DFB-Regelwerk für Spielervermittlung kartellrechtswidrig?

Fußballrecht vs. Kartellrecht

Stellen Vorgaben des DFB hinsichtlich der Vermittlung von Profi-Fußballspielern einen Eingriff in den freien Wettbewerb dar? Zu dieser Frage soll der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung treffen.

Veröffentlicht am: 19.06.2023
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Wie stark darf der Deutsche Fußballbund (DFB) Vereine und Spielervermittler im Rahmen von Spielertransfers regulieren? Spielervermittler fühlen sich zu sehr eingeschränkt und klagten gegen den DFB aufgrund kartellrechts- und wettbewerbswidrigen Verhaltens. Wieso dabei nun sogar der Europäische Gerichtshof zur Klärung der Frage im Fußballrecht eingeschaltet wird, beleuchten wir in diesem Beitrag.

Spielervermittler wehren sich gegen strenge Vorgaben

Spielervermittler ist ein sehr lukrativer Beruf – allein in der deutschen Bundesliga wurden im vergangenen Jahr für Spielervermittler zwischen 35,44 Millionen EUR (FC Bayern München) und 642.000 EUR (Aufsteiger 1. FC Heidenheim) ausgegeben. Allerdings unterliegen Spielertransfers und -vermittlungen einer Vielzahl von Regelungen, die vom DFB durch das DFB-Reglement (RfSV) vorgeschrieben sind.

Profi-Fußball-Vermittler gingen gerichtlich gegen die einschränkenden Bestimmungen vor. Darunter Vorgaben zur Registrierungs- und Offenlegungspflicht für Vermittler, die Beschränkung von Honoraransprüchen der Vermittler im Fall des Weitertransfers und das Honorarverbot bei Vermittlung Minderjähriger.

Wettbewerbsbeschränkungen durch DFB-Vorgaben?

Nachdem das Verfahren durch sämtliche Instanzen ging, landete es schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 13.06.2023 – KZR 71/21). Die Karlsruher Richter sehen in diesen Vorgaben des DFB „spürbare Wettbewerbsbeschränkungen“ des freien Wettbewerbs der Spielervermittlung. Im Grundsatz richteten sich die Vorgaben zwar unmittelbar an Vereine und Spieler, wirken sich jedoch auch mittelbar auf Spielervermittler aus, die ihr Verhalten an dem vorgegebenen Regelwerk ausrichten müssen.

In Frage stand, ob hinsichtlich der Vorgaben des DFB ein Kartellverbot gem. Art. 101 Abs. 1 AEUV besteht. Im Zusammenhang mit der Prüfung eines Wettbewerbsverbots ist den Richtern zufolge zu berücksichtigen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhingen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig seien.

Greift Kartellverbot bei sportlichen Regeln?

In einem früheren Urteil hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits entschieden, dass diese Grundsätze auch bei der Regelsetzung von Sportverbänden angewandt werden könnten, vorausgesetzt sie seien untrennbar mit der Organisation sowie dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs verbunden und dienten der Gewährleistung eines fairen Wettstreits zwischen den Sportlern.

Streitig war nun, ob sich die damalige rechtliche Wertung auch auf ein Reglement wie das RfSV übertragen lasse. Denn bislang gebe es keine klare Grenze, wie weit bei sportlichen Regeln eine Ausnahme vom Kartellverbot greift. Letztendlich hat der Bundesgerichtshof das Gerichtsverfahren zunächst ausgesetzt und an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gegeben.

Noch kein endgültiges Urteil im Sportrecht

Die Luxemburger Richter sollen die Reichweite einer solchen Ausnahme vom Kartellverbot im Rahmen von sportlichen Regelwerken definieren, bevor der Bundesgerichtshof eine endgültige Entscheidung trifft. Vor allem müsse geklärt werden, ob eine solche Ausnahme auch auf Aktivitäten von Sportverbänden anwendbar ist, die nicht direkt den Sportbetrieb an sich, sondern wirtschaftliche Tätigkeiten regeln.

Ob die Tätigkeit der Spielervermittlung eher in den sportlichen oder in den wirtschaftlichen Bereich fällt, liegt nun an den Luxemburger Richtern. Daran entscheidet sich später auch, ob die Regeln des DFB dem ordnungsgemäßen Ablauf des Fußballsports dienen, oder ob das strenge Wettbewerbsrecht diesem vorgeht.