Klagen von Verbrauchern gegen ausländische Gewerbetreibende

EuGH sieht die Zuständigkeit der inländischen Gerichte nicht nur bei Fernabsatzverträgen.

Veröffentlicht am: 06.09.2012
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Verbraucher, die einen ausländischen Gewerbetreibenden im Inland verklagen wollen, können dies auch dann tun, wenn der Vertrag nicht im sogenannten Fernabsatz geschlossen wurde. Dies urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 6. September 2012. Auch der Umstand, dass sich der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Staat des Gewerbetreibenden befunden hat, ändere hieran nichts.

Die Entscheidung stützt sich auf eine EU-Verordnung, die den Verbraucher als schwächere Vertragspartei bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten schützen soll, indem er Gewerbetreibenden auch dann vor inländischen Gerichten verklagen kann, wenn dieser hier überhaupt keinen Sitz hat, aber (auch) dort seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Dies gilt auch, wenn er seine Tätigkeit zur Angebote im Internet auch auf das Ausland ausrichtet.

Hintergrund

Der Entscheidung liegt der Fall einer österreichischen Autokäuferin zugrunde, die bei einem Autohändler aus Hamburg einen PKW erworben hatte. Die Käuferin hatte das Auto im Internet gefunden und war zum Vertragsschluss und zur Übergabe nach Hamburg gereist. Als sich Mängel zeigten, kam es zum Streit. Die Österreicherin klagte vor heimischen Gerichten, die vom Autohändler für unzuständig gehalten wurden.