Steuern und Steuerfallen bei der Unternehmensnachfolge

Experten-Tipps unserer spezialisierten Steuerberater und Fachanwälte

Sie wollen den Familienbetrieb an die nächste Generation weitergeben und bei der Unternehmensnachfolge möglichst wenig Steuern zahlen? Wir verraten Ihnen, wie die Übertragung Ihres Unternehmens bzw. die Schenkung von Unternehmensanteilen möglichst steuerneutral und ohne großen Schrecken abgewickelt werden kann. Lesen Sie, wie eine diesbezügliche Nachfolgegestaltung aus steuerlicher Perspektive zu beurteilen ist, worauf Sie als Unternehmer achten sollten und in welche Steuerfallen es nicht zu tappen gilt, zusammengefasst von unseren Fachanwälten für Steuerrecht.

Beratungsleistungen für die Unternehmensnachfolge

Als wirtschaftsrechtlich und steuerrechtlich spezialisierte Kanzlei für mittelständische Unternehmen bieten wir bundesweit kompetente Beratung bei der Planung und Durchführung der Unternehmensnachfolge. Unser Team aus Experten für Wirtschaftsrecht, Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht gestaltet maßgeschneiderte Lösungen für Ihre konkrete Unternehmensnachfolge. Dabei haben wir auch die oft genauso wichtigen familieninternen und „menschlichen“ Themen der Unternehmensnachfolge im Blick.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Weitreichende Steuerprivilegierung von Unternehmensvermögen

Die §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes ermöglichen zwar noch immer in sehr vielen Fällen eine bis zu 85 % oder gar zu 100 % erb- bzw. schenkungssteuerfreie Übertragung eines Unternehmens oder einer Beteiligung am Unternehmen. Das Gesetz ist aber äußerst umständlich ausgestaltet und führt daher teilweise zu schlicht überraschenden, widersinnigen Ergebnissen. Erschwerend kommt hinzu, dass auch die Finanzverwaltung, so oft es geht, versucht, mit allen Mitteln diese Steuerfreistellung zu torpedieren.

Grundsatz der erb- bzw. schenkungssteuerlichen Privilegierung

Vom Prinzip her sind die erbschaft- bzw. schenkungssteuerlichen Privilegierungen simpel gestaltet. Danach gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen:

  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (13b Abs 1 Nr. 1 ErbStG)
  • Inländisches Betriebsvermögen und Betriebsvermögen von EU- oder EWR Betriebstätten (§ 13b Abs 1 Nr. 2 ErbStG)
  • Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder EWR, an denen der Erblasser oder Schenker unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt war (§13b Abs 1 Nr. 3 ErbStG)

Aber schon hier lauern die ersten Steuerfallen! Nehmen wir uns zur Veranschaulichung der steuerlichen Risiken einige Beispiele zur Hand…

Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer Mehr Informationen rund um das Thema Schenkung- & Erbschaftsteuer finden Sie hier!

Steuerfalle: Halten einer GmbH Beteiligung über eine GbR

A und B gründen gemeinsam ein Start-Up, in Form einer GmbH, mit einer Beteiligung von 60 %. Die übrigen 40 % der Unternehmensanteile werden von Investoren gehalten. Um die Regelungen zum Umgang mit der Beteiligung untereinander festzuhalten, erfolgt die Investition über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Solche Gestaltungen sind nicht selten, da im GbR Vertrag zum Beispiel geregelt werden kann, dass, wenn einer der Gesellschafter verkaufen will, auch der andere – unter genau definierten Bedingungen – verkaufen muss (sog. Drag-Along-Regelungen).

Die Jahre verstreichen, A und B werden zu erfolgreichen Geschäftsleuten und die 60 % Beteiligung an der GmbH ist mittlerweile 1.000.000 EUR Wert. Jetzt möchte B seine Beteiligung an der GmbH seinem Sohn schenken.

ABER: Die Beteiligung ist schon nicht begünstigungsfähiges Vermögen. Zwar ist B über die GbR zu mehr als 25 % – die vermögensverwaltende GbR wird steuerlich grundsätzlich als transparent angesehen und „existiert“ als selbständiges Steuersubjekt nicht – beteiligt. Er ist aber zivilrechtlich, da die Beteiligung an der GmbH über die GbR läuft, nicht unmittelbar beteiligt und das ist eine Voraussetzung des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Eine steuerlich privilegierte Übertragung des GmbH-Anteils wäre in diesem Fall nicht möglich!

