Scheidungsfolgenvereinbarung

So gelingt die Scheidungsvereinbarung bzw. der Scheidungsvertrag

Steht eine Scheidung bevor, sollte grundsätzlich rechtzeitig die Möglichkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung (auch "Scheidungsvereinbarung" bzw. "Scheidungsvertrag") geprüft und nach Möglichkeit genutzt werden. Dieser Sonderfall des Ehevertrages beschränkt sich inhaltlich auf die Regelung der konkreten Folgen einer noch durchzuführenden Scheidung, insbesondere den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt. Da diese Punkte dann nicht mehr vor Gericht erstritten werden müssen, macht die Scheidungsfolgenvereinbarung den Weg frei für die einvernehmliche Scheidung.

Im nachfolgenden Beitrag geben Ihnen unsere Fachanwälte für Familienrecht und Scheidungsexperten einen Überblick über die Möglichkeiten und Risiken von Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe.

Anwaltliche Leistungen rund um die Scheidungsfolgenvereinbarung

Unser Fachanwälte für Familienrecht und Scheidungsexperten beraten und vertreten vermögende Privatpersonen und Unternehmer bundesweit in allen Vereinbarungen rund um die Scheidung bzw. Scheidungsfolgen.

  • Entwurf und Prüfung von Scheidungsfolgenvereinbarungen, Eheverträgen und Trennungsvereinbarungen
  • Steuerliche Optimierung von Scheidungsverträgen
  • Durchsetzung von Ansprüchen aus Scheidungsvereinbarungen

Für eine Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt einen unserer Ansprechpartner telefonisch oder per E-Mail oder Nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Vorteile einer Vereinbarung gegenüber einer gerichtlichen Entscheidung

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann langjährige gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten verhindern. Unsere Erfahrung zeigt, dass eine Scheidungsvereinbarung auch finanziell günstiger und in den meisten Fällen auch interessengerechter ist als gerichtliche Entscheidungen. Insbesondere ist auch der persönliche Aufwand und die psychische Belastung bei einer vertraglichen Regelung deutlich geringer als in einem streitigen Scheidungsverfahren.

So sorgt die Scheidungsfolgenvereinbarung für nachhaltige Lösungen mit einer hohen Akzeptanz der Beteiligten. Das ist insbesondere dann von großer Bedeutung, wenn die Geschiedenen aufgrund von gemeinsamen Kindern nicht vollständig getrennte Wege gehen (können).

Erst zum Anwalt, dann zum Notar und dann zu Gericht

In vielen Fällen stimmen sich Ehegatten im Vorfeld der Scheidung bereits mündlich über die Folgen ab oder tauschen E-Mails dazu aus. Solche Abreden genügen jedoch nicht den Formvorschriften für die meisten Punkte, die in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

a. Rechtsanwalt

Zunächst sollten Sie gemeinsam mit einem Fachanwalt für Familienrecht die Rechtslage erörtern: Wie würde das Familiengericht voraussichtlich über die Scheidungsfolgen entscheiden? Welche Ziele haben Sie, welche sind realistisch und welche Strategie führt Sie zum bestmöglichen Ergebnis. Einen Anwalt sollten Sie unbedingt auch dann einschalten, wenn Ihr (Ex-)Partner bereits mit einem Notar oder eigenem Berater eine Vereinbarung entworfen hat und sie diese beim Notar unterschreiben sollen.

b. Notar

Für Eheverträge bzw. Scheidungsverträge, die etwa Regelungen zum Zugewinn oder zur Übertragung von Immobilien betreffen, gilt ein strenger Beurkundungszwang. Der Gang zum Notar ist daher unerlässlich. Beachten Sie aber, dass der Notar nicht IHRE Interessen vertreten darf, während Ihr Rechtsanwalt IHRE Interessen vertreten muss. Außerdem berät der Notar nicht über die steuerlichen Folgen der Scheidungsfolgenvereinbarung. Daher sollte Ihr Anwalt entweder selbst über das steuerliche Know-How verfügen oder mit Steuerberatern in einer Kanzlei zusammenarbeiten.

c. Familiengericht

Die Beilegung aller streitigen Punkte im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung macht den Weg frei für eine einvernehmliche Scheidung vor Gericht. Das reduziert regelmäßig die Kosten des Scheidungsverfahrens erheblich, da für die einvernehmliche Scheidung nur EIN Anwalt notwendig ist, dessen Kosten sich das Paar teilen kann.

Die Vereinbarung kann aber auch beim Familiengericht selbst im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren gerichtlich protokolliert werden. Das ersetzt dann die notarielle Beurkundung.

Regelungen: Zugewinn, Rente, Unterhalt, Immobilie, Kinder etc.

Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung können folgende Punkte sein:

a. Persönliche Verhältnisse

In einer Scheidungsvereinbarung werden zunächst die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten skizziert. Hierzu gehören neben Angaben zur Staatsangehörigkeit und zur Eheschließung vor allem Angaben zu gemeinsamen und einseitigen Kindern sowie zur Erwerbstätigkeit beider Partner. Darüber hinaus wird erwähnt, ob ein Scheidungsantrag gestellt wurde. Ist ein Scheidungsverfahren bereits rechtshängig, wird das Familiengericht und das Aktenzeichen genannt.

b. Güterrechtliche Vereinbarungen, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung

Häufig vereinbaren die Ehegatten in der Scheidungsfolgenvereinbarung, dass sie mit sofortiger Wirkung vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung wechseln. Da mit der Auflösung der Zugewinngemeinschaft auch etwaige Zugewinnausgleichsansprüche entstehen, wird in der Vereinbarung auch geregelt, wie der Zugewinnausgleich durchgeführt werden soll. Denkbar ist auch ein gegenseitiger Verzicht auf etwaige Ausgleichsansprüche. Soll ein Zugewinnausgleich in Geld gezahlt werden, wird in der Scheidungsfolgenvereinbarung der Betrag mit den entsprechenden Zahlungsmodalitäten festgelegt.

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird regelmäßig auch eine sogenannte Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich gemeinschaftlichen Vermögens vorgenommen. So kann etwa vereinbart werden, dass das gemeinschaftliche Wertpapierdepot nur noch einem Ehegatten gehören soll oder auch der PKW im Alleineigentum eines Ehegatten dem anderen übertragen werden soll.

c. Gemeinsamen Immobilie, Ehewohnung, Haushaltsgegenstände

Zentraler Bestandteil von Scheidungsverträgen ist häufig das Schicksal der gemeinsamen Wohnimmobilie. Steht diese im Eigentum eines oder beider Ehegatten, erfolgt eine Regelung im Rahmen des Zugewinnausgleichs bzw. der Vermögensauseinandersetzung. Handelt es sich um eine gemietete Immobilie, die künftig nur von einem Ehegatten (gegebenenfalls mit Kindern) weiter bewohnt werden soll, sind Regelungen zur alleinigen Fortführung des Mietverhältnisses mit entsprechender Benachrichtigung des Vermieters zu treffen.

Bei Regelungen rund um die Immobilie in der Scheidung werden regelmäßig auch die Haushaltsgegenstände mit einbezogen. Dabei ist zu klären, ob die Verteilung der Haushaltsgegenstände bereits abgeschlossen wurde, welche Gegenstände noch wie zu verteilen sind und ob ein Ausgleich zu zahlen ist.

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c. Versorgungsausgleich

Eine Scheidungsfolge ist regelmäßig der sogenannte Versorgungsausgleich. Dieser soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass ein Ehegatte während der Ehe mehr Rentenanwartschaften erworben hat als der andere. Im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung kann der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen werden jedoch im Scheidungsverfahren vom Familiengericht überprüft. Problematisch ist ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich insbesondere dann, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte zur Deckung seines persönlichen Bedarfs auf Sozialleistungen angewiesen ist.

d. Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt

Soweit die Ehegatten bei der Vereinbarung bereits getrennt leben und noch keine Regelung zum Unterhalt getroffen wurde, wird der Trennungsunterhalt bis zur Scheidung regelmäßig in der Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Möglich ist sowohl ein gegenseitiger Verzicht als auch die Verpflichtung eines Ehegatten, monatlich einen bestimmten Betrag an den anderen zu zahlen.

