Millionen- Geldbuße für Dosengemüse-Kartell

Geldbuße nach Kartellverstoß durch Kronzeugenantrag

Veröffentlicht am: 19.11.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Geldbuße nach Kartellverstoß durch Kronzeugenantrag

Ein Beitrag von Dr. Bernd Fleischer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Die Europäische Kommission hat wegen Verstoßes gegen die EU- Kartellvorschriften Geldbußen in Höhe von insgesamt 31 647 000 EUR gegen die Firmen Coroos und Groupe CECAB verhängt. Der Firma Bonduelle wurde die Geldbuße komplett erlassen, da das Unternehmen die Kommission im Rahmen eines Kronzeugenantrages vom Bestehen des Kartells erst in Kenntnis gesetzt hatte.

Unzulässige Kartellabsprache

Die Kommission stellte fest, dass die benannten Dosengemüse-Hersteller Bonduelle, Coroos und Groupe CECAB mehr als 13 Jahre lang an einem Kartell für die Lieferung bestimmter Arten von Dosengemüse an Lebensmittelhändler und Gastronomiebetriebe im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beteiligt gewesen waren. Alle drei Unternehmen räumten nach einem Kronzeugenantrag von Bonduelle ihre Kartellbeteiligung ein und stimmten schließlich einem Vergleich zu.

Konkreter Wettbewerbsverstoß

Die kartellrechtlichen Verletzungshandlungen erstreckten sich demnach auf den gesamten EWR. Die Untersuchung der Europäischen Kommission fand heraus, dass es sich um eine einzige Zuwiderhandlung handelte, welche drei separate Vereinbarungen umfasste. Betroffen waren eine Vereinbarung, die unter Handelsmarken verkauftes Dosengemüse wie grüne Bohnen, Erbsen, Erbsen mit Möhren und Macédoine (Gemüsemix) an Lebensmittelhändler im EWR betraf, sowie eine Vereinbarung, die unter Handelsmarken verkauften Dosenmais an Lebensmittelhändler im EWR betraf. Zuletzt war eine Vereinbarung betroffen, die sowohl unter den eigenen Marken als auch unter Marken von Einzelhändlern verkauftes Dosengemüse an Lebensmittelhändler und Gastronomiebetriebe besonders in Frankreich betraf.

Kartellabsprachen, Marktaufteilung, Preisabsprache

Innerhalb dieser Vereinbarung sprachen die Firmen untereinander über ein Jahrzehnt wettbewerbswidrig ab, den Markt untereinander aufzuteilen und die Preise für Dosengemüse in ganz Europa festzusetzen. Die schädigende Wirkung liegt auf der Hand, da die Verbraucher in Europa dadurch erhöhte Preise für das Dosengemüse bezahlen mussten. Durch die Preisabsprache und erfolgte Marktaufteilung erfolgte somit eine Schädigung des Verbrauchers.

Höhe der Geldbuße

Die von der Kommission festgelegten Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 berechnet. Ausschlaggebend für die Höhe der Geldbußen sind folglich insbesondere der Umsatz der Kartellbeteiligten mit den betreffenden Produkten, die Schwere der Zuwiderhandlung, die geografische Reichweite des Kartells und seine Dauer.

Nach der im Kartellrecht geltenden Kronzeugenregelung wurde Bonduelle die Geldbuße (die etwa 250 Mio. EUR betragen hätte) vollständig erlassen, da das Unternehmen die Kommission über das Bestehen des Kartells erst informiert hatte.

Die Geldbußen von Coroos und Groupe CECAB wurden sodann ermäßigt, um ihre Zusammenarbeit mit der Kommission bei der Untersuchung zu berücksichtigen. Die Höhe der jeweiligen Ermäßigung richtet sich danach, wann die Unternehmen ihre Zusammenarbeit angeboten haben und inwiefern die von ihnen vorgelegten Beweismittel zum Nachweis des Kartells, an dem sie beteiligt waren, beigetragen haben. Final ermäßigte die Kommission die verhängten Geldbußen nach ihrer Mitteilung über Vergleichsverfahren aus dem Jahr 2008 abschließend um 10 %, da die Unternehmen ihre Beteiligung am Kartell einräumten und die Verantwortung dafür übernahmen.

Vorsicht vor Absprachen

Auch diese Geldbußen als Kartellstrafe zeigen, dass Unternehmen aufpassen sollten, sich nicht in den Bereich der Wettbewerbsabsprache zu begeben. Manchmal erfolgt eine Absprache auch unbewusst durch das schlichte Austauschen bestimmter Geschäftsinformationen ohne eine weitere Schädigungsabsicht. Besonders gefährlich sind Kartellabsprachen auch deshalb, da ein Kartellbeteiligter immer in der Unsicherheit leben muss, dass ein anderer Kartellbeteiligter das Kartell als Kronzeuge beim jeweiligen Kartellamt aufdeckt und somit straffrei davon kommt.

Im Anschluss an die Geldbuße des Kartellamtes drohen den kartellbeteiligten Unternehmen Schadensersatzklagen von Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind. Die Schadensersatzansprüche werden durch die Geldbußen, die die Kommission gegen die Kartellbeteiligten verhängt hat, nicht gemindert. Es lohnt sich damit nicht, sich kartellrechtswidrig zu verhalten.