Steuerfalle: Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen

Die steuerneutrale Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils erfordert außerdem, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen mitübertragen werden müssen.

Zu Problemen führen in diesem Zusammenhang vor allem

  1. nicht bedachte Betriebsaufspaltungen,
  2. die fehlende Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft,
  3. die fehlerhafte Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zu einem anderen als dem übertragenden Unternehmen oder
  4. Wirtschaftsgüter, die zur Absicherung des Übergebers, im Rahmen der Unternehmensnachfolge nicht mit übertragen werden.

Nehmen wir uns auch hier ein Beispiel zur Hand. U ist ein erfolgreicher Unternehmer und alleiniger Gesellschafter einer GmbH; d.h. er ist zu 100 % an der GmbH beteiligt.  Aus Haftungsgründen hat man mehrere betriebsrelevante Patente auf den Unternehmer eingetragen. U überträgt nun 60 % der Anteile an der GmbH auf seinen Sohn, der schon seit Jahren im Unternehmen mitarbeitet.

Stellen die Patente eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, dann bleibt zwar die Schenkung der 60 % an den Anteilen schenkungssteuerlich privilegiert, aber ertragsteuerlich sind alle 100 % der Anteile an der GmbH mit dem Verkehrswert als Entnahme zu versteuern. Die Übertragung löst damit bei hohen Wertzuwächsen in der GmbH eine Besteuerung aus, die zum Notverkauf von Anteilen führen kann.  Zusätzlich sind auch die stillen Reserven – also die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert – in den Patenten zu versteuern.

Hier zeigt sich, dass die Unternehmensnachfolge auch ertragssteuerlich weitreichende Folgen haben können, die mitunter sogar zum Notverkauf des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens führen können.

Schenkungsteuer GmbH-Anteile Mehr Informationen rund um das Thema Schenkungsteuer bei GmbH-Anteilen finden Sie auf unserer Infoseite.

Steuerfalle: Der 90 % Test

Wurde begünstigungsfähiges Vermögen festgestellt, wird im nächsten Schritt ermittelt, ob im Unternehmensvermögen sog. Verwaltungsvermögen besteht. Der Gesetzgeber möchte nur „echtes“ Betriebsvermögen begünstigen. Nicht begünstigt sind z.B. Immobilien, die an Dritte überlassen werden oder übermäßige Finanzmittel.  

Nach dieser – bereits durchaus aufwendigen Ermittlung, so muss zum Beispiel der sog. Finanzmitteltest durchgeführt werden –, muss im nächsten Schritt der 90 % Test bestanden werden.

Die tatsächliche Brisanz der 90 % Grenze hat sich unter Kollegen noch nicht rumgesprochen. Ein diesbezügliches Störgefühl wurde häufig noch gar nicht entwickelt.

Die 90 % Grenze besagt, dass Unternehmen, die zu mindestens 90 % aus sog. Verwaltungsvermögen bestehen, nicht begünstigt werden. Das erscheint grundsätzlich sinnvoll. Der Gesetzgeber will mit dem 90 % Test verhindern, dass Unternehmen, die zum größten Teil aus Verwaltungsvermögen bestehen, von einer Teilverschonung dieses Verwaltungsvermögens profitieren. Nicht für den Betrieb notwendiges Betriebsvermögen soll nicht steuerfrei übertragen werden können.

Schaut man sich das in der Praxis an, dann können sogar Unternehmen, die eigentlich gar kein Verwaltungsvermögen haben, durch den 90 % Test fallen! Hier die Beispielbilanz eines Handelsunternehmens, welches eigentlich ganz weit weg davon ist, ein nicht begünstigtes Unternehmen zu sein.

Nehmen wir an, ein durchschnittliches operatives Unternehmen sei folgendermaßen aufgestellt:

Entspricht der Wert des Unternehmens dem Eigenkapital, beträgt hier die Vermögensverwaltungsquote im Rahmen des 90 % Tests ganze 100 %! Das Unternehmen ist in diesem Fall nicht begünstigt.

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz kennt nämlich verschiedene Definitionen des Verwaltungsvermögens.

Forderungen im Sonderbetriebsvermögen

Zu noch extremeren Ergebnissen kann der 90 % Test bei Personengesellschaften führen. Als Beispiel seien in diesem Zusammenhang Forderungen im Sonderbetriebsvermögen gegen die Personengesellschaft genannt. Unter Sonderbetriebsvermögen versteht man das Vermögen, das sich im zivilrechtlichen Eigentum des Gesellschafters befindet, welches aber in Zusammenhang mit der Personalgesellschaft steht. Diese Forderungen werden oft nicht als Problem erkannt und darüber hinaus auch nicht richtig in den Bilanzen erfasst.

Ein kurzes Beispiel dazu:

Lässt ein Gesellschafter – wie es in der Praxis Gang und gäbe ist – Gewinne stehen, um eine größere Investition durch die Personengesellschaft zu ermöglichen und überträgt dann seine Anteile an der Personengesellschaft im Wege der Unternehmensnachfolge auf sein Kind, kommt es auf die Struktur der Gesellschafterkonten in der Personalgesellschaft an, ob hier hinsichtlich des 90 % Tests eine Steuerfalle entsteht. Man muss also sich den Gesellschaftsvertrag und die Kontenregelung im Einzelfall noch einmal genau anschauen.

Die Forderungen aus dem Sonderbetriebsvermögen werden beim 90 % Test als Verwaltungsvermögen eingeordnet, die Verbindlichkeit auf Ebene der Personengesellschaft aber nicht abgezogen.

Das muss man sich erstmal vor Augen führen: Getätigte notwendige Investitionen aus Betriebsgewinnen führen dazu, dass der 90 % Test nicht bestanden wird!

Steuerfalle: Grunderwerbsteuer bei Unternehmensnachfolge

Man sollte meinen, eine Unternehmensnachfolge erfolgt grunderwerbsteuerfrei. Schließlich reicht man die Anteile innerhalb der Familie weiter und Schenkungen sind grunderwerbsteuerfrei. Außerdem sind doch Übertragungen innerhalb der Familie ohnehin von der Grunderwerbsteuer befreit. Auf diese Idee mag manch einer kommen, aber so einfach ist das leider nicht.

Begutachten wir auch dieses Problem anhand eines Beispiels:

Vater (V) ist alleiniger Gesellschafter der Supertrade GmbH, welche über eine eigenbetrieblich genutzte Büroimmobilie verfügt. Vater (V) überträgt 100 % der Anteile auf seine Tochter (T) gegen eine Versorgungsrente oder unter Nießbrauchsvorbehalt.

Aus ertragsteuerlicher Sicht ist diese Schenkung ohne Gegenleistung erfolgt. Vater und Tochter sind in gerader Linie verwandt, aber nichtsdestotrotz ist dieser Vorgang in Höhe des Werts der Versorgungsleistung bzw. des Nießbrauchs grunderwerbsteuerpflichtig!

Das Beispiel zeigt eine Schenkung innerhalb der Kernfamilie (Elternteil an Kind), wie sie in der Praxis regelmäßig durchgeführt wird, mit der unglücklichen Folge von Grunderwerbsteuer.

Die Spitze des Eisberges

Das waren nur einige der vielen steuerlichen „Herausforderungen“ bzw. „Fallen“, die einem Unternehmer bei der Unternehmensnachfolge begegnen können. Es gibt noch dutzende weitere Konstellationen, die für Sie als Unternehmer steuerliche Herausforderungen bergen.

Ein spezialisierter Berater kann in vielen Fällen Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, die vor allem negative Steuerfolgen bei der Unternehmensnachfolge vermeiden. Ein guter Berater ermöglicht die Unternehmensübergabe weitestgehend steuerneutral und ohne böse steuerliche Überraschungen durchzuführen.

Unsere Kollegen, Fachanwälte für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Familienrecht, beraten Sie gerne bei der Unternehmensnachfolge. Wir beraten Sie auch anlassbezogen zur Strukturierung Ihrer Unternehmensnachfolge, Sie müssen nicht Mandant sein oder gar Ihren Steuerberater wechseln.

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