Nach der Scheidung entfällt der Trennungsunterhalt und wird gegebenenfalls vom nachehelichen Unterhalt abgelöst. Dieser kann und sollte ebenfalls in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden - einschließlich möglicher Mechanismen für eine Anpassung in der Zukunft oder auch einer zeitlichen Befristung der Ansprüche.

e. Steuern, Realsplitting

Ein eigener Themenkomplex sind die Auswirkungen der Scheidung auf die steuerliche Situation der Ehegatten. In vielen Fällen ist es geboten, dass sich ein Ehegatte verpflichtet, den Abzug der Unterhaltszahlungen bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben zu beantragen und der andere diesem sogenannten "Realsplitting" zustimmt - einschließlich Verpflichtung zur Abgabe einer entsprechenden Vollmacht für das Finanzamt. Ferner verpflichtet sich der Unterhaltspflichtige in diesem Zusammenhang, dass er etwaige finanzielle Nachteile ausgleicht, die der andere durch das Realsplitting hat.

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f. Gemeinsame Kinder, Sorge- und Umgangsrecht

Sind aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, sind gegebenenfalls Regelungen zur elterlichen Sorge, dem Umgangsrecht und dem Kindesunterhalt zu treffen. Grundsätzlich üben verheiratete Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus, und zwar auch während der Trennung und nach der Scheidung. Ein Elternteil kann jedoch auch beim Familiengericht das alleinige Sorgerecht beantragen. In vielen Scheidungsfolgenvereinbarungen findet sich daher die Formulierung, dass keiner der Ehegatten die Absicht hat, einen solchen Antrag auf alleiniges Sorgerecht zu stellen. Entsprechendes gilt für das Umgangsrecht, wenn keiner der Ehegatten eine gerichtliche Entscheidung hierüber anstrebt. Grundsätzlich ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem eigenen Kind verpflichtet und berechtigt. Konkrete Regelungen können über die Besuchsdauer, bestimmte Besuchstage, Abstände sowie die Umstände des Abholens und Bringens, aber auch ein Umgangsrecht von Großeltern, die Verteilung der Kosten oder den Fall des Wegzugs eines Elternteils getroffen werden.

Der Kindesunterhalt steht insoweit nicht zur Disposition der Eltern in einer Scheidungsvereinbarung, als auf ihn nicht im Voraus verzichtet werden kann. Möglich und üblich ist aber, dass sich ein Elternteil vertraglich verpflichtet, zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht monatlichen Unterhalt in einer bestimmten Höhe zu zahlen - gegebenenfalls einschließlich eines bestimmten Mehrbedarfs für konkrete Zwecke (Privatschule, private KV etc.).

Vereinbarungen für Unternehmer, Manager und Wohlhabende

Besonders viel steht bei der Scheidung von Unternehmern mit Betriebsvermögen oder auch vermögender Privatpersonen mit großem Immobilienvermögen auf dem Spiel. Hier stellen sich neben den typischen rechtlichen Fragen rund um die Scheidungsfolgen weitere, bei denen besonderes Knowhow erforderlich ist. Dank unserer starken wirtschafts- und steuerrechtlichen Ausrichtung können wir Private Clients bei diesen Scheidungen auch die Expertise für die Bewertung von Unternehmensanteilen und Immobilien sowie bei gesellschaftsrechtliche Besonderheiten bieten.

Auch an das Erbrecht denken!

Bei Scheidungen und Scheidungsvereinbarungen ist stets auch das Erbrecht zu beachten, da Erbansprüche, Pflichtteilsrechte und auch die Wirksamkeit von gemeinschaftlichen Testamenten ("Berliner Testament") an den Bestand der Ehe geknüpft sind. Gibt es letztwillige Verfügungen, sollten auch Ausführungen zu diesen in die Scheidungsfolgenvereinbarungen aufgenommen werden. Denkbar sind auch Konstellationen, in denen Verfügungen zugunsten von Geschiedenenen gewünscht sind und entsprechende erbvertragliche Regelungen geboten sind.

Wie weit darf der Eingriff in die Scheidungsfolgen gehen?

Wichtig ist im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung, dass sie einer rechtlichen Überprüfung durch die Gerichte standhält. Der Vertrag kann zum Beispiel unwirksam sein, wenn er einen Beteiligten unangemessen benachteiligt oder wenn er zulasten des Kindeswohls oder der Sozialbehörden geht.

Deswegen ist die anwaltliche Beratung unerlässlich. Durch unser Kompetenzteam werden dabei nicht nur die familienrechtlichen Besonderheiten bei der Gestaltung des Scheidungsvertrags berücksichtigt, sondern auch steuerrechtliche und wirtschaftsrechtliche Aspekte.

Mit der richtigen Strategie zur bestmöglichen Scheidungsvereinbarung

Wie bei allen vertraglichen Gestaltungen mit widerstreitenden Interessen ist auch bei der Scheidungsfolgenvereinbarung Verhandlungsgeschick gefordert. Anderrs als bei den meisten Verträgen mit rein wirtschaftlichen Komponenten geht es bei der Scheidung aber natürlich auch um sozial-familiäre Aspekte - vor allem wenn es auch gemeinsame minderjährige Kinder gibt. Die Positionen werden häufig so von Emotionen dominiert, dass die Rechtslage und die Vernunft es schwer haben, sich durchzusetzen. Getrennte Ehegatten neigen dazu, in der Scheidungsvereinbarung die Beziehungshistorie aufarbeiten zu wollen, einschließlich Schuldzuweisungen.

Hier ist Ihr Anwalt gefordert. Ein erfahrener Fachanwalt für Familienrecht muss in der Lage sein, nicht nur die rechtliche Situation richtig einzuschätzen, sondern vor allem auch die Situation in allen Dimensionen überblicken. Anwalt und Mandant sollten daher unbedingt folgende Fragen erörtern:

  1. Wie ist die Rechtslage? Wie würde ein Familiengericht im Scheidungsverfahren voraussichtlich entscheiden?
  2. Was sind Ihre wahren Interessen? Was ist Ihnen wichtig, was unwichtig?
  3. Welche Interessen, Druckmittel oder Schwächen hat Ihr/e Ex-Partner/in?
  4. Welche Strategie ist am erfolgversprechendsten zur Erreichung Ihrer Ziele?

Unsere Familienrechtler und Scheidungsexperten bei ROSE & PARTNER nutzen für Sie das gesamte Instrumentarium für eine erfolgreiche Scheidung, von der konsequenten Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor Gericht bis zu nachhaltigen einvernehmlichen Scheidungsfolgenvereinbarungen - auch unter Einsatz alternativen Konfliktmanagements bzw. Mitteln der Mediation.

FAQ Scheidungsfolgenvereinbarung

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Wann ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll?

Eine vertragliche Einigung durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist immer dann geboten, wenn Scheidungsfolgen nicht von einem Gericht, sondern von den Ehegatten selbst im Rahmen eine Vereinbarung geregelt werden sollen.

Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Das anwaltliche Honorar für die Beratung und Vertretung bei der Gestaltung bzw. Prüfung des Scheidungsvertrags können frei verhandelt werden. Sie richten sich nach dem Zeitaufwand und/oder dem Wert der Scheidung (abhängig vom Vermögen und Einkommen der Ehegatten). Die Notarkosten für die Beurkundung richten sich nach dem Gegenstandswert.

Welche Scheidungsfolgen kann man in einer Scheidungsvereinbarung regeln?

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann man insbesondere den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich, den nachehelichen Unterhalt, das Schicksal der Ehewohnung regeln. Aber auch Regelungen zu gemeinsamen Kindern, sowie zu erbrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen der Scheidung können augenommen werden.

Kann man eine Scheidungsvereinbarung anfechten?

Wie andere Eheverträge kann auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung unwirksam oder anfechtbar sein. Eine Anfechtung ist insbesondere dann denkbar, wenn ein Ehegatte beim Abschluss des Scheidungsvertrags getäuscht wurde. Nichtig können Vereinbarungen sein, die nicht den Formvorschriften genügen, den anderen Ehegatten unangemessen benachteiligen oder aber Zulasten von Kindern oder Sozialbehörden gehen.

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