Vermögenssteuer - Überblick & Ratgeber

Steuerberater zum Schutz Ihres Vermögens

Die Vermögenssteuer liegt schon lange auf Eis, ihre Wiederbelebung wird aber immer wieder heftig diskutiert. Politisch hat sie eine große Symbolkraft für Gerechtigkeit und Umverteilung. In diesem Beitrag erklären unsere Steuerexperten, ob eine Vermögenssteuer droht, wie sie konkret aussehen könnte und wie man die Steuer vermeiden kann.

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    1. Was ist die Vermögenssteuer?

    Die Vermögenssteuer ist eine Substanzsteuer auf das Nettovermögen. In Deutschland steht diese Steuer den Bundesländern zu. Sie ist im Vermögenssteuergesetz geregelt und betrug 1 Prozent, bevor ihre Erhebung im Jahr 1997 ausgesetzt wurde. Vorangegangen war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 1995, in dem die konkrete Erhebung der Vermögenssteuer aufgrund der zu niedrigen Bewertung von Immobilieneigentum für verfassungswidrig erklärt wurde.

    Im Gegensatz zur Vermögenssteuer wird eine Vermögensabgabe einmalig erhoben. Eine solche Abgabe wird ebenfalls diskutiert - alternativ oder zusätzlich zur Vermögenssteuer: Alle Informationen und HIntergründe finden Sie hier: Vermögensabgabe

    2. Wer will die Vermögenssteuer wieder einführen?

    Eine Wiedereinführung der Vermögenssteuer wird derzeit von drei im Bundestag vertretenen Pareien gefordert, nämlich von der SPD, den Grünen und der Linken. In den Parteipgrorammen bzw. Wahlprogrammen finden sich hierzu folgende Daten:

    Partei

    Freibetrag/Kopf

    Steuersatz/Jahr

    Unternehmen

    SPD

    2.000.000 Euro

    1 Prozent

    Freigrenze für Kapitalgesellschaften

    Die Grünen

    2.000.000 Euro

    1 Prozent

    Begünstigungen für Betriebsvermögen

    Die Linke

    1.000.000 Euro

    1-5 Prozent

    5 Mio. Freibetrag für Betriebsvermögen

    SPD

    Präsidiumsbeschluss 2019

    • maßvoller, einheitlicher Steuersatz von 1 vH (möglicher höherer Steuersatz für Superreiche);
    • hohe persönliche Freibeträge für Ledige/für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner;
    • Einbeziehung von Kapitalgesellschaften in die subjektive Steuerpflicht mit einer Freigrenze für steuerpflichtige Vermögen;
    • Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Hier sind zwei Möglichkeiten zu diskutieren. Dazu gehört die jeweils hälftige Berücksichtigung des Vermögens auf der Ebene der Kapitalgesellschaft und bei den Anteilseignern (das sogenannte Halbvermögensverfahren). Eine andere Möglichkeit besteht darin, Betriebsvermögen, auch von Kapitalgesellschaften, ausschließlich auf Ebene der natürlichen Person, der die Beteiligung oder der Betrieb gehört, zu versteuern.
    • verkehrswertnahe Bewertung des Vermögens in Anlehnung an die Erbschaftsteuer;
    • Auslandsvermögen sind steuerpflichtig, soweit sie nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt sind;
    • Sicherstellung des Steuervollzugs durch Einführung einer Meldepflicht der Banken über Wert und Umfang der in ihrem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände;
    • weitgehende Freistellung des Altersvorsorgevermögens, d.h. insbesondere private Rentenversicherungen, für die analoge Prinzipien gelten wie für die gesetzlichen Rentenansprüche;
    • Bei Betriebsvermögen sind zur Vermeidung einer Substanzbesteuerung Verschonungsregelungen vorzusehen

    Der veröffentlichte Beschluss enthält keine konkreten Angaben zum Freibetrag für die Vermögenssteuer. In den Medien wurden SPD-Funktionäre jedoch mit Freibeträgen von 2 Mio Euro für Alleinsehende und 2 Mio Euro für Verheiratete zitiert.

