

(Keine) Musterformulierungen für Wettbewerbsverbote

Die vorgehend beschriebenen Grenzen der Zulässigkeit und Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten zeigen, dass die Formulierung von Wettbewerbsverboten - sei es in Form einer Konkurrenzklausel, einer Kundenschutzklausel oder eines Abwerbeverbotes für Mitarbeiter - von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Die jeweilige Formulierung sollte die Eigenheiten des betreffenden Marktes aufnehmen und konkret widerspiegeln.

Auf keinem Fall sollten Muster, Musterformulierungen oder Standardformulierungen übernommen werden. Musterklauseln, wie die folgenden, sind in einem hohen Maße dem Vorwurf der Unwirksamkeit ausgesetzt. Damit verbunden ist für den Käufer das Risiko, dass dem erworbenen Unternehmen unmittelbare Konkurrenz seitens des Verkäufers droht.

(Keine) Muster, Vorlagen für die Formulierung von Wettbewerbsverboten

"Für die Dauer von 3 Jahren nach Abschluss dieses Vertrages ist es dem Verkäufer verboten, mit der Zielgesellschaft [Anmerkung: gekauftes Unternehmen] in Wettbewerb zu treten." 

"Für die Dauer von 36 Monaten nach Vertragsschluss ist es dem Verkäufer verboten, für einen Wettbewerber der Zielgesellschaft oder einen Wettbewerber des Käufers [Anmerkung: gekauftes Unternehmen] tätig zu werden."

Karenzentschädigung und Unternehmenskaufvertrag

Vereinbaren die Parteien ein Wettbewerbsverbot, so muss in vielen Fällen eine sogenannte Karenzentschädigung gezahlt werden. Dies beruht auf § 74 Abs. 2 HGB ("Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.").

Inwiefern auch bei der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes in einem Unternehmenskaufvertrag eine Karenzentschädigung zu zahlen ist, ist rechtlich unklar. Einige Gerichte erachten die Zahlung einer Karenzentschädigung für notwendig. Sie gehen indes davon aus, dass die Karenzentschädigung typischerweise im Kaufpreis enthalten ist und eine gesonderte Zahlung nicht erfolgt / notwendig ist. Diese Sichtweise steht zumindest in Teilen im Widerspruch zur Annahme anderer Gerichte, das Wettbewerbsverbot ergebe sich auch ohne gesonderte Vereinbarung aus kaufrechtlichen Nebenpflichten des Verkäufers.

AGB und Wettbewerbsverbote im Unternehmenskaufvertrag

Ein unterschätztes Problem stellt das AGB-Recht für die Wirksamkeit und das Verständnis von Wettbewerbsverboten in M&A-Verträgen dar. Insbesondere wenn größere Unternehmen durch Zukäufe wachsen oder Private-Equity-Unternehmen Unternehmen aufkaufen, treten diese in den M&A-Märkten meist mit standardisierten Kaufverträgen ("Mustervertrag") auf. Die Anwendung des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) liegt in diesen Fällen nah. Hier stellt sich dann die spannende Frage, inwiefern diese Verträge im Allgemeinen und die Wettbewerbsverbote im Besonderen den strengen AGB-rechtlichen Regelungen standhalten müssen/können.

Zusammentreffen von Wettbewerbsverboten

Eine weitere spannende Frage ist die Kollision von Wettbewerbsverboten. So stehen insbesondere bei Übernahme und Kauf inhabergeführter Unternehmen zwei Wettbewerbsverbote häufig nebeneinander: Das im Unternehmenskaufvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot und das im Geschäftsführervertrag oder Vorstandsdienstvertrag vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Nicht selten werden für die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen unterschiedliche Regelungen benutzt, was insbesondere bei Verzichtserklärungen, unterschiedlich gerichtliche Zuständigkeiten und Karenzentschädigungen zu Folgefragen führt.

Folgen der Verbotsverletzung - Unterlassung, Schadensersatz und Vertragsstrafe

Wettbewerbsverbote enthalten zunächst „nur“ die Verpflichtung, entsprechende Wettbewerbshandlungen nicht vorzunehmen. Im Fall der Verletzung eines Wettbewerbsverbotes stellt sich für die alle Beteiligten die Frage nach den Folgen. Hier ist gewöhnlich zwischen dem Unterlassen, Schadensersatz und Vertragsstrafen zu differenzieren:

# Unterlassen

Besteht ein wirksames Wettbewerbsverbot für den Verkäufer, so kann der Käufer im Wege einer einstweiligen Verfügung und/oder im Wege einer gewöhnlichen Klage vom Verkäufer Unterlassung der betreffenden wettbewerblichen Handlung verlangen. Dies kann im Einzelfall auch die Verpflichtung zum Verkauf einer Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen und/oder die Beendigung einer Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen bedeuten.

