Kartellrechtliche Haftung der Tochtergesellschaft

Schadensersatz für Preisabsprache des Mutterkonzerns

Veröffentlicht am: 03.11.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Schadensersatz für Preisabsprache des Mutterkonzens

Ein Beitrag von Dr. Bernd Fleischer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied durch Urteil in der Rechtssache C-882/19-Sumal vom 06.10.2021, dass das „Opfer“ einer, von einer Muttergesellschaft begangenen, Zuwiderhandlung gegen das Kartellrecht der Europäischen Union von deren Tochtergesellschaft Ersatz für die daraus resultierenden Schäden verlangen  kann. Als Nachweis müsse lediglich dargelegt werden, dass die beiden Gesellschaften zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

Kartellrechtswidrige Preisabsprachen beim Lastwagenkauf in Spanien

Zwischen 1997 und 1999 kaufte die Sumal SL zwei LKWs von der Mercedes Benz Trucks Espana SL (MBTE), einer Tochtergesellschaft des Daimler-Konzerns, deren Muttergesellschaft die Daimler AG ist. Mit Beschluss vom 19. Juli 2016 stellte die Europäische Kommission sodann fest, dass die Daimler AG gegen die Vorschriften des Unionsrechts über das Kartellverbot verstoßen hat. Und zwar indem sie zwischen Januar 1997 und Januar 2011 kartellrechtswidrige Preisabsprachen mit 14 weiteren europäischen Lkw-Herstellern im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) getroffen habe.

Klage des Kartellopfers auf Schadenersatz wegen überhöhter Preise

Im Anschluss an diesen Beschluss erhob Sumal eine Schadensersatzklage gegen MBTE, mit der sie die Zahlung von 22.204,35 EUR, für den sich aus diesem Kartell ergebenden Schaden forderte. Die Klage von Sumal wurde jedoch vom spanischen Handelsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass MBTE von dem Beschluss der Kommission nicht betroffen sei. Sumal legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

Vor diesem Hintergrund fragte sich das Berufungsgericht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Anschluss an einen Beschluss der Kommission, mit dem wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Muttergesellschaft festgestellt worden sind, eine Schadensersatzklage gegen deren Tochtergesellschaft erhoben werden kann. Das Verfahren wurde ausgesetzt und dem EuGH diese Frage im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt.

EuGH: Voraussetzungen für Berechtigung zu Schadensersatzklagen festgelegt

In seinem von der Großen Kammer erlassenen Urteil legt der EuGH die Voraussetzungen fest, unter denen die Opfer eines Kartellverstoßes einer von der Kommission mit einer Sanktion belegten Gesellschaft berechtigt sind, im Rahmen von Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten die zivilrechtliche Haftung von Tochtergesellschaften der sanktionierten Gesellschaft geltend zu machen.

Tatbestandsmerkmale für Schadenersatzanspruch

Nach ständiger Rechtsprechung kann jedermann von „Unternehmen“, die an einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten beteiligt waren, Ersatz des durch diese wettbewerbswidrigen Praktiken entstandenen Schadens verlangen. Auch wenn solche Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten erhoben werden, richtet sich die Bestimmung der zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichteten Einheit unmittelbar nach dem Unionsrecht.

Neben Schadensersatz auch Bußgeld durch Behörde

Der Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 101 AEUV kann im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldbußen durch die Kommission gegen „Unternehmen“ (public enforcement) und im Zusammenhang mit Schadensersatzklagen, die vor den nationalen Gerichten gegen diese „Unternehmen“ erhoben werden (private enforcement), keine unterschiedliche Bedeutung haben. Grund dafür ist, dass diese Schadensersatzklagen integraler Bestandteil des Systems zur Durchführung der Wettbewerbsregeln der Union seien sowie deren Durchführung durch die Behörden.

Welche Einheiten gelten als „Unternehmen“ i.S.v. Art. 101 AEUV?

Der Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 101 AEUV umfasst nach der Rechtsprechung jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Er bezeichnet somit eine wirtschaftliche Einheit, selbst wenn diese rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht.

Der Begriff „Unternehmen“ und damit der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ führt von Rechts wegen zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Einheiten, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung die wirtschaftliche Einheit bilden. Vorausgesetzt wird jedoch, dass erwiesen ist, dass eine zu einer solchen wirtschaftlichen Einheit gehörende Gesellschaft so gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass das „Unternehmen“, zu dem sie gehört, die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift begangen hat.

Funktionale Sichtweise des Unternehmensbegriffs

Insoweit stellt der Gerichtshof außerdem fest, dass der in Art. 101 AEUV verwendete Begriff „Unternehmen“ ein funktionaler Begriff ist, bei dem die wirtschaftliche Einheit, die das Unternehmen bildet, unter dem Gesichtspunkt des Gegenstands der fraglichen Vereinbarung zu bestimmen sei.

Bei Feststellung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV seitens einer Muttergesellschaft durch eine Kartellbehörde, gilt folgendes Szenario: Es steht dem Opfer dieser Zuwiderhandlung frei, anstelle der Muttergesellschaft eine von deren Tochtergesellschaften zivilrechtlich haftbar zu machen.

Voraussetzung dafür ist, dass das Opfer nachweist, dass zum einen im Hinblick auf die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen diesen beiden rechtlichen Einheiten eine einheitliche Verbindung bestand. Und zum anderen muss im Hinblick auf das Bestehen eines konkreten Zusammenhangs zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Tochtergesellschaft und dem Gegenstand der Zuwiderhandlung, für die die Muttergesellschaft haftbar gemacht wurde, bewiesen werden, dass diese Tochtergesellschaft mit ihrer Muttergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit bildete.

Freie Fahrt für die Klägerin

Die klagende Firma Sumal müsste demnach, um eine Schadensersatzklage gegen MBTE als Tochtergesellschaft der Daimler AG erheben zu können, grundsätzlich nachweisen, dass die von der Daimler AG geschlossene wettbewerbswidrige Vereinbarung die gleichen Produkte betrifft, die von MBTE vermarktet werden.

Damit würde Sumal nachweisen, dass gerade die wirtschaftliche Einheit, zu welcher MBTE zusammen mit ihrer Muttergesellschaft gehört, das Unternehmen bildet, das die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV begangen hat. Dann kann die Tochtergesellschaft das Vorliegen der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung vor dem nationalen Gericht nicht bestreiten.

Feststellung des Kartellverstoßes durch Kommission bindend

Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 dürfen die nationalen Gerichte keine Entscheidungen erlassen, die dem Beschluss der Kommission zuwiderlaufen. Die Tochtergesellschaft ist naturgemäß berechtigt, nicht nur ihre Zugehörigkeit zu demselben „Unternehmen“ wie die Muttergesellschaft, sondern auch das Vorliegen der dieser zur Last gelegten Zuwiderhandlung zu bestreiten. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass die Kommission ein rechtswidriges Verhalten der Muttergesellschaft in einem Beschluss nach Art. 101 AEUV nicht festgestellt hat.

Des einen Freud, des anderen Leid

Während sich die Möglichkeiten des Kartellopfers durch dieses Urteil erweitern, verschärfen sich die Strafen für den Kartelltäter. Neben einen gehörigen Reputationsverlust durch Bekanntwerden des Kartellverstoßes erfolgt ein erhebliches Bußgeld durch die jeweils zuständige Kartellbehörde, welche den Kartellverstoß feststellt. Zusätzlich zu dem Bußgeld kann dann jeder durch den Verstoß Geschädigte seinen erlittenen Schaden geltend machen und dabei auf dem festgestellten Kartellverstoß durch die Behörde aufbauen.