    Die Grünen

    Zur Steuerpolitik der Grünen

    "Einführung einer neuen Vermögensteuer: Wenn die Corona-Krise vorbei ist, wollen wir für die Länder eine neue Vermögensteuer einführen. Die Vermögensteuer soll erst ab hohen Vermögen von mehr als 2 Millionen Euro pro Person greifen und jährlich 1 % betragen. Um Unternehmen damit nicht zu überfordern, wollen wir Begünstigungen für Betriebsvermögen im gebotenen Umfang einführen und zugleich Investitionsanreize schaffen."

    Die Linke

    Zur Steuerpolitik der Linken

    "Millionäre besteuern: Wir wollen Vermögen (abzüglich Schulden) oberhalb von 1 Millionen Euro mit 1 Prozent besteuern. Bis zu einem Nettovermögen von 50 Millionen steigt der Satz auf 5 Prozent an. Für Betriebsvermögen gelten Freibeträge von mindestens 5 Millionen Euro."

    CDU/CSU, FDP und AfD

    Die übrigen Parteien, die mit Fraktionsstärke im Deutschen Bundestag vertreten sind, lehnen die Wiederbelebung der Vermögenssteuer ab.

    • Die Unionsparteien begründen das mit praktischen Erwägungen. Sie sehen einen "enormen bürokratischen Aufwand" bei der Erhebung und nur einen geringen Nutzen (Faktencheck-Vermögenssteuer).
    • Die FDP will die Vermögenssteuer. Die FDP will die Vermögenssteuer sogar "dauerhaft aufheben", da "eine Debatte um Enteignungen" dem Wirtschaftsstandort Deutschland schädige (FDP-Wahlprogramm 2021).
    • Die AfD geht ohnehin mit der Abschaffung sowohl der Vermögenssteuer, als auch der Grundsteuer und Erbschaftsteuer auf Wählerfang.

    3. Wann droht die Einführung der Vermögenssteuer?

    Ob und wann die Vermögenssteuer wieder erhoben wird, ist aufgrund der politischen Debatten und Machtverhältnisse fraglich. Zwar sind mit der SPD und den Grünen zwei der drei Ampel-Koalitionäre für eine Vermögenssteuer. Dennoch ist ihre Einführung kein im Koalitionsvertrag erklärtes Ziel. Dies ist dem Veto der FDP geschuldet, für die der Verzicht auf die Steuer ein wichtiger Punkt bei den Koalitionsverhandlungen 2021 war.

    Da vermutlich auch die CDU/CSU nach derzeitigem Stand nicht für die Vermögenssteuer zu gewinnen sein wird, droht die Steuer derzeit nur bei einer Regierung allein aus SPD/Grüne ("rot-grün") oder aus SPD/Grüne/Linke ("rot-rot-grün"). Diese Konstellationen hatten weder bei der letzten Bundestagswahl noch nach aktuellen Umfragen eine Mehrheit, mit der sie die Wiederbelebung der Vermögenssteuer durchsetzen könnten.

    Daher ist Erhebung der Steuer nur dann wahrscheinlich, wenn es zu einer Verschiebung der politischen Mehrheiten und/oder Positionen nach "links" kommt.

    4. Wie ist die Akzeptanz für eine Vermögenssteuer in der Bevölkerung?

    Die Positionen in der deutschen Parteienlandschaft  zur Besteuerung von Vermögen stehen in einer Wechselbeziehung zu den Stimmungen in der Bevölkerung.

    • In einer repräsentativen Umfrage der "Wirtschaftslobby" stimmten 52 Prozent der Befragten folgender Aussage zu: „Wenn Eigentum und Vermögen stärker besteuert werden, würde vielen Betrieben das Geld fehlen, Arbeitsplätze zu erhalten und zu schaffen“ (Handelsblatt, 28.07.2021).
    • Das Netzwerk Steuergerechtigtkeit hat (ebenfalls in 2021) ein Umfrageergebnis des Meinungsforschungsinstituts Glocalities veröffentlicht, in dem 66 Prozent der folgenden Aussage zustimmten: "Menschen, die mehr besitzen als 8 Millionen Euro, sollten eine zusätzliche Jahressteuer von 1 % ihres Gesamtvermögens zahlen, um die Erholung von Covid-19 zu finanzieren und Menschen in Not zu helfen."
    • Ende 2019 befürworteten im ARD-DeutschlandTrend sogar 72 Prozent der Befragten das zuvor auf dem SPD-Parteitag beschlossene Konzept für eine Vermögenssteuer von 1 Prozent oberhalb von 2 Millionen Euro.

    Diese Daten zeigen, dass auch in der Bevölkerung das Meinungsbild zur Vermögenssteuer sehr divers ist und dieses stark davon abhängt, wie die konkrete Fragestellung formuliert ist. Die Annahme einer überwältigenden Mehrheit für ein Vermögenssteuer, von der ja voraussichtlich mehr als 99 Prozent der Bevölkerung nicht persönlich betroffen wäre, bewahrheitet sich jedenfalls nicht ohne weiteres.

    5. Wie wird eine neue Vermögenssteurer konkret aussehen?

    Wer wissen will, wie eine wiedereingeführte Vermögenssteuer konkret aussehen wird, sollte einmal einen Blick in das Vermögenssteuergesetz werfen, das nach wie vor in Kraft ist. Die Steuersätze und Freibeträge kann man dann den oben genannten Plänen der Parteien entnehmen. Hinsichtlich der Bewertung des Vermögens kann man sich am heutigen Erbschaftsteuerrecht einschließlich des Bewertungsgesetzes orientieren.

    Ein denkbares Szenario könnte dann folgende Parameter haben:

    1. Freibetrag von 2.000.000 Euro für Alleinstehende, 4.000.000 Euro für Ehepaare
    2. Weitere 1.000.000 Euro Freibetrag für jedes Kind
    3. Steuersatz: 1 Prozent bis 1,5 Prozent (Staffelung)
    4. Steuerbefreiung für Betriebsvermögen
    5. Steuerbefreiung für die "Familienheim"-Immobilie

    Eine Steuerbefreiung für die selbst genutzte Wohnimmobilie (Familienheim) wird in den bisherigen Plänen zwar nicht genannt. Aus unserer Sicht ist diese aber nicht unwahrscheinlich, da das Eigenheim keine Erträge abwirft und insoweit hier eine Differenzierung möglich erscheint. Im Bereich von Erbschaften und Schenkungen hat sich eine Steuerbefreiung für das Familienheim jedenfalls bewährt.

    6. Wie lässt sich die Vermögenssteuer vermeiden?

    Wer von der Wiedereinführung der Vermögenssteuer betroffen ist, wird Möglichkeiten haben, diese zu reduzieren. Hierfür wird man auf viele Prinzipien und Gestaltungsmöglichkeiten aus dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht zurückgreifen können.

    • Transfer von Vermögenswerten auf Ehegatten, Kinder oder Enkel zur Ausnutzung der Freibeträge (soweit nicht ohnehin eine "gemeinsame Veranlagung" erfolgt)
    • Eheschließungen, Adoptionen
    • Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen (z.B. wie bei dem erbschaftsteuerlich begünstigten "Wohnungsunternehmen")
    • Erreichen von niedrigen Bewertungen für Immobilien und Unternehmen im Rahmen der Steuererklärung

    7. Ist die Vermögenssteuer verfassungswidrig?

    Es gibt keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vermögenssteuer. Schließlich ist sie in Artikel 106 Grundgesetz ausdrücklich erwähnt und ihr Aufkommen wird den Ländern zugewiesen. Dennoch gab es sowohl zur Zeit der Anwendung der Steuer als auch in der aktuellen Diskussion über eine Reanimierung stets verfassungsrechtliche Bedenken.

    Vermögenssteuer-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

    Die konkrete Anwendung der Vermögenssteuer in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1995 (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995, - 2BvL 37/91) als verfassungswidrig eingestuft.

    Der Grund für diese Auffassung der Richter in Karlsruhe waren die Immobilienwerte, die bei der Feststellung der Vermögenssteuer zugrunde gelegt wurden. Diese bestimmten sich nach dem sogenannten Einheitswert. Der Einheitswert für bebaute und unbebaute Grundstücke wurde jedoch zuletzt zum Stichtag 1. Januar 1964 ermittelt. Aufgrund von Preissteigerungen auf den Immobilienmärkten entfernte sich dieser Einheitswert damit immer mehr vom tatsächlichen Wert der Immobilien. Im Ergebnis wurde dieses einheitswertgebundene Vermögen damit von der Vermögenssteuer weniger stark belastet als sonstiges Vermögen. Da alle Vermögenswerte gemäß § 10 VStG einem einheitlichen Steuersatz unterlägen, sei es aber geboten, dass es auch eine einheitliche Bemessungsgrundlage gebe.

