Produkthaftung in der EU - Klagen in Deutschland, Polen oder Italien?

Entscheidung des EuGH zum Gerichtsstand

Veröffentlicht am: 13.03.2014
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Die Produkthaftung regelt die Haftung des Herstellers für Schäden, die aus der Mangelhaftigkeit seiner Produkte resultieren. Als Bestandteil des Verbraucherschutzes gibt es detaillierte Regelungen auf nationaler Ebene und im europäischen Recht.

Der EuGH hat nun in einem aktuellen Urteil vom 16. Januar 2014 für eine Einschränkung des Gerichtsstands bei Klagen wegen Produkthaftung gesorgt. Er musste einen Fall entscheiden, in dem ein Österreicher in Österreich ein Fahrrad gekauft hatte, welches in Deutschland hergestellt war. Der Betroffene wollte in Österreich gegen den deutschen Hersteller klagen. Bisher hatte er auch ein Wahlrecht zwischen dem Ort des Schadenseintritts und dem Herstellungsort.

Der EuGH vertritt nun die Ansicht, dass im Bereich der Produkthaftung im Land des Herstellers geklagt werden muss. Dies - so das Gericht - erleichtere die Beweisführung, sei vorhersehbar und benachteilige den Kläger nicht unangemessen.

Hintergrund

Als international ausgerichtete Kanzlei mit Schwerpunkten in Italien und Polen betreuen wir zahlreiche Mandanten aus dem gewerblichen Bereich bei grenzüberschreitenden Geschäften. Für Hersteller, Importeuere und Händler sind die Risiken aus der Produkthaftung - auch vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung des Rechts auf nationaler und internationaler Ebene - nur schwer erkennbar. Durch Gestaltungen mit Auslandsbezug, auch unter Einbeziehung des italienischen Rechts und polnischen Rechts unterstützen unsere Rechtsanwälte in Hamburg und Berlin Mandanten bei Tätigkeiten in Deutschland, Italien, Polen und anderen Ländern.

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