Testamentsvollstreckung

Anordnung, Ablauf, Dauer, Kosten

Die Testamentsvollstreckung gehört zu den wichtigsten Instrumenten der Nachfolgegestaltung. Ein kompetenter Testamentsvollstrecker kann das Vermögen schützen und Streit um das Erbe verhindern. Gleichzeitig bringt eine Vollstreckung häufig auch Probleme im Verhältnis des Testamentsvollstreckers mit den Erben - vor allem, wenn es um Fragen der Vergütung, Nachlassverwaltung, Aufgaben oder Haftung geht.

Anwaltliche Leistungen rund um die Testamentsvollstreckung

Unsere Fachanwälte für Erbrecht und Steuerrecht betreuen Erblasser, Testamentsvollstrecker und Erben in allen rechtlichen Fragen rund um die Testamentsvollstreckung, 

  • Gestaltung von Testamenten im Zusammenhang mit Testamentsvollstreckung 
  • Strategien zur Haftungsvermeidung
  • Wirtschaftsrechtliche Beratung für Vollstreckungen an Unternehmen 
  • Betreuung von Testamentsvollstreckern im Vorfeld der Amtsübernahme
  • Vertretung im Streit um die Vergütung, die Entlassung oder Haftung von Testamentsvollstreckern 

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Was versteht man unter Testamentsvollstreckung?

Bei der Testamentsvollstreckung handelt es sich um ein Instrument der Nachfolgegestaltung. Sie kann vom Erblassern durch ein Testament oder einen Erbvertrag angeordnet werden.

Ein Testamentsvollstrecker ist per Gesetz, genauer gemäß § 2203 BGB verpflichtet, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.  Dort heißt es:

§ 2203 BGB:

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

Ein Testamentsvollstrecker kann daher als eine Art verlängerter Arm des Erblassers dafür sorgen, dass sein im Testament niedergelegter Wille nach seinem Tod umgesetzt wird. Ermöglicht wird dies, indem das BGB vorsieht, dass der Testamentsvollstrecker allein über den Nachlass, welcher der Testamentsvollstreckung unterliegt, verfügungsbefugt ist. Das heißt konkret, dass nur der Testamentsvollstrecker allein über den Nachlass verfügen kann, also zum Beispiel Nachlassgegenstände veräußern oder Gelder verschieben kann.

Welche Gründe/Motive gibt es für eine Testamentsvollstreckung?

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch Testament kann aus unterschiedlichen Gründen sinnvoll sein. Wir geben Ihnen einen Überblick über häufige Motive von Erblassern.

a. Ausführung des Erblasserwillens

Ein Hauptgrund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist der Wunsch, dass der letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich umgesetzt wird. Bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft, bewahrt der Testamentsvollstrecker den Nachlass vor der drohenden Zerschlagung.

b. Vermeidung von Erbstreitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft

Sinnvoll kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung auch dann sein, wenn ein Erblasser Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft bei der Auseinandersetzung des Nachlasses oder bei der Verwaltung des Nachlasses befürchtet. Da der eingesetzte Testamentsvollstrecker nach dem Erblasser die alleinige Verfügungsbefugnis über den Nachlass erhält, liegt es an ihm, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und die Erbmasse zu verteilen. Hierdurch können Streitigkeit zwischen zu Einzelheiten der Verwaltung und Auseinandersetzung vermieden werden.

