Streitwert beim Darlehenswiderruf

BGH-Entscheidung zum Bemessungsgrundlage der Prozesskosten

Veröffentlicht am: 11.06.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Bei ihrer Immobilienfinanzierung ziehen immer mehr Bankkunden den sogenannten Widerrufsjoker. Sie nutzen dann eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Bank oder Sparkasse, um sich auch nach Jahren noch von dem Darlehen zu lösen und sich eine neue günstigere Finanzierung für die Immobilie zu suchen. Da es sich um einen Widerruf und nicht um eine vorzeitige Kündigung handelt, fällt dabei keine Vorfälligkeitsentschädigung an. Kommt es zum Streit mit der Bank über die Widerrufsbelehrung entscheidet der Streitwert über die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten. Wie dieser Streitwert zu ermitteln ist, wird nicht einheitlich beurteilt.

Der BGH hat nun in einer aktuellen Entscheidung zum Streitwert im Zusammenhang mit der Rückabtretung von Darlehenssicherungsansprüchen Zug um Zug gegen die Abtretung einer Fondsbeteiligung Stellung bezogen. Der Gesamtstreitwert, so der BGH bemesse sich in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages, da die Klägerin wirtschaftlich betrachtet, begehre, so gestellt zu werden, als hätte sie das Geschäft nicht getätigt. Auch bei Bereicherungsansprüchen seien Zinsen und Nutzungen nur dann als Teil der Hauptforderung einzurechnen, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs seien, wie etwa im Fall des Anspruchs auf Herausgabe des zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrags.       

Inwieweit das Urteil Einfluss auf die Rückabwicklung von Darlehen zur Finanzierung von Immobilien haben wird, bleibt abzuwarten.