Altersdiskriminierung in Stellenanzeigen

„Junges dynamisches Team mit Benzin im Blut“

Ein 50-jähriger Bewerber klagt gegen einen Tankstellenpächter wegen Altersdiskriminierung nach dem er diesen abgelehnt hat.

Veröffentlicht am: 12.04.2024
Von: Uresa Rakaj
Qualifikation: Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Lesedauer:

Gesetze zum Schutz vor Diskriminierung gelten auch und gerade im Arbeitsrecht. Formulierungen in Stellenanzeigen stehen nicht selten im Konflikt mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Einen interessanten Fall zur Altersdikriminierung beim Recruiting musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern entscheiden (Urteil vom 17.10.2023 – 2 SA 61/23)

Tankstelle sucht Verstärkung

In dem Fall suchte ein Tankstellenpächter einen weiteren Mitarbeiter für den Verkauf. Er schrieb die Stelle aus und verwendete dabei die Formulierung „Wir sind ein junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung.“. Danach formulierte er die Voraussetzungen für die Stelle.

Ein 50-jähriger bewarb sich auf diese Stelle, wurde allerdings mit der Begründung, dass es sich für einen anderen Bewerber entschieden worden ist, abgelehnt. Tatsächlich wurde ein 48-jähriger kurz danach vom Tankstellenpächter eingestellt. Der erfolglose Bewerber klagte auf Entschädigung, weil er eine Altersdiskriminierung in der Stellenanzeige sieht, welche sich in der Absage verwirklicht hat. Nachdem er vor dem Arbeitsgericht Rostock keinen Erfolg hatte, zog er vor das LAG Mecklenburg-Vorpommern. 

LAG sieht keine Altersdikriminierung 

Auch das LAG hat lehnte einen Entschädigungsanspruch des Bewerbers ab.  Die Formulierung des Tankstellenpächters stelle keine Altersdiskriminierung im Sinne des AGG dar. Stattdessen sei darin lediglich ein Werbeslogan zu sehen, der vom Tankstellenpächter nicht ernstgemeint war. Diese Annahme werde unterstützt durch die Tatsache, dass das eigentliche Anforderungsprofil neben dieser Formulierung aufgeführt war. Die Richterinnen und Richter machen außerdem deutlich, dass sie es ablehnen, einzelne Begriffe wie "jung" isoliert zu bewerten, und betonten die Bedeutung des Gesamtkontexts in der Stellenanzeige.

So sei aus der Perspektive eines objektiven Betrachters kaum eine Diskriminierung festzustellen, insbesondere da es unwahrscheinlich sei, dass ein Bewerber aufgrund des Mangels an 'Benzin im Blut' von der Bewerbung abgehalten werden soll

Vorsicht vor Altersdiskriminierung in Stellenanzeigen 

Obwohl in diesem spezifischen Fall keine Altersdiskriminierung festgestellt werden konnte, sollten Arbeitgeber dennoch vorsichtig sein. Die Formulierung einer Stellenanzeige kann ein Indiz für Altersdiskriminierung sein. Oft sind es die Details, die den Unterschied ausmachen. Es ist wichtig darauf zu achten, dass die verwendete Formulierung nicht den Eindruck erweckt, dass ausschließlich junge Bewerber gesucht werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Stellenanzeige explizit nach "jungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern" gesucht wird.

Die Entschädigung nach AGG 

Aus § 15 Abs. 2 AGG besteht ein Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden, wenn gegen ein Benachteiligungsverbot verstoßen worden ist. Der Anspruch gilt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG auch für Bewerber. Das Benachteiligungsverbot wegen Alters ergibt sich aus § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG. In § 22 AGG wird eine Vermutungsregel zugunsten der potenziell benachteiligten Partei geregelt.