Gründe für eine Testamentsvollstreckung

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt, wann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein kann. 

c. Unerfahrene oder minderjährige Erben

Eine Testamentsvollstreckung kommt insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Erben nicht in der Lage sind, den Erbfall abzuwickeln und/oder den Nachlass zu verwalten, weil sie z.B. unerfahren oder gar minderjährig sind. Dies ist zum Beispiel häufig der Fall, wenn sich im Nachlass zu verwaltende Unternehmen oder Immobilien befinden und der oder die Erben (noch) nicht in der Lage sind, diese ordnungsgemäß zu verwalten. Hier sollte darauf geachtet werden, dass ein Testamentsvollstrecker mit geeigneten Fachkenntnissen ausgewählt wird.

d. Unternehmen im Nachlass

Im Bereich der Unternehmensnachfolge kann ein geeigneter Testamentsvollstrecker einen Betrieb durch den Generationswechsel führen. Auf dieser Schnittstelle zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht gibt es zahlreiche Spezialprobleme, die zu berücksichtigen sind.

e. Behindertentestament, Geschiedenentestament, überschuldeter Erbe

Immer dann, wenn entweder ein Erbe sozialhilfeberechtigt ist, bei minderjährigen Kindern und einem geschiedenen Ehegatten und wenn ein Erbe verschuldet ist, sollte immer über eine Testamentsvollstreckung im Zusammenhang mit einer Vor- und Nacherbschaft nachgedacht werden. Hierdurch kann im Zweifel der Zugriff unliebsamer Schuldner, Sozialämter oder Ehepartner auf den Nachlass verhindert werden. 

Geschiedenentestament Alle Infos zu den Gestaltungsmöglichkeiten

Wie wird eine Testamentsvollstreckung angeordnet?

Eine Testamentsvollstreckung kann nur vom Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag angeordnet werden. Hat der Erblasser eine solche wirksam angeordnet, kann sie grundsätzlich von den Erben auch nicht umgangen werden.

Wie die Anordnung im Testament genau auszusehen hat, hängt insbesondere davon ab, welche Art und welches Ausmaß der Testamentsvollstreckung der Erblasser wünscht. Der Erblasser hat nämlich die Möglichkeit, Testamentsvollstreckung nur für bestimmte Teile des Nachlasses anzuordnen oder diese nur auf einzelne Miterben zu erstrecken.

Gerade, wenn ein Erblasser spezielle Vorstellungen hinsichtlich Ausmaß der Testamentsvollstreckung hat, sollte er sich bei der genauen Formulierung im Testament gut beraten lassen.  

Welche Arten der Testamentsvollstreckung gibt es?

Es werden verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung unterschieden, unter welchen der Erblasser frei nach seinen Bedürfnissen auswählen kann. Auch eine Kombination der verschiedenen Arten kann je nach Einzelfall sinnvoll sein.

a) Abwicklungsvollstreckung

Der gesetzliche Regelfall der Testamentsvollstreckung ist die sogenannte Abwicklungsvollstreckung. Diese gilt immer dann angeordnet, wenn der Erblasser in seinem Testament lediglich Testamentsvollstreckung angeordnet hat und diese nicht näher umschrieben oder definiert hat. Hierbei ist es Aufgabe des Erblassers, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen und bei mehreren Erben den Nachlass auseinanderzusetzen. Hier muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass zunächst in Besitz nehmen und bis zur Auseinandersetzung verwalten. Er ist dann zunächst verpflichtet, die noch ausstehende Schulden des Erblassers zu begleichen. Bei den auszuführenden letztwilligen Anordnungen des Erblassers kann es sich zum Beispiel um Vermächtnisse oder Auflagen des Erblassers handeln.

Sofern mehrere Erben vorhanden sind, ist der Testamentsvollstrecker im Regelfall verpflichtet die Auseinandersetzung unter den Miterben alsbald zu bewirken. Bei unteilbaren Gegenständen (zum Beispiel Immobilien) muss gegebenenfalls vom Testamentsvollstrecker Teilungsreife hergestellt werden, indem solche verkauft oder versteigert werden. Die Auseinandersetzungsvollstreckung endet mit der erfolgreichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

b) Verwaltungsvollstreckung

Durch Testament kann auch angeordnet werden, dass der Testamentsvollstrecker nur die Aufgabe hat, den Nachlass für einen definierten Zeitraum zu verwalten. Die Verwaltungsvollstreckung ist gesetzlich geregelt durch § 2209 Hs. 1 BGB. Dort heißt es:

