Informationsrechte des GmbH – Gesellschafters

Wann müssen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter Auskunft geben?

Der GmbH-Gesellschafter ist – im Vergleich zum Aktionär – in einer komfortablen Position. Das GmbHG sieht vor, dass ihm jederzeit Auskunft zu geben ist und er sich jederzeit die Geschäftsunterlagen ansehen darf. In der Praxis sieht es dann meist doch nicht so einfach aus. Noch schwieriger wird es, wenn – wie in einem aktuellen Fall von mir – der Insolvenzverwalter ins Spiel kommt. Wann und wie Auskunft und Einsicht verlangt werden kann, insbesondere auch vom Insolvenzverwalter, verrate ich Ihnen nachfolgend.

Veröffentlicht am: 05.02.2024
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Informationsrechte des Gesellschafters

Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. So steht es kurz, einfach und etwas Beamtendeutsch in § 51a Absatz 1 GmbHG.

Was heißt das konkret?

Nun, Auskunft bedeutet vereinfacht gesprochen die Beantwortung von Fragen. Klar ist nach dem Wortlaut, dass sich die Fragen auf die Angelegenheiten der GmbH beziehen müssen. Je mittelbarer der Bezug der Fragen zur GmbH indes wird, desto eher sind es keine Angelegenheiten der Gesellschaft. Die Grenzen sind allerdings fließend …

Einsicht in „Bücher und Schriften“ bedeutet letztlich die Inaugenscheinnahme von Geschäftsunterlagen der Gesellschaft – angefangen bei Verträgen mit Dienstleistern und Lieferanten, über die Verträge der Geschäftsführer, bis hin zu den steuerlichen Unterlagen, einschließlich der Kontoauszüge.

Und was heißt „auf Verlangen“?

Verlangen heißt, dass der Gesellschafter aktiv werden muss. Er muss aktiv sein Begehren nach Information, also Auskunft und / oder Einsicht, an die GmbH herantragen. Eine besondere Form für das Verlangen ist nicht vorgeschrieben. Allerdings bietet sich aus praktischen Gründen ein Schreiben, eine E-Mail oder vergleichbare Formen an.

Wo hakt es beim Informationsrecht in der Praxis?

Die Erfahrung zeigt, dass es in der Praxis an vielen Stellen beim Informationsrecht „hakt“. Dies kann je nach Situation mal die GmbH, mal der Gesellschafter taktisch nutzen. Insbesondere im Gesellschafterstreit ist das Informationsrecht ein taktisches Mittel zur Interessendurchsetzung. Einige der „Hak-Punkte“ nachfolgend.

Wirklich alle Informationen? Rechtlich unsicher ist, ob der Gesellschafter wirklich alle Informationen verlangen kann oder ob diese in einem konkreten Bezug zu konkret infrage stehenden Rechten des GmbH-Gesellschafters stehen müssen.

Einsicht vor Auskunft? Rechtlich unsicher ist, ob es irgendein Rangverhältnis zwischen Einsicht und Auskunft gibt oder ob die GmbH bzw. der Gesellschafter zwischen beiden Informationsrechten wählen kann.

Wie schnell? Rechtlich unsicher ist, in welchem Zeitrahmen eine verlangte Auskunft gegeben, eine verlangte Einsicht gewährt werden muss.

Verweigerung der Information? Für diese Frage sieht § 51a Abs. 2 GmbHG eine Regelung vor. Hiernach dürfen „Geschäftsführer die Auskunft und Einsicht verweigern, wenn zu befürchten ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird.“ Der Geschäftsführer darf aber nicht allein entscheiden, ob eine Information verweigert bzw. ablehnt wird – er muss dazu die Gesellschafterversammlung fragen. Notwendig ist also ein Gesellschafterbeschluss, der im Nachgang gerichtlich angegriffen werden kann.

Informationsrechte gegenüber dem Insolvenzverwalter

Übernimmt der Insolvenzverwalter das Ruder in der GmbH, so sehen viele Praktiker die Informationsrechte des GmbH-Gesellschafters als suspendiert. Dem ist nicht (ganz) so.

Es ist zwar richtig, dass der Insolvenzverwalter mit Insolvenzeröffnung die Verwaltungsmacht und Verfügungsmacht über das Vermögen der GmbH erhält und nur gegenüber dem Insolvenzgericht Rechenschaft schuldig ist. Dies heißt aber nicht, dass sämtliche Informationsrechte des Gesellschafters pausieren, ruhen bzw. erlöschen.

Die Informationsrechte des Gesellschafters werden in der Insolvenz lediglich teilweise eingeschränkt. Wie die trennscharfe Linie gezogen werden kann, ist rechtlich unsicher. Nach Auffassung einzelner Gerichte solle das Informationsrecht insofern eingeschränkt sein, als

  • die Information die Tätigkeit des Insolvenzverwalters betrifft oder
  • die Information theoretisch für eine Stimmrechtsausübung von Relevanz wäre.

Praxistipp zu Auskunft und Einsicht des Gesellschafters

Das Begehren von Auskunft und Einsicht des GmbH – Gesellschafters sollte sowohl vom Gesellschafter als auch von der GmbH mit Sorgfalt behandelt werden. Für beide Seiten können die Informationsrechte ein Minenfeld sein. Mancher Gesellschafter hat die tatsächlich begehrten Informationen nicht bekommen. Mancher Geschäftsführer hat seinen Posten schon wegen eines unzureichenden Handlings von Informationsbegehren verloren. Und auch in der Insolvenz lohnt es sich für die Beteiligten, zweimal hinzuschauen …