Zusammensetzung des Aufsichtsrats in der AG

Mitbestimmung durch Arbeitnehmer, Arbeitnehmervertreter im AG - Aufsichtsrat nach DrittelbG, MitbestG

Der Aufsichtsrat ist ein wesentlicher Teil des deutschen aktienrechtlichen Corporate Governance Systems. Er ist in seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion dabei nicht nur Treuhänder der Aktionäre, sondern auch Treuhänder der Interessen der Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Anders als die ganz überwiegende Mehrzahl anderer Rechtsordnungen sieht das deutsche Aktienrecht dann eine unmittelbare Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vor. Die arbeitnehmerrechtlichen Bestimmungen spielen insofern eine besondere Rolle bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrates.

Inhalt

Unsere Expertise bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrates

Unser spezialisiertes Team von Rechtsanwälten und Fachanwälten für Gesellschaftsrecht berät Sie zu allen Fragen rund um die Zusammensetzung des Aufsichtsrates. Das Beratungsspektrum unserer Berater lässt sich wie folgt beschreiben:

  • Beratung betreffend die Zusammensetzung des Aufsichtsrates, auf Seiten von Aktionär, Vorstand, Aufsichtsrat und Arbeitnehmervertretern
  • Gerichtliche Überprüfung der Zusammensetzung des Aufsichtsrates
  • Begleitung von gerichtlichen Statusverfahren

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Zusammensetzung des Aufsichtsrates

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, einschließlich der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates, richtet sich nach der Höhe des Grundkapitals der AG sowie der Zahl der bei der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer.

Ausgehend von der arbeitnehmerrechtlichen Mitbestimmung sind für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates vom Gesetz drei Grundmodelle vorgesehen:

  • Aufsichtsrat ohne Beteiligung der Arbeitnehmer / Arbeitnehmervertreter
  • Aufsichtsrat mit einem Drittel Arbeitnehmer / Arbeitnehmervertreter nach dem DrittelbG 
  • Aufsichtsrat mit einer Hälfte Arbeitnehmer / Arbeitnehmervertreter nach dem MitbestG

Aufsichtsrat OHNE Arbeitnehmer / Arbeitnehmervertreter

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ist ohne Arbeitnehmer / Arbeitnehmervertreter zusammenzusetzen, wenn keines der relevanten Mitbestimmungsgesetze, hier vor allem das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) und das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG), zur Anwendung gelangt.

In der Praxis bestimmen hiernach die Aktionäre als Anteilseigner nur dann allein über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates, wenn

  • die Aktiengesellschaft weniger als 500 Arbeitnehmer hat oder
  • die Aktiengesellschaft ein sogenanntes Tendenzunternehmen ist.

Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates bestimmt sich anhand von § 95 AktG. Der Aufsichtsrat besteht grundsätzlich aus (mindestens) drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muss indes konkret sein und es darf insofern die Entscheidung über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht der Hauptversammlung überlassen werden. Eine Satzungsregelung, wonach die Hauptversammlung „mindestens 4“ oder „höchstens 5“ Mitglieder des Aufsichtsrates wählt, ist unzulässig und mithin unwirksam.

Die maximale Zahl der Aufsichtsratsmitglieder darf bei Aktiengesellschaften

  • mit einem Grundkapital bis zu 1.500.000 Euro neun,
  • mit einem Grundkapital von mehr als 1.500.000 Euro fünfzehn,
  • mit einem Grundkapital von mehr als 10.000.000 Euro einundzwanzig

Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten. Die gesetzliche Höchstzahl dient der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Aufsichtsrates.

Die Bestimmung der Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt gewöhnlich durch einen entsprechenden Wahl-/Bestellungsbeschluss der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass Aufsichtsratsmitglieder nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt – d.h. die Bestellung kann vereinfacht gesprochen für maximal 5 Jahre erfolgen.

Aufsichtsrat nach DrittelbG - 1/3 Arbeitnehmer / Arbeitnehmervertreter

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500 (und weniger als 2.000) Arbeitnehmern setzt sich nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) zu einem Drittel aus Arbeitnehmer / Arbeitnehmervertretern zusammen. Betreffend die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder gelten keine Besonderheiten (mindestens 3, Höchstzahl entsprechend § 95 AktG). Die Zahl muss jedoch durch 3 teilbar sein.

Bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer etwaig verbundener Unternehmen in die Berechnung einzubeziehen, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in die herrschende Aktiengesellschaft eingegliedert ist. Bei der Berechnung des Schwellenwerts sind ebenso regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen.

Das Drittelbeteiligungsgesetz findet keine Anwendung auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend

  • politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
  • Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,

dienen. Die Arbeitnehmerinteressen sollen nach Sicht des Gesetzgebers bei Gesellschaften, deren Gegenstand in grundgesetzlich besonders geschützte Aktivitäten besteht, diesen zurückstehen.

Die Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl für die Zeit gewählt, die im Gesetz oder in der Satzung für die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmt ist.

Für die Bestellung der Vertreter der Aktionäre gelten die gewöhnlichen Regeln des Aktiengesetzes, d.h. die Bestellung durch Hauptversammlung bzw. Entsendung durch einen Entsendeberechtigten.

Aufsichtsrat nach MitbestG - 1/2 Arbeitnehmer / Arbeitnehmervertreter

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmern setzt sich grundsätzlich nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) zusammen. Dieses sieht eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrates vor, d.h. die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates besteht aus Vertretern der Arbeitnehmer.

Die konkrete Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates bestimmt sich anhand von § 7 MitbestG. Der Aufsichtsrat einer Gesellschaft

  • mit in der Regel nicht mehr als 10.000 Arbeitnehmern besteht aus 12 Mitgliedern,
  • mit in der Regel mehr als 10.000 Arbeitnehmern, jedoch nicht mehr als 20.000 Arbeitnehmern besteht aus 16 Mitgliedern,
  • mit in der Regel mehr als 20.000 Arbeitnehmern besteht aus 20 Mitgliedern.

Betreffend die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestimmt das Mitbestimmungsgesetz weitere Einzelheiten. So müssen sich unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht nur Mitglieder von Arbeitnehmern der Aktiengesellschaft, sondern auch Vertreter von Gewerkschaften befinden:

  • in einem 12-köpfigen Aufsichtsrat: vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
  • in einem 16-köpfigen Aufsichtsrat: sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
  • in einem 20-köpfigen Aufsichtsrat: sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften.

Die Arbeitnehmervertreter werden in einem sehr komplizierten und zeitaufwändigen Verfahren nach den §§ 10-24 MitbestG und den entsprechenden gesetzlichen Wahlordnungen bestimmt.

Für die Bestellung der Vertreter der Aktionäre gelten die gewöhnlichen Regeln des Aktiengesetzes, d.h. die Bestellung durch Hauptversammlung bzw. Entsendung durch einen Entsendeberechtigten. 

Antragsberechtigt sind entweder der Aufsichtsrat oder (allerdings nur bei der Abberufung entsandter Mitglieder) eine Minderheit von Aktionären mit 10 % des Grundkapitals oder dem anteiligen Betrag von 1 Mio. Euro.

Exkurs - Aufsichtsrat in der GmbH

Die vorgehenden Ausführungen gelten entsprechend für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sofern diese

  • satzungsgemäß einen Aufsichtsrat nach dem Aktiengesetz bilden,
  • nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zur Bildung eines Aufsichtsrates verpflichtet sind,
  • nach dem Mitbestimmungsgesetz zur Bildung eines Aufsichtsrates verpflichtet sind.
Aufsichtsrat in der GmbH Alles rund um den Aufsichtsrat in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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