§ 2209 Hs. 1 BGB:

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen;

Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist dann gerade nicht die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Häufig wird eine solche Verwaltungsvollstreckung nicht für den gesamten Nachlass angeordnet, sondern nur für bestimmte Nachlassteile, zum Beispiel für Immobilien oder Unternehmen, für dessen Verwaltung eine besondere Fachkunde erforderlich ist, die der Erblasser (noch) nicht aufweist. Regelmäßig ist eine solche Verwaltungsvollstreckung daher bei unerfahrenen oder minderjährigen Erben bis zum Eintritt eines bestimmten Alters oder eines bestimmten Berufsabschlusses sinnvoll.

c) Dauervollstreckung

Bei der Dauervollstreckung hat der Erblasser ebenfalls das Bedürfnis, dass der Nachlass oder zumeist nur bestimmte Teile des Nachlasses vom Testamentsvollstrecker verwaltet werden. Der Unterschied zur Verwaltungsvollstreckung liegt darin, dass bei der Verwaltungsvollstreckung der Testamentsvollstrecker allein die Aufgabe hat, einen Teil des Nachlasses oder den Nachlass für den definierten Zeitraum zu verwalten. Bei der Dauervollstreckung hat der Testamentsvollstrecker auch andere Aufgaben zu erfüllen und gegebenenfalls sogar die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen.

d) Weitere Formen der Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung kann auch immer dann sinnvoll sein, wenn der Erblasser in seinem Testament Vor- und Nacherben bestimmt hat. Hierbei hat der Erblasser dann regelmäßig ein Interesse, dass der Nachlass vom Vorerben ordnungsgemäß erhalten und verwaltet wird. In einer solchen Konstellation kann es sich zum Beispiel anbieten, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass für den Vorerben zu verwalten hat. Auch andere Aufgaben kommen im Zusammenhang mit der Nacherbentestamentsvollstreckung in Betracht.

Sofern der Erblasser in seinem Testament Vermächtnisse angeordnet hat, kann es sinnvoll sein, eine Vermächtnisvollstreckung anzuordnen. Hierdurch kann der Erblasser zum Beispiel sicherstellen, dass das Vermächtnis auch nach seinem Tod ordnungsgemäß erfüllt wird.

Wie gelingt die Auswahl des richtigen Testamentsvollstreckers?

Bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers sollten Erblasser auf Fachkenntnisse sowie auf persönliche Aspekte wert legen

Die Testamentsvollstreckung ist eine verantwortungsvolle Tätigkeit, die ein Vertrauensverhältnis, soziale Kompetenz und berufliche Qualifikation und Erfahrung erfordert.

Fachlich sind gute Kenntnisse zumindest im Erbrecht und meist auch im Steuerrecht unabdingbar - allein schon im Hinblick auf die Haftung des Testamentsvollstreckers. Im Rahmen einer Unternehmensnachfolge sind zudem noch unternehmerisches Denken und Know-how im Wirtschaftsrecht efragt. 

Außerdem sollte ein guter Vollstrecker nicht nur über Fachwissen verfügen, sondern auch von der Persönlichkeit geeignet sein, einen Erbfall souverän abzuwickeln. Dazu gehört auch, die Interessen der Beteiligten zu erkennen. Bei einem Erbstreit kommt dem Testamentsvollstrecker die zentrale Rolle zu.

Insbesondere nicht berufsmäßige Testamentsvollstrecker sollten schon aufgrund des großen Haftungsrisikos unbedingt den Beistand von im Erbrecht spezialisierten Rechtsanwälten und gegebenenfalls Steuerberatern suchen.

Welche Kosten entstehen durch die Testamentsvollstreckung?

Die Vergütung für die Testamentsvollstreckung kann und sollte vom Erblasser im Testament festgesetzt werden. Nimmt der Testamentsvollstrecker das Amt an, muss er auch die angeordnete Vergütung akzeptieren. Fehlt eine Festlegung des Honorars durch den Erblasser, muss sich der Testamentsvollstrecker mit den Erben auf eine Vergütung einigen. Nach dem Gesetz steht ihm eine "angemessene Vergütung" zu. Von der Praxis und der Rechtsprechung werden in der Regel Tabellen herangezogen, nach der sich das Honorar an einem Prozentsatz vom Bruttonachlass orientiert. Möglich ist aber auch eine Zeitgebühr. Auslagen - wie z.B. die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters - werden dem Testamentsvollstrecker ersetzt, wenn er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Vergütung des Testamentsvollstreckers Weitere Informationen zum Honorar des Testamentsvollstreckers

Welche steuerrechtlichen Fragen entstehen bei der Testamentsvollstreckung?

Das Finanzamt wird im Erbfall automatisch über den Tod benachrichtigt.

Den Testamentsvollstrecker treffen steuerliche Pflichten, die den von ihm verwalteten Nachlass betreffen. Diese sind vor allem bei der Dauervollstreckung umfassend. Allerdings ist der Testamentsvollstrecker nicht Steuerschuldner und muss auch nicht die Steuerpflichten der Erben erfüllen.

Einkommensteuerlich muss der Testamentsvollstrecker gegebenenfalls noch eine Steuererklärung  für den Erblasser abgeben. Möglicherweise ist es auch geboten, Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide einzulegen, was allerdings Sache der Erben wäre. Erkennt der Vollstrecker unrichtige oder unvollständige Erklärungen des Erblassers, muss er dies unverzüglich anzeigen, um sich nicht strafbar zu machen oder ein Bußgeld zu riskieren. Grundsätzlich wird der Testamentsvollstrecker auch erklärungspflichtig hinsichtlich der Erbschaftsteuer sein.

Was gilt bei Konflikten zwischen Erben und Testamentsvollstreckern?

Grundsätzlich wird eine Testamentsvollstreckung ja insbesondere deshalb im Testament angeordnet, weil sich der Erblasser erhofft, dadurch einen Erbstreit verhindern zu können. Allerdings birgt auch die Vollstreckung an sich ein nicht zu vernachlässigendes Konfliktpotential zwischen den Erben und dem Vollstrecker.

Viele Erben werden die Anordnung der Vollstreckung als Bevormundung empfinden. Streit mit dem Vollstrecker gibt es in der Praxis, insbesondere bei der Abwicklung der Erbschaft, der Verteilung des Nachlasses und der Vergütung des Testamentsvollstreckers.

Bei Pflichtverletzungen können Erben die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht beantragen. Resultierte aus der Pflichtverletzung ein Schaden, haftet der Vollstrecker gegenüber den Erben. 

Ausführliche Informationen zu möglichen Konflikten zwischen Erben und Testamentsvollstreckern finden Sie auf den folgenden Seiten:

FAQ Testamentsvollstreckung

Wann ist die Testamentsvollstreckung zu Ende?

Wann die Testamentsvollstreckung endet, hängt von der Anordnung des Erblassers im Testament an. Bei dem gesetzlichen Fall der Abwicklungsvollstreckung endet die Testamentsvollstreckung mit der Auskehrung der Erbteile und der Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Erblasser können aber die Testamentsvollstreckung auch für einen längeren Zeitraum oder sogar auf Dauer anordnen.

Macht Testamentsvollstreckung bei einer zerstrittenen Erbengemeinschaft Sinn?

Sofern zu befürchten ist, dass bei der Nachlassabwicklung Streit in der Erbengemeinschaft aufkommt, kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein. Da ein Testamentsvollstrecker allein verfügungsbefugt über den Nachlass ist, entsteht häufig weniger Potenzial für Konflikte.

Kann ich Testamentsvollstreckung anordnen, um einen Hausverkauf zu verhindern?

Wer nicht möchte, dass sein Haus nach dem Erbfall verkauft werden muss, kann durch Testament vorsorgen. In Betracht kommt regelmäßig eine Teilungsanordnung im Testament zusammen mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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