Neuer Adidas-Chef von Puma: Verschlafen oder genialer Schachzug?

Direkter Wechsel zur Konkurrenz? Kein Wettbewerbsverbot für Vorstand?

Abkauf nachvertragliches Wettbewerbsverbot Vorstand? Win-Win für alle?

Veröffentlicht am: 07.11.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Berlin
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Glaubt man den Presseberichten, so wechselt Bjørn Gulden, seines Zeichens vor kurzem noch Chef der wilden Katze Puma, zum größeren Nachbarn und Konkurrenten Adidas. Der Wechsel ist auch rechtlich spektakulär, da Verträge von Vorständen, egal ob Aktiengesellschaft (Adidas) oder SE (Puma), gewöhnlich nachvertragliche Wettbewerbsverbote enthalten.  Die Frage ist also, hat Puma vielleicht geschlafen oder einen genialen Schachzug gemacht? Doch der Reihe nach:

Standard: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Vorstand

Wettbewerbsverbote sind bei Vorständen in der Praxis weit verbreitet. Vorstände sind zentrale Wissensträger eines Unternehmens - sie haben einzigartiges Know-how und Insiderwissen. Das Unternehmen - egal ob AG oder SE - hat ein vitales Interesse, dass Wissen des Vorstandes (das er/sie sich womöglich erst während seiner Tätigkeit als Vorstand angeeignet hat) bei einem direkten Wechsel direkt zur Konkurrenz wandert.

Genau aus diesem Grund bestehen AG oder SE gewöhnlich auf die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes. Nachvertraglich deswegen, weil das Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Vorstandsvertrages gelten soll.

Wettbewerbsverbot und Geschäftsgeheimnisse

Klarmachen sollte man sich, dass das Wettbewerbsverbot weniger auf den Schutz von echten Geschäftsgeheimnissen abzielt. Diese sind per se anderweitig gesetzlich geschützt. Das noch nicht ganz so alte Geschäftsgeheimnisgesetz ist hier der Ausgangspunkt des gesetzlichen Schutzes. Dieser Schutz wird beim Vorstand durch nachvertragliche Pflichten ergänzt, die sich aus dem Gesetz ergeben und daher - anders als das nachvertragliche Wettbewerbsverbot - nicht gesondert vereinbart werden müssen.

Vereinbarung Wettbewerbsverbot - Was geht? Was geht nicht?

So oft Wettbewerbsverbote in der Praxis vorkommen, fast genauso oft sind diese wider Erwarten der Beteiligten aber wirksam. Warum? Nun, die Gerichte setzen Wettbewerbsverboten doch recht enge Grenzen. Im Auge haben die Gerichte dabei die Wettbewerbsfreiheit des Marktes und die Berufsfreiheit des Vorstandes. Ein Unternehmen, so auch eine AG oder SE, soll durch wettbewerbsbeschränkende Abreden (das Kartellrecht lässt grüßen) nicht den Wettbewerb stören und ein Vorstand soll seinen Job frei wählen können.

Die Grenzen für die Wirksamkeit beziehungsweise Unwirksamkeit von Wettbewerbsverboten lassen sich nicht genau ziehen. Grob lauten diese wie folgt: (1) zeitlich: maximale 2 Jahre nach Ende Vorstandsvertrag; (2) sachlich und örtlich: nur soweit wirklich notwendig für AG, SE. Was wirklich notwendig ist, bestimmt sich nach dem relevanten Markt (das Kartellrecht lässt wieder grüßen). Hierbei sind dann Produktmärkte, Dienstleistungsmärkte, Kundenmärkte und Mitarbeitermärkte zu berücksichtigen. Theoretisch denkbar ist daher ein Schutz vor echter Konkurrenz, Kundenabwerbung und Mitarbeiterabwerbung.

Hat Adidas Puma Bjørn Gulden abgekauft?

Kommen wir zurück zu Bjørn Gulden (Björn Gulden), Puma und Adidas. Die vertraglichen Einzelheiten des Vorstandsvertrages von Bjørn Gulden sind in der Öffentlichkeit nicht bekannt. Sein Wechsel lässt zunächst vermuten, dass Puma kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Bjørn Gulden vereinbart hatte. Das ist nicht ausgeschlossen. Doch wirft es Fragen auf: Warum hat Puma dies getan? War Puma in einer schwachen Verhandlungsposition? Sah der Aufsichtsrat von Puma keine Notwendigkeit?

Beim zweiten Nachdenken kommt eine ganz andere Frage in den Sinn: Hat Adidas Geld in die Hand genommen und Puma Bjørn Gulden einfach abgekauft?

Dies ist ja zumindest im Fußball nicht unüblich. Und Puma ist ja auch sportlich unterwegs; Adidas auch.

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