    Daher, so das Bundesverfassungsgericht, sei § 10 VStG mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der dort in Artikel 3 Absatz 1 verankerte Gleichheitssatz verlange für das Steuerrecht im Grundsatz, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet würden.

    Die Aussetzung der Vermögenssteuer seit 1997

    Der Gesetzgeber hätte damals also im Zuge einer Reform der Vermögenssteuer eine Regelung auf den Weg bringen müssen, die zu einer Bewertung von Immobilien zum tatsächlichen Wert (statt zum Einheitswert) geführt hätte. Hierfür hatten ihm die Verfassungsrichter Zeit bis zum 31. Dezember 1996 gegeben. Hierzu kam es jedoch nicht, da es Bestrebungen gab, die Vermögenssteuer abzuschaffen, hierfür jedoch die parlamentarischen Mehrheiten fehlten. So entschloss sich die schwarz-gelbe Koalition mit Kanzler Kohl und Finanzminister Waigel, das Gesetz in Kraft zu lassen, es ab 1997 aber schlicht nicht mehr anzuwenden, die Steuer also nicht mehr zu erheben.

    Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Wiederanwendung der Vermögenssteuer

    Wer künftig auf Umverteilung durch eine neue Vermögenssteuer setzt, muss wissen, dass das Bundesverfassungsgericht die Steuer als sogenannte Sollertragsteuer versteht, die zusammen mit der Einkommensteuer zu betrachten ist. In diesem Zusammenhang wurde von den Verfassungsrichtern der sogenannte Halbteilungsgrundsatz entwickelt. Dieser besagt, dass dem Bürger zumindest die Hälfte des von ihm Erwirtschafteten bleiben soll.

    Eine Umverteilung von vorhandener Vermögenssubstanz gilt außerdem als problematisch. Sie stellt zwar keine Enteignung im engeren Sinne dar, könnte aber eine vergleichbare Wirkung haben. Das wäre ein erheblicher Eingriff in das in Artikel 14 Grundgesetz garantierte Eigentumsrecht.

    8. FAQ Vermögenssteuer

    Schnelle Antworten auf häufige Fragen

    Wie hoch ist die Vermögenssteuer?

    Der Steuersatz der seit 1997 nicht mehr erhobenen Vermögenssteuer beträgt gemäß § 10 VStG für natürlich Personen jährlich 0,5 Prozent für Betriebsvermögen und 1 Prozent für sonstiges Vermögen. Für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen beträgt der Steuersatz 0,6 Prozent. Für eine wieder eingeführte Vermögenssteuer, wie sie von verschiedenen politischen Parteien geplant ist, wird häufig eine Steuersatz von 1 Prozent genannt.

    Wie hoch sind die Freibeträge bei der Vermögenssteuer?

    Die Freibeträge bei der seit 1997 nicht mehr erhobenen Vermögenssteuer liegen gemäß § 6 VStG bei 120.000 DM für Einzelpersonen und 240.000 DM für Ehepaare. Außerdem gibt es einen Freibetrag von 120.000 für gemeinsam mit den Eltern veranlagte Kinder. Für die politisch diskutierte Neuauflage der Vermögenssteuer sind deutlich höhere Freibeträge im Gespräch (1-2 Mio/Person).

    Wird man durch die Vermögenssteuer enteignet?

    Vor allem aufgrund der Grenzen, die das Bundesverfassungsgericht gesetzt hat, soll eine Vermögenssteuer grundsätzlich nicht die Vermögenssubstanz mindern. Sie soll vielmehr eine sogenannte Sollertragssteuer sein, die neben der Besteuerung des Einkommens steht. Daher sind hohe Freibeträge geboten, damit Eigentümer von teueren Eigenheimen, die keine Erträge abwerfen, durch eine Vermögenssteuer nicht unverhältnismäßig belastet werden. Eine Enteignung im engeren Sinne liegt schon deshalb nicht vor, weil nicht Vermögenswerte vom Bürger an den Staat übertragen werden.

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