# Schadensersatz

Neben dem Unterlassen kann der Käufer von dem Verkäufer Schadensersatz verlangen. Praktisch ist dies jedoch zumeist schwierig, da der Käufer seinen Schaden auf „Heller und Pfennig“ beweisen muss.

# Vertragsstrafe

Insbesondere aufgrund dieser Beweisprobleme werden in der Praxis häufig Vertragsstrafen vereinbart. Diese entlasten den Käufer vom Beweis seines Schadens - er kann direkt die Vertragsstrafe fordern und verstärkt so den wirtschaftlichen Druck auf den Verkäufer. Zu beachten ist, dass die Regelungen von Vertragsstrafen eine komplexe Angelegenheit und viele Vertragsstrafenklauseln sich bei näherer Betrachtung als unwirksam erweisen.

# Gerichtliche Durchsetzung (Klage)

Ansprüche des Käufers auf Unterlassen, Schadenersatz und Zahlung einer Vertragsstrafe können gerichtlich geltend gemacht werden. Erfahrungsgemäß ist die Bezifferung eines konkreten Schadens schwierig, so dass sich die Rechtsdurchsetzung auf das Unterlassen und die Geltendmachung der Vertragsstrafe fokussiert. Denkbar und häufig notwendig ist auch ein Vorgehen im Wege der einstweiligen Verfügung. Nur so kann ganz kurzfristig ein verbotswidriges Verhalten gestoppt werden.

(Nachvertragliches) Wettbewerbsverbot ohne Vereinbarung?

Auch wenn Verkäufer und Käufer keine Regelungen zu einem Wettbewerbsverbot in den Unternehmenskaufvertrag aufgenommen haben, kann der Verkäufer nicht ohne Grenzen seinem Vertragspartner Konkurrenz machen. So haben die Gerichte jedenfalls in Einzelfällen ein gesetzliches Wettbewerbsverbot dahingehend angenommen, dass der Verkäufer aufgrund kaufrechtlicher Pflichten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als ungeschriebene Nebenpflicht bzw. nachvertraglicher Treuepflicht zur Unterlassung von Wettbewerb verpflichtet ist.

Zu beachten ist indes, dass dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot für alle Beteiligten mit großen Unsicherheiten behaftet ist. So spielen die Umstände des konkreten Falles in alle Richtungen eine Rolle - sowohl bei der Bestimmung der sachlichen und örtlichen Reichweite des Wettbewerbsverbotes als auch bei der Bestimmung der zeitlichen Befristung.

FAQ Wettbewerbsverbot, Konkurrenzschutz, Abwerbeverbote im Unternahmenskaufvertrag

Mit einem Klick finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Konkurrenzklausel beim Unternehmensverkauf.

Was versteht man unter einem Wettbewerbsverbot in einem Unternehmenskaufvertrag?

Bei einem Wettbewerbsverbot in einem Unternehmenskaufvertrag handelt es sich um eine Regelung, die den Käufer nach Abschluss des Unternehmenskaufvertrages vor Konkurrenz durch den Verkäufer schützen soll.

Sind Wettbewerbsverbote im Unternehmenskaufvertrag zulässig?

Ja. Sie schützen berechtigte Interessen des Käufers eines Unternehmens.

Was ist eine Kundenschutzklausel?

Eine Kundenschutzklausel ist eine Regelung, die es dem Verpflichteten untersagt, Kunden des Berechtigten aktiv anzugehen bzw. diese auf Initiative der Kunden zu bedienen.

Was ist eine Mandantenschutzklausel?

Eine Mandantenschutzklausel ist eine Kundenschutzklausel bei freiberuflich tätigen Unternehmen und Unternehmern. So spricht man beim Verkauf von Steuerberaterpraxen bzw. Rechtsanwaltskanzlei von Mandantenschutzklauseln, da die Kunden von Steuerberatern und Anwälten üblicherweise als Mandanten bezeichnet werden.

Was ist ein Niederlassungsverbot?

Von einem Niederlassungsverbot spricht man üblicherweise, wenn ein Arzt (niedergelassener Arzt, Kassenarzt) sich in einem Praxiskaufvertrag (Arztpraxisverkauf) gegenüber einem anderen Arzt verpflichtet, sich in einem bestimmten Gebiet sich nicht niederzulassen, d.h. in diesem Gebiet keine Arztpraxis zu betreiben. 

Was bedeutet Mitarbeiterabwerbeverbot?

Mitarbeiterabwerbeverbote sind Regelungen, die es dem Verpflichteten untersagt, Arbeitnehmer des Berechtigten anzuwerben und einzustellen.

Muss eine Karenzenschädigung tatsächlich gezahlt werden?

Grundsätzlich nein, da der Kaufpreis üblicherweise die Entschädigungszahlung für das Wettbewerbsverbot enthält.

Was passiert wenn man gegen das Wettbewerbsverbot verstößt?

Die Folgen des Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot sind typischerweise: Unterlassung, Schadensersatz und Vertragsstrafe.

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