Bundesliga TV-Rechte: ARD-Sportschau in Gefahr?

DFL ordnet Vermarktungsrechte neu

Die Bundesliga steht wieder außerhalb des Rasenplatzes im Fokus der Öffentlichkeit. Der ARD-Sportschau könnte das Aus drohen und stattdessen mehr Sonntagabendspiele stattfinden!

Veröffentlicht am: 07.02.2024
Qualifikation: Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Für Fußballfans sind das bewegende Zeiten. Die Sportschau auf dem Ersten war noch nie so gefährdet wie aktuell. Das Bundeskartellamt hat das Vermarktungsmodell der Deutschen Fußball Liga (DFL) für die Vergabe der Medienrechte an den Spielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Saison 2025/26 genehmigt.

Bedeutung der TV-Rechte für die Fußball-Bundesliga

Die Verwertung der TV-Rechte ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für die Fußball-Bundesliga. Aktuell nimmt die Fußball-Liga durchschnittlich ca. 1,1 Milliarden Euro pro Saison ein, wovon derzeit mehr als 80 Prozent die privaten Pay-TV-Anbieter Sky und DAZN zahlen.

Momentan können sich für die Fußballübertragungsrechte interessierende Medienunternehmen bei der DFL registrieren lassen. Sie erhalten dann die geplanten Abläufe des Ausschreibungsverfahrens sowie Fristen und Kriterien für die Zulassung am Ausschreibungsverfahren mitgeteilt. Die Vergabe der Rechte soll dann spätestens vor Beginn der Europameisterschaft im Juni abgeschlossen sein.

Neugestaltung der Rechtepakete

Nach dem von der DFL vorgeschlagenen Vermarktungsmodell sollen die Pay-Live-Übertragungsrechte für die Spiele der Bundesliga im Rahmen einer Auktion in vier Paketen vergeben werden. Als Pakete sind (1.) die Samstagnachmittag-Konferenz, (2.) die Einzelspiele am Samstagnachmittag sowie am Freitagabend, (3.) das Top-Spiel am Samstagabend und (4.) die Einzelspiele am Sonntag vorgesehen.

Öffentliche-Rechtliche Highlights bleiben

Diese Übertragungspakete umfassen jeweils alle Übertragungswege, d.h. Satellit, Kabel und Internet. Für alle Bundesligaspiele sind weitere Rechtepakete für die zeitnahe Highlight-Berichterstattung im frei-empfangbaren Fernsehen wie zum Beispiel der ARD-Sportschau vorgesehen.

Die Highlights für die Spiele am Samstag um 15.30 Uhr sind dabei entweder für eine Verbreitung ab 18.30 Uhr oder ab 19.15 Uhr vorgesehen. Sollte die spätere Uhrzeit den Zuschlag bekommen, hätte der Rechteerwerber zusätzlich die Möglichkeit, seine Highlight-Sendung ab Sendungsende über eine eigene Online-Mediathek zu verbreiten.

No-single-buyer rule

Eine Änderung im Vergabemodell der DFL sieht anders als in den beiden vergangenen Vergabeperioden vor, dass kein Alleinerwerbsverbot mehr für einen Pay-TV Anbieter besteht. Hiernach ist also möglich, dass ein Anbieter die Live-Rechte an allen Spielen der Bundesliga exklusiv erwerben darf. Das Bundeskartellamt toleriert diese Änderung, da in den letzten Jahren durch die Aktivitäten von Unternehmen wie DAZN, RTL und auch Amazon deutlich größere Bewegung auf dem Markt für Live-Fußballübertragungen entstanden ist.

Das Bundeskartellamt legte bei der Prüfung Wert darauf, dass die konkrete Ausgestaltung, der Ablauf und die Zuschlagsregeln bei der Rechtevergabe wichtige wettbewerbliche Elemente enthalten müsse. Insbesondere sei sichergestellt, dass verschiedene und auch weniger finanzkräftige Interessenten eine Chance auf einen Rechteerwerb hätten. Im Ergebnis bleibt der Erwerb von Live-TV-Bundesligarechten durch mehrere Erwerber wie bisher grundsätzlich möglich, auch wenn er nicht mehr vorgeschrieben ist.

Kartellrechtlicher Hintergrund bzgl. der Vermarktungsrechte

Die Zentralvermarktung der Medienrechte an Spielen der Fußball Bundesliga durch die DFL stellt eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne des Kartellrechts dar. Nach deutschem und europäischem Kartellrecht ist eine solche Vereinbarung aber vom Kartellverbot freigestellungsfähig, wenn durch die Vereinbarung bestimmte Vorteile einhergehen, für welche die Wettbewerbsbeschränkung unerlässlich ist.

Die bisherige kartellbehördliche Praxis in Deutschland und international hat anerkannt, dass die Zentralvermarktung durch einen Verband Vorteile für die Verbraucherinnen und Verbraucher mit sich bringen kann und deshalb unter bestimmten Voraussetzungen kartellrechtlich freigestellt werden kann. Als ein Vorteil wird zum Beispiel die Ermöglichung von qualitativ hochwertigen ligabezogenen Produkten angesehen.

Wird Zentralvermarktung künftig Bestand haben?

Ob die Zentralvermarktung auch künftig weiter Bestand haben wird, dürfte auch beeinflusst werden vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2023 zur Super League (C-333/21). In dem Urteil wurden auch Fragen der Zentralvermarktung von Fußballrechten aufgeworfen. Es ist derzeit noch offen, ob das Urteil eine Änderung der Praxis des Bundeskartellamtes bei der Bewertung der Zentralvermarktung erfordert. Die aktuell anstehende Rechtevergabe bis 2028/29 wurde genehmigt, da sie lediglich für einen zeitlich begrenzten Zeitraum erfolgt. Hiernach erfolgt sodann eine Neubewertung der kartellrechtlichen Rechtslage.

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