Kartellrecht

Kartell, Monopol, Marktbeherrschung: Beratung bei
Vertriebssystemen, Kooperationen und Joint Ventures

Für Unternehmen ist es angesichts hoher Geldbußen der Kartellbehörden und des Reputationsverlustes bei festgestellten Kartellverstößen von immenser Bedeutung, die Relevanz des Kartellrechts richtig einzuschätzen. Zahlreiche Verträge oder mündliche Absprachen beinhalten kartellrechtliche Verstöße gegen das Kartellrecht, ohne dass dies den Betroffenen zum Teil bewusst ist. Dabei ist es die Pflicht der Geschäftsleitung jeden Unternehmens, das eigene Geschäftsverhalten auf die Vereinbarkeit mit dem Kartellrecht zu überprüfen und entsprechende Compliance-Regelungen vorzuhalten.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Anwaltliche Leistungen auf dem Gebiet des Kartellrechts:

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Sie in allen Fragen des Kartellrechts - an unseren Standorten Hamburg, Berlin und München sowie bundesweit.

  1. Präventive Beratung im Kartellrecht
  2. Gutachterliche Stellungnahmen zu Einzelfragen des Kartellrechts
  3. Gestaltung und Prüfung von Vertriebsverträgen sowie von Lizenzverträgen und Technologietransferverträgen
  4. Gestaltung und Prüfung von Unternehmenskooperationen, Unternehmenskäufen, Unternehmenszusammenschlüssen und Joint Ventures
  5. Beratung und Vertretung bei kartellrechtlichen Verstößen
  6. Durchsetzung bzw. Abwehr von Schadenersatzansprüchen gegenüber Wettbewerbern
  7. Vertretung gegenüber dem Bundeskartellamt  und Zivilgerichten
  8. Errichtung eines individuellen  Kartellrechts-Compliance-Systems.

Nutzen Sie unsere branchenübergreifende umfassende wirtschaftsrechtliche und kartellrechtliche Expertise.

Das Kartellverbot

Nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, verboten. Dieses Kartellverbot gilt für alle Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die bestimmte Preis-, Quoten-, Kunden- oder Gebietsabsprachen betreffen, und für Vereinbarungen mit Kunden und Abnehmern, die eine Preisbindung der Zweiten Hand zum Gegenstand haben. Hierbei handelt es sich um kartellrechtlich in jedem Fall untersagte Hardcore-Vereinbarungen.

Bestimmte andere den Wettbewerb ebenfalls einschränkende Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien können im Einzelfall wegen mangelnder Spürbarkeit von dem Kartellverbot ausgenommen sein, da das Kartellverbot in § 1 GWB nicht jede unbedeutende Bagatellbeschränkung erfassen will.

Vertriebssysteme und Kooperationen

Eine entsprechende Beratung und Begleitung durch einen im Kartellrecht erfahrenen Rechtsanwalt ist insbesondere bei Vertriebssystemen und Kooperationen sinnvoll und erforderlich. So kann bereits in einer einfachen Vertragsklausel eines Vertriebsvertrages ein haftungsrechtlich folgenreicher kartellrechtlicher Verstoß liegen. Betroffen sind nicht nur Großunternehmen mit entsprechender Marktmacht. Auch  Absprachen zwischen zwei kleineren Unternehmen in einer Stadt sind kartellrechtlich relevant.

Unternehmenszusammenschlüsse, Gemeinschaftsgründungen

Unternehmenszusammenschlüsse und Gründungen von Gemeinschaftsunternehmen müssen beim Überschreiten bestimmter Umsatzschwellen bei den nationalen Kartellbehörden oder der europäischen Kommission angemeldet werden. Geplante Unternehmenszusammenschlüsse werden von uns auf ihre kartellrechtliche Machbarkeit hin überprüft. . Eine frühe Kontaktaufnahme und enge Kooperation mit den Kartellbehörden hilft oftmals, zeitraubende Ermittlungen der Behörde, die sogar zur Untersagung des Zusammenschlusses führen kann, zu vermeiden. Zudem beraten wir auch Unternehmen, die durch einen Zusammenschluss von Wettbewerbern beeinträchtigt werden.

Missbrauch marktbeherrschender Stellung

Als marktbeherrschend ist ein Unternehmen anzusehen, das auf seinem relevanten Markt keinen wesentlichen Wettbewerb mehr ausgesetzt ist oder das eine überragende Marktstellung inne hat. Das Vorliegen von Marktbeherrschung richtet sich hierbei unter anderem nach dem Marktanteil des Unternehmens, nach seiner Finanzkraft und nach dem Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten. Der deutsche Gesetzgeber vermutet, dass ein Unternehmen dann als marktbeherrschend eingestuft werden kann, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel auf dem relevanten Markt hat  Als marktstark werden Unternehmen bezeichnet, die zwar nicht marktbeherrschend sind, von denen aber andere Unternehmen in bestimmter Weise abhängig sind.

