Das französische Bankkonto in der Erbschaft

Nießbrauchrecht des Ehegatten als Besonderheit

Veröffentlicht am: 12.10.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Nießbrauchrecht des Ehegatten als Besonderheit

Ein Beitrag von Dr. Cecile Walzer, Rechtsanwältin für französisches Erbrecht

Im Rahmen einer Erbschaft nach französischem Recht kommt es häufig vor, dass dem überlebenden Ehegatten ein Nießbrauchrecht am Vermögen seines verstorbenen Ehepartners zusteht während die Erben, „nur“ das sogenannte „nackte Eigentum“ also ein Eigentumsrecht ohne Nutzungsrecht erhalten. Bei einer Immobilie kann der überlebende Ehegatte Dank des Nießbrauchs das Haus zu Wohnzwecken nutzen oder dieses an Dritte vermieten. Ihm stehen dann die Mieteinnahmen zu.

Wie gestaltet sich aber ein Nießbrauchrecht an Konten des Verstorbenen? Welche Rechte und Pflichten hat der nießbrauchberechtigte Ehegatte in einem solchen Fall und wie werden die Rechte der „nackten Eigentümer“ geschützt?

Das Nießbrauchrecht des Ehegatten in der Erbschaft

In zwei Fällen erhält der überlebende Ehegatte ein Nießbrauch am Vermögen des Verstorbenen:

  • wenn es nur gemeinsame Kinder der Ehegatten gibt und der überlebende Ehegatte von seinem gesetzlichen Wahlrecht Gebrauch macht. Er kann ein hundertprozentiges Nießbrauchrecht am Nachlassvermögen wählen.
  • wenn der Erblasser dem überlebenden Ehegatten sein Nießbrauchrecht per vorweggenommener Schenkung („donation au dernier vivant“) oder per Testament eingeräumt hat.

Auswirkungen des Ehegüterstandes auf den Kontozugriff

Je nach Güterstand wird der Zugriff auf die Kontogelder des Verstorbenen unterschiedlich bewertet.

Beim gesetzlichen Güterstand der Errungenschaft wird bis auf Weiteres davon ausgegangen,  dass die Kontostände den Ehegatten gemeinschaftlich gehörten. Dem überlebenden Ehegatten wird per se die Hälfte der Gelder zugewiesen.

Bei dem Güterstand der Gütertrennung wird ebenfalls davon ausgegangen, dass die Gelder auf Gemeinschaftskonten hälftig den Eheleuten gehörten. Den Erben steht es frei dies zu widerlegen.

Hingegen fällt bei der sogenannten „communauté universelle avec clause d´attribution  intégrale“ (der Gütergemeinschaft mit Übertragungsklausel) sämtliches Vermögen dem überlebenden Ehegatten zu. In einem solchen Fall gibt es somit kein Nachlassvermögen und somit keine Kontogelder, die zu vererben wären.

Rechte und Pflichten des nießbrauchberechtigten Ehegatten an den Bankkonten

Zunächst  hängt die Frage der Rechte und Pflichten des überlebenden Ehegatten von der Natur des Bankvermögens ab. Einige Beispiele:

  • Bargeld oder französische „chèques“: Der Ehegatte erhält hierüber ein sogenanntes „quasi-usufruit“. Dies bedeutet, dass er frei über diese Gelder bzw. über noch nicht eingelöste Bankschecks verfügen darf allerdings mit der Auflage, diese - der Höhe nach – mit Erlöschen seines Nießbrauchrechts an die Erben zurückzuerstatten.
  • Klassische Bankkonten: Konten im Namen des Verstorbenen werden geschlossen. Dem Ehegatten werden die Gelder überwiesen. Er erhält hierüber ebenfalls ein „quasi-usufruit“. Bei gemeinsame Konten der Eheleute: gehört das Bankkonto den Eheleuten gemeinschaftlich je zur Hälfte und wird nicht aufgelöst.  Auch in diesem Fall erhält der Ehegatte ein „quasi-usufruit“ an den Summen des Verstorbenen.
  • Depotkonten: Das oberste französische Gericht, die „cour de cassation“ hat entschieden, dass Depots ein Universalgut darstellen mit der Folge, dass dem überlebenden Ehegatten die Zinsen und Dividenden zustehen.

Der überlebende Ehegatte ist auch berechtigt, im Rahmen der Portfolios Titel zu verkaufen und neue zu erwerben. Der Gewinn steht ihm in diesem Fall aber nicht zu.

Beim Verkauf und Ankauf von Risikoportfolios (mit Aktien zum Beispiel) wo Verluste möglich sind, sollten der Nießbrauchberechtigte und der nackte Eigentümer die Details eines solchen Handels im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich festlegen. Alternativ können sie sich auch darauf einigen, dass über die Portfolios frei verfügt werden kann und dem Ehegatten ein „quasi-usufruit“ zusteht.

Sicherheitsmechanismen zugunsten der „nackten Eigentümer“

Wie dargestellt ermöglicht das Modell des „quasi-usufruit“ dem überlebenden Ehegatten frei über das Bankvermögen des Erblassers zu verfügen. Diese Verfügung  unterliegt allerdings der Auflage, das vollständige Vermögen nach Erlöschen des Nießbrauchs wertmäßig zurückzuerstatten.

In der Regel erlischt das Nießbrauchrecht des überlebenden Ehegatten mit seinem Tod. Der Anspruch der „nackten Eigentümern“ auf Rückzahlung des Bankvermögens wandelt sich dadurch in einen Anspruch der „nackten Eigentümer“ gegen den Nachlass des zuletzt verstorbenen Ehegatten.

Aber was, wenn dieser Nachlass nicht hinreichend gedeckt ist?

Das geltende Recht bietet mehrere Schutzmechanismen:

  1. Aufnahme eines Inventars über das Vermögen des Verstorbenen, welches dem Nießbrauch unterliegt.
  2. Gewährung einer Sicherheit durch den nießbrauchberechtigten Ehegatten. Diese Sicherheit in der Form einer Bürgschaft, der Gewährung eines Pfandrechtes oder als Hypothek geleistet werden.  Ebenso möglich ist es,  eine Geldsumme auf ein Konto zu hinterlegen.
  3. Umwandlung des „usufruit“ in eine lebenslängliche Rente des überlebenden Ehegatten. Diese Umwandlung kann sowohl von den nackten Eigentümern als auch durch den nießbrauchberechtigten Ehegatten verlangt werden.

Steuerliche Betrachtung des Nießbrauchs

  • Erster Erbfall: Für die Berechnung der Erbschaftsteuern der Erben in Frankreich wird auf den Wert des „nackten Eigentums“, also des Nachlassvermögens abzüglich des Wertes des Nießbrauchs des Ehegatten, abgestellt.  Entscheidend für die Berechnung des Wertes des Nießbrauchs  ist das Alter des überlebenden Ehegatten. Dieser erbt sein Nießbrauchrecht übrigens steuerfrei.
  • Erbfall des überlebenden Ehegatten: Mit dem Tod des Ehegatten vereint sich das „nackte Eigentum“ der Erben mit dem Nießbrauchrecht. Sie erlangen hiermit Volleigentum. Dieser Vorgang ist erbschaftssteuerfrei.

Fazit

Das Instrument des „usufruit“ gewährt dem überlebenden Ehegatten weitreichende Verfügungsbefugnisse über das Nachlassvermögen und insbesondere über die Bankkonten. Die Erben sollten daher gut im französischen Erbrecht beraten sein, um bei dem Tod des überlebenden Ehegatten keine bösen Überraschungen zu erfahren.