Neue Spielregeln für die Maklerprovision

Kabinettsbeschluss zur Kostentragungslast beim Immobilienkauf

Veröffentlicht am: 21.10.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Kabinettsbeschluss zur Kostentragungslast beim Immobilienkauf

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Lange wurde darüber diskutiert - nun hat das Bundeskabinett am 09.10.2019 die Reform der Maklerprovision beim Immobilienkauf beschlossen. Die Neuregelungen sollen für einen verbesserten Verbraucherschutz und eindeutigere Kostentragungslasten beim Immobilienkauf sorgen.

Das Bestellerprinzip im Maklerrecht

Ob der Makler bei Immobilientransaktionen eine Vergütung verlangen kann, hängt maßgeblich vom Erfolg seiner Tätigkeit ab. Erst im Erfolgsfall schuldet die Vertragspartei in der Regel eine Provision, deren Höhe sich entweder vom Kaufpreis der vermittelten Immobilie oder vom Mietzins ableitet. Grundvoraussetzung für die Maklerprovision ist damit ein wirksamer Maklervertrag mit einer Provisionsregelung. Doch wer tatsächlich Vertragspartei wird und damit auch die Provision schuldet, war bislang nicht in allen Konstellationen im Immobilienrecht klar.

Erst durch die Änderung des Wohnungsvermittlungsgesetzes zum 1. Juni 2015 wurde im Bereich der Vermittlung von Mietverträgen das Bestellerprinzip ausdrücklich eingeführt. Danach gilt: Wer bestellt, der bezahlt. Das stellt sicher, dass derjenige die Maklergebühren zahlt, der den Makler beauftragt hat oder in dessen Interesse der Makler überwiegend tätig geworden ist. In der Praxis ist das meist der Vermieter. So wurde durch die Gesetzesänderung festgelegt, dass im Regelfall nicht der künftige Mieter, sondern der Vermieter sämtliche Maklerkosten zu tragen hat.

Doch bislang hat der Gesetzgeber nur bei der Vermittlung von Wohnraummietverträgen in die Kostentragung eingegriffen und das Bestellerprinzip eingeführt. Hinsichtlich des Immobilienkaufes galt eine vergleichbare Reglung bisher nicht.

Einheitliche Grundsätze für Kostentragung auch beim Immobilienkauf

Nun scheint auch eine Regelung im Rahmen von Immobilienkäufen in den Startlöchern zu stehen. Wie das Bundeskabinett am 09.10.2019 beschlossen hat, soll auch in diesem Bereich eine vollumfängliche Reform der Maklerprovision kommen. Insbesondere soll dann die Streitfrage der Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser einheitlich geregelt sein.

Der Gesetzesentwurf sieht dazu vor, dass bei einer Beauftragung des Maklers durch den Verkäufer, der Käufer maximal die hälftige Zahlung der Maklerprovision übernehmen muss. Eine Vereinbarung zur Abwälzung der Maklerprovision auf den Käufer sei daher zukünftig nur wirksam, wenn die Partei, die den Makler beauftragt hat, zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Damit ist in Zukunft vollständige Abwälzung der Maklerkosten auf den Käufer nahezu ausgeschlossen. Die andere Partei soll zudem ihren Anteil auch erst dann zahlen müssen, wenn der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist, so sieht es der Gesetzesentwurf vor.

Bei beidseitiger Beauftragung nur Provisionen in gleicher Höhe zulässig

Im Fall der beiderseitigen Beauftragung soll der Makler in Zukunft mit beiden Parteien eine Provision nur in gleicher Höhe vereinbaren können. In einem solchen Fall nimmt der Makler sowohl die Interessen des Verkäufers, als auch des Käufers wahr. Dann sollen nach Vorstellung der Politiker auch beide Parteien im Ergebnis jeweils die Hälfte der gesamten Provision tragen. Anderweitige Vereinbarungen über Provisionshöhen sollen ausgeschlossen sein.

Zudem soll ein künftiges Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen eingeführt werden. So können etwaige Beweisschwierigkeiten direkt im Vorwege beseitigt werden. In Zukunft soll damit in jedem Fall deutlich sein, welche Partei den Makler beauftragt hat und wer die Kosten einer Provision in welcher Höhe zu tragen hat.

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