Wettbewerbswidrige Preiskontrolle
Amazon vs. Bundeskartellamt
Seit 2024 steht fest, dass Amazon ein Unternehmen von „überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“ ist, wodurch es der erweiterten Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB unterliegt. Auf dieser Grundlage überprüft das Bundeskartellamt, die Wettbewerbswidrigkeit von Amazons Preisobergrenzen.
Nach Einschätzung der Wettbewerbsbehörden ist Amazon ein Unternehmen von „überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“. Damit unterliegt das US-Unternehmen einer verschärften Regulierung. Nun hat das Bundeskartellamt im Rahmen dieser ein Auge auf die Preiskontrollen auf dem Amazon-Marketplace geworfen. In einer vorläufigen Einschätzung erklärt das Bundeskartellamt nun die Preisabsprachen zwischen Amazon und seinen Dritthändlern für wettbewerbswidrig.
Preisobergrenze sachlich nicht gerechtfertigt
Über die Plattform bietet Amazon sowohl eigene Waren als auch Waren von Dritthändlern an. Dabei begrenzt das US-Unternehmen die Preisgestaltung der Dritthändler durch die Festlegung von Preisobergrenzen. Diese ergeben sich aus einem stetigen Vergleich der Preise auf verschiedenen Marktplätzen mit dem Amazon-Marketplace. Für jedes einzelne Produkt kommen so wechselnde Preisgrenzen zustande. Überschreiten Amazons Dritthändler diese Preisobergrenze entfernt der Online-Händler das Angebot entweder vollständig oder schränkt seine Sichtbarkeit ein.
Mit diesem Vorgehen rückt Amazon ins Blickfeld des Bundeskartellamts. Nicht nur vereint der Onlinehändler rund 60 % des Umsatzes im deutschen Onlinehandel mit Waren auf sich, auch hat Amazon rund 47.500 deutsche Verkaufspartner.
Alles nur Käuferschutz?
Amazon selbst hält sein Vorgehen nicht für problematisch, sondern sogar für notwendig. Würde das US-Unternehmen an der Setzung der Preisobergrenze gehindert, führe dies dazu, dass wettbewerbswidrige oder sogar missbräuchliche Preise der Dritthändler, dadurch dass sie geduldet werden müssten, begünstigt werden. Dies würde bestehende EU-Vorschriften untergraben.
Dies sieht das Bundeskartellamt allerdings anders. Die Preisobergrenze und die Folgen ihrer Nichteinhaltung seien unangemessen und sachlich nicht gerechtfertigt. Es sei schon im Grundsatz wettbewerbsrechtlich bedenklich, dass Amazon Preisvorgaben an Händler mache, mit denen das US-Unternehmen selbst im direkten Wettbewerb steht. Außerdem folge die Preisobergrenze weder objektiven, überprüfbaren Grundsätzen, noch werde ihre Zusammensetzung hinreichend Transparent gemacht. Schließlich würde Amazon potenziell sogar für eine Verdrängung einzelner Händler vom Marktplatz sorgen, wenn diese wegen der Beschränkung ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können.
Amazons überragende marktübergreifende Stellung
Weitere Schritte von Amazon oder dem Bundeskartellamt bleiben zunächst abzuwarten. Es ist allerdings bereits jetzt deutlich geworden, dass Amazons Praxis Auswirkungen für den gesamtem E-Commerce hat. Darunter auch auf anderen Online-Plattformen. Dieser Umstand dürfte Amazon seine Position erschweren.
Generell gilt allerdings im Wettbewerbsrecht, dass die Grenzen des Erlaubten auf den ersten Blick nicht immer erkennbar sind. Daher bietet sich insbesondere im Onlinehandel die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung stets an.