Ein marktbeherrschendes Unternehmen verhält sich dann kartellrechtswidrig, wenn es ein anderes Unternehmen diskriminiert, behindert oder seine Marktmacht missbraucht. Im Einzelfall gilt es zu prüfen, ob scheinbar diskriminierende, behindernde oder missbräuchliche Verhaltensweisen von Unternehmen doch sachlich gerechtfertigt sein können.

Beispiele für missbräuchliches Verhalten bei Marktbeherrschung oder marktstarker Stellung:

  • Preisdiskriminierung; Marktbeherrschende Unternehmenunterliegen strengeren Restriktionen, wenn sie einzelne Kunden beim Preis oder hinsichtlich anderer Konditionen besser oder schlechter behandeln wollen als andere Vertragspartner. Sie müssen vor allem darauf achten, dass sie von einzelnen Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund höhere Entgelte verlangen als von anderen. Ein solcher sachlicher Grund für eine Preisdiskriminierung kann zum Beispiel in Kosteneinsparungen im Rahmen der Produktion, des Vertriebes und der  Logistik aufgrund einer höheren Abnahmemenge eines Wettbewerbers liegen.
  • Lieferverweigerung; Zwar dürfen auch marktbeherrschende Unternehmen ihre Kunden grundsätzlich frei wählen und auch versuchen, möglichst günstige Konditionen aushandeln. Allerdings dürfen solch marktstarke Unternehmen ihre Forderungen aber nicht mit unlauteren Mitteln ohne sachlichen Grund durchsetzen. Eine Lieferverweigerung wäre zum Beispiel durch die Entscheidung eines Unternehmens, seine Produkte nur über ein bestimmtes Vertriebsnetz im Rahmen eines selektiven Vertriebes zu verkaufen.
  • Rabattsysteme; Bestimmte Rabattpraktiken marktbeherrschender Unternehmen können unter Umständen einen Missbrauch ihrer Marktstellung darstellen. Dies gilt insbesondere für die Gewährung von Treuerabatten.

Folgen und Strafen kartellrechtlicher Verstöße

Kartellverstöße können erhebliche Risiken für ein Unternehmen nach sich ziehen. Hierzu zählen die Nichtigkeit von geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen, von Kartellbehörden verhängte Bußgelder, Vorteilsabschöpfung und weitere strafrechtliche Sanktionen. Auch private Schadensersatzforderungen von betroffenen Verbrauchern und der Imageschaden für das kartellrechtswidrig handelnde Unternehmen stehen immer mehr im Vordergrund..  Dabei nimmt das wettbewerbsrechtliche Verfolgungsrisiko durch die Kartellbehörden national und international stetig zu.

Mehr dazu: Bußgelder, Strafen und Schadensersatz im Kartellrecht

Der Rechtsanwalt im Kartellrecht

Das Kartellrecht gehört zum Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne. Eine Bezeichnung "Fachanwalt für Kartellrecht" gibt es nicht. Thematisch gehört das Kartellrecht zum Aufgabenkreis des Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz. Dieser muss vertiefte Kenntnisse und besondere Erfahrung auch. im Recht gegen den unlauteren Wettbewerb nachweisen und sich in diesen Bereichen regelmäßig fortbilden.

Ein Rechtsanwalt für Kartellrecht arbeitet ganz überwiegend in einem Team spezialisierter Rechtsanwälte und Fachanwälte unterschiedlicher wirtschaftsrechtlicher Disziplinen. Bei ROSE & PARTNER sind dies insbesondere Fachanwälte für Handelsrecht, Fachanwälte für Gesellschaftsrecht und Fachanwälte für Steuerrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Bernd Fleischer leitet bei ROSE & PARTNER den Bereich Kartellrecht und ist bundesweit sowie im Ausland für seine Mandanten im Einsatz. Bekannt ist er in Wirtschaftskreisen aus zahlreichen Veröffentlichungen und als kartellrechtlicher Experte aus den Medien (u.a. Handelsblatt, Die Welt, Stern, N24 etc.). Er berät Mandanten sowohl in gerichtlichen Verhandlungen als auch bei Vertragsgestaltungen und behält dabei die strategischen Auswirkungen sowie  Risiken und Chancen bestimmter Verhaltensweisen im Blick. Er vertritt  seine  Mandanten insbesondere vor den deutschen und europäischen Kartellbehörden, und vor den Zivilgerichten.

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