EU will Schnellreaktionsmechanismus bei Umsatzsteuerbetrug

"Reverse-Charge-Regelung" führt dazu, dass die Umsatzsteuer vom Erwerber (statt vom Lieferer) geschuldet wird.

Veröffentlicht am: 01.08.2012
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Die EU-Kommission Mehrwertsteuer hat im Kampf gegen den Umsatzsteuerbetrug vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten einen Schnellreaktionsmechanismus zur Unterstützung des Steuerstrafrechts zur Verfügung zu stellen, um auf betrügerische Aktivitäten schneller reagieren zu können. Ist ein Staat z.B. plötzlich in großem Umfang von Betrug betroffen, soll er Notfallmaßnahmen wie die sogenannte "Reverse-Charge-Regelung" anwenden können. Dann schuldet z.B. nicht mehr der Verkäufer die Umsatzsteuer, sondern der Käufer. Derzeit geben die geltenden Mehrwertsteuervorschriften der EU das nicht her und Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten in diese Richtung bedürfen eines aufwändigen und langwierigen Verfahrens.

Hintergrundinfo zum Umsatzsteuerbetrug

Umsatzsteuersysteme sind betrugsanfällig. International tätige Betrüger fügen dem Staat durch sogenannte "Karussell- oder Kettengeschäfte" erheblichen Schaden zu. Auch kleine und mittelständische Unternehmen können bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Regelungen zur Abführung der Umsatzsteuer leicht in das Visier der Behörden kommen.

Gemäß § 26c UStG ist bereits die bloße Nichtzahlung von erklärten Steuern strafbar. Wer die in einer Rechnung (§ 14 UStG) ausgewiesene Mehrwertsteuer bis zur Fälligkeit nicht (oder nicht vollständig) an das Finanzamt zahlt, handelt zumindest ordnungswidrig. Geschieht dies regelmäßig, besteht die Gefahr, dass Gewerbsmäßigkeit angenommen wird, was mit bis zu 5 Jahren Freiheitstrafe geahndet werden kann.