Verfolgen Sie Ihren Weg zurück: HomeRechtsberatungErbrecht & Nachfolge Berliner-Testament
Das so genannte Berliner Testament ist die beliebteste Nachfolgeregelung von Eheleuten. Lesen Sie nachfolgend, wie es die gesetzliche Erbfolge abändert, wie es errichtet wird und für wen es (nicht) geeignet ist.
Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe der gesetzlichen Quote des Ehegatten hängt vom Güterstand und der Anzahl der Kinder ab:
Zugewinngemeinschaft: Ehegatten, die nichts anderes in einem Ehevertrag vereinbart haben, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ehegatte erbt neben Kindern bzw. Enkeln zu 1/2. Bei kinderlosen. Bei kinderlosen Paaren erbt der Ehegatte entweder allein oder zu 3/4 - abhängig vom Vorhandensein sonstiger Verwandter.
Gütertrennung: Haben die Eheleute einen Zugewinnausgleich vertraglich ausgeschlossen (Gütertrennung) erbt der Ehegatte neben einem Kind 1/2, neben zwei Kindern zu 1/3 und neben drei oder mehr Kindern zu 1/4. Bei kinderlosen Paaren erbt der Ehegatte je nach sonstigen Verwandtschaftsverhältnisse die Hälfte oder alles.
Gütergemeinschaft: Im Güterstand der Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern zu 1/4, bei Kinderlosen Paaren allein oder zu 1/2.
Kern des Berliner Testaments ist die Abänderung der gesetzlichen Erbfolge zunächst zugunsten des längerlebenden Ehegatten:
Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Längstlebende wird von unseren gemeinsamen Kindern zu jeweils gleichen Teilen beerbt.
Die Kinder sollen also beim Tod des Erstversterbenden zugunsten des Überlebenden leer ausgehen. Sie werden enterbt. Dies dient zum einen der Versorgung des Längerlebenden, zum anderen wird eine Erbengemeinschaft - und damit verbundene Konflikte - vermieden.
Ehegatten und auch eingetragene Lebenpartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Formwirksam ist es, wenn es entweder notariell beurkundet wurde oder wenn es eigenhändig von einem Ehegatten geschrieben und von beiden jeweils persönlich unterschrieben wurde.
An gemeinschaftliche Testamente mit so genannten wechselbezüglichen Verfügungen - wie z.B. das Berliner Testament - sind die Ehegatten gebunden. Ein Widerruf durch einen Partner bedarf der notariellen Form. Nach dem Tod des Erstversterbende kann der überlebende Gatte nicht mehr widerrufen. Nur wenn er die Erbschaft ausschlägt, kann er über seine Erbfolge wieder frei bestimmen.
Das Berliner Testament birgt einige Risiken und ist nur in bestimmten Konstellationen die beste Regelung der Erbfolge. In vielen Fällen entspricht ein zunächst sinnvolles Berliner Testament nicht mehr den sich verändernden Umständen der Familie.
Bindungswirkung: Wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Ehegattentestamente entfalten abhängig von der Formulierung und den Umständen Bindungswirkung. Solche Verfügungen können dann zu Lebzeiten nicht wie sonst durch ein neues Testament einseitig widerrufen werden. Nach dem Tod des Erstversterbenden kann der überlebende Ehegatte sich gar nicht mehr von solchen Verfügungen lösen (es sei denn er schlägt selbst die Erbschaft aus). Der Testierende muss sich also der Reichweite bewußt sein und die korrekte Formulierung zur Klarstellung wählen.
Pflichtteilsansprüche: Da die Kinder beim Berliner Testament für den ersten Erbfall enterbt werden, könnten Sie Pflichtteilsansprüche gegen die Witwe/den Witwer geltend machen. Dieses Problem kann mit so genannten Pflichtteilsstrafklauseln entschärft werden.
Erbschaftsteuer: Beim Berliner Testament werden die persönlichen Freibeträge der Kinder (je 400.000 Euro) im ersten Erbfall "verschenkt". Auch im zweiten Erbfall kann sich die Erbschaftsteuerlast erhöhen, da die Kinder dann den gesamten Nachlass der Eltern erben. Durch eine geschickte Vermächtnisregelung zugunsten der Kinder kann Erbschaftsteuer vermieden werden, ohne dass eine Erbengemeinschaft entsteht oder die Versorgung des Längerlebenden gefährdet ist.
Sonstige „Problemfälle“: In Patchworkfamilien/Geschiedenen mit Kindern aus früheren Beziehungen, bei einer Überschuldung eines der Erben, bei Eltern mit einem behinderten Kind und wenn sich Betriebsvermögen im Nachlass befindet sind regelmäßig besondere Verfügungen notwendig, die nicht der Regelung des Berliner Testaments entsprechen bzw. weit darüber hinaus gehen.