Eltern haften (nicht) für ihre Kinder

Konzernhaftung auch im deutschen Kartellrecht?

Veröffentlicht am: 30.06.2016
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Ein Gastbeitrag von Sonja Dähnhardt

Eltern haften für ihre Kinder. Das weiß jede Mutter. Aber gilt dieser pauschale Grundsatz auch für Konzernmütter? Haften diese für Kartellrechtsvergehen ihrer Tochtergesellschaften wie eine Mutter für ihre Kinder?

Die unionsrechtliche Konzernhaftung

Ja, sagt das Unionskartellrecht. Die Verantwortlichkeit für Kartellverstöße orientiert sich im Unionsrecht an Unternehmen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit, das sind alle Gesellschaften die zusammen einen gemeinsamen Zweck verfolgen und miteinander in wirtschaftlicher Weise verknüpft sind, ohne dass es auf ihre Rechtsform ankommt. Hält eine Konzernmutter einen Großteil der Anteile an ihrer Tochter wird das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit schlicht vermutet. Zwar bleibt der Konzernmutter theoretisch die Möglichkeit diese Vermutung zu widerlegen, praktisch ist dies aber nahezu unmöglich. Folglich weist die EU-Kommission die Verantwortlichkeit den Konzernmüttern und -töchtern regelmäßig gemeinsam zu. Entsprechend fallen auch die Bußgeldforderungen aus.

Keine Konzernhaftung im deutschen Kartellrecht

Im deutschen Recht verhält es sich (bis jetzt) etwas anders. Die einzelnen Konzerngesellschaften bleiben, trotz ihres Zusammenschlusses zu einem Konzern, getrennte Rechtspersönlichkeiten. Für einen Kartellrechtsverstoß kann nur die einzelne rechtsfähige Person verantwortlich gemacht werden, die an dem Verstoß beteiligt war. Eine einfache Zurechnung der Verantwortlichkeit zu den ‚Verwandten‘, insbesondere der Konzernmutter, ist hier nicht so ohne weiteres möglich.

Eine Konzernhaftung würde wichtigen Grundsätzen des deutschen Rechts entgegenstehen

Wo kämen wir da denn hin, fragen sich Einige, schließlich gibt es im deutschen Recht noch Grundsätze. Es gilt das Verantwortlichkeitsprinzip und das Trennungsprinzip. Einfach so, auch noch aus finanziellen Beweggründen, die dem deutschen Rechtssystem doch eigentlich fremd sind, diese Prinzipien aufweichen und einer Konzernmutter das Verhalten ihrer Tochter zurechnen? Die Aufweichung dieser Grundsätze hätte Auswirkungen auf das gesamte Gesellschafsrecht. Es wäre unsinnig diese erprobten und bewährten Rechtsgrundsätze jetzt so einfach zu umgehen.

Konzernumstrukturierungen als Trick 17 zur Haftungsvermeidung?

Aber kann es denn sein, dass in Deutschland Gesellschaften durch geschickte Umstrukturierungen innerhalb des Konzerns einer Haftung entgehen können? Man besorgt sich einfach eine Tochtergesellschaft die die Drecksarbeit erledigt, und wenn das ganze auffliegt lässt man die Tochter verschwinden und zum Glück gilt ja das Trennungsprinzip? Schon seit 2011 plädiert das Bundeskartellamt deshalb wiederholt für die Einführung einer Konzernhaftung um solche Tricksereien in Konzernen zu verhindern. Auch in der Politik erheben sich zunehmend Stimmen die eine solche Konzernhaftung fordern.

Verpflichtet uns die RL 2014/104/EU zur Übernahme der Konzernhaftung?

Eine gute Gelegenheit zur Einführung der Konzernhaftung scheint sich nun auch zu bieten. Bis Ende 2016 hat der deutsche Gesetzgeber noch Zeit die Richtlinie 2014/104/EU umzusetzen. Auf eine eventuelle Pflicht zur Übernahme der Konzernhaftung in die nationalen Kartellrechtsordnungen bezieht sich diese Richtlinie nicht. Allerdings erwähnt sie den Begriff des Unternehmens und der Unternehmensvereinigung, aus dem sich mit etwas (oder auch etwas mehr) gutem Willen ableiten lässt, dass der Richtliniengeber eine Übernahme des Unternehmensbegriffs in die nationalen Rechtsordnungen fordert. Dies wiederum könnte ja darauf hindeuten, dass sich auch die Verantwortlichkeit für Kartellrechtsverstöße an dem Unternehmensbegriff und der wirtschaftlichen Einheit orientieren sollte.

Diese Ableitung einer Pflicht zur Übernahme der Konzernhaftung ins deutsche Recht ist mehr als holprig. Allerdings sprechen auch einige gute Gründe dafür die Haftung auf Konzernmütter zu erweitern. Dies hätte allerdings nicht nur auf bestehenden Konzernstrukturen entscheidende Auswirkungen, sondern würde auch bestehende Grundsätze im Kartellrecht und auch im gesamten Gesellschaftsrecht durcheinanderbringen.

Ob, und wenn ja wie, der deutsche Gesetzgeber in der bevorstehenden 9. GWB Novelle auf die Konzernhaftung eingeht, bleibt daher mit Spannung abzuwarten.

Begründet § 130 OWiG schon eine Konzernhaftung?

Doch selbst wenn der Gesetzgeber auf eine offizielle Einführung der Konzernhaftung verzichten sollte, bietet das bestehende Recht bereits Möglichkeiten die Haftung auf Konzernmütter zu erweitern.

Insbesondere der § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) könnte eine solche Haftung begründen.§ 130 OWiG, der die Bußgelderteilung regelt, sieht eine haftungsbegründende Aufsichtspflicht von Betriebs- und Unternehmensinhabern vor. Ob, und in welchem Umfang diese Regelung auf Konzernsachverhalte Anwendung finden kann ist heftig umstritten. Da sich Gesetzgeber und Kartellbehörden seit Jahren darüber einig sind, dass eine Haftungserweiterung auf Konzernmütter bestehen sollte, verwundert es umso mehr, dass zu dieser Frage bislang wenig klare Worte gesprochen wurden. Insbesondere der BGH hat sich um eine Beantwortung dieser Frage bisher erfolgreich gedrückt.

Klare Worte vom OLG München

Allerdings könnte ein Beschluss des OLG München vom 23.09.2014, der bislang erstaunlicherweise kaum Beachtung gefunden hat, neuen Schwung in die Diskussion bringen. Hierin stellen die Richter klar, dass in strafrechtlichen Sachverhalten eine Anwendung des § 130 OWiG auf Konzernsachