Immobilienkauf in Miteigentum bzw. GbR

Was beim Grundstückserwerb durch mehrere Personen zu beachten ist

Häufig werden Immobilien durch mehrere Personen gemeinsam erworben. Dabei ist auch zu klären – und dem Grundbuchamt zu melden, vgl. § 47 Grundbuchordnung – in welcher „Variante“ dieser Erwerb durch mehrere Personen stattfindet, also wie sich das „Beteiligungsverhältnis“ gestaltet.

Diese Frage stellt sich unabhängig davon, ob die Erwerber miteinander verheiratet sind oder nicht, allerdings sind die steuerlichen Probleme und Gefahren gravierender unter nichtverheirateten Personen.

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Bruchteilseigentum der Miteigentümer

Mehrere Erwerber sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sogenannte Miteigenümer. Sie verfügen über „Bruchteilseigentum“. Jeder Miteigentumsanteil könnte selbständig verkauft, belastet oder vererbt werden, ohne dass die übrigen Miteigentümer dies verhindern könnten oder daran ein gesetzliches Vorkaufsrecht hätten.                                     

Kommt es zwischen den Miteigentümern zum Streit, z.B. darüber, wie das Objekt zu bewirtschaften sei, kann der Miteigentümer jederzeit die Versteigerung des gesamten Objekts betreiben, wodurch die Bruchteilsgemeinschaft aufgehoben wird. Der Versteigerungserlös würde anteilig an die Miteigentümer verteilt werden.  

Selbstverständlich sind die Miteigentümer frei, untereinander detaillierte Regelungen zu treffen bezüglich der Nutzung und ggfls Veräüßerung der Immobilie.

Die Übertragung von Miteigentumsanteilen untereinander löst Grunderwerbsteuer aus, es sei denn, diese Übertragung vollzieht sich unter Ehegatten und Verpartnerten oder unter Verwandten in gerader Linie.  

Alternative GbR ("BGB-Gesellschaft")

Als Alternative bietet sich der Immobilienkauf in Form einer GbR an. Eigentümerin wird also eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Gesellschaftsvertrag dieser Immobilien-GbR müsste unter anderem geregelt werden ob und unter welchen Bedingungen Gesellschaftsanteile an Dritte verkauft werden dürfen (Vorkaufsrechte; Mitverkaufsrechte).

Weiter ist unbedingt daran zu denken, ob Gesellschaftsanteile vererblich sein sollen oder nicht. Es wäre juristisch möglich, die Vererbbarkeit auszuschließen und sogar die Abfindung im Todesfall an die Hinterbliebenen auszuschließen.  

Aus Sicht des Grunderwerbssteuergesetzes bietet die GbR den Vorteil, dass Gesellschaftsanteile unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei unter den Gesellschaftern hin- und herbewegt werden können.   Besondere Aufmerksamkeit ist gefordert hinsichtlich eines von dem Grundbuchamt akzeptierten Existenznachweises der GbR. Anders als etwa bei Kapitalgesellschaften (GmbH; AG) gibt es kein öffentliches Register für die GbR. Hier müssten alle Mitglieder der GbR den Kaufvertrag unterzeichnen oder mittels beglaubigter Vollmacht jemandem Vollmacht für den Kauf erteilen.  

Vorsicht beim Kauf von einer GbR

Vorsicht ist sowohl für Verkäufer- als auch für die Käuferseite geboten, wenn auf der anderen Seite eine GbR steht. Denn es gibt per heute keine Möglichkeit, zu überprüfen, ob die vermeintliche GbR auch tatsächlich existiert. Es droht daher das Risiko, dass der Käufer die Immobilie trotz Kaufpreiszahlung nicht erwirbt, weil die als Verkäufer angegebene GbR (so nicht mehr) existiert. Hier könnte man sich behelfen, in dem die GbR aufgelöst und das Grundstück in Bruchteilseigentum gehalten wird. Alternativ böte sich die Abwicklung über ein Notaranderkonto an.  

Anders herum ist es aus Sicht des Verkäufers beunruhigend, dass er sich nicht sicher sein kann, ob die vermeintliche Käufer GbR tatsächlich so existiert bzw wirksam jemanden hat bevollmächtigen können. In diesem Falle wäre dem Verkäufer zu raten, auf Sicherheiten zu bestehen (z.B. die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung oder Hinterlegung des Kaufpreises auf Treuhandkonto).  

Immobilienverkäufer von und durch Personenmehrheiten bieten Chancen und Risiken. Eine anwaltliche Beratung sollte bereits in einem frühen Stadium eingeholt werden, um (auch steuerliche) Schäden zu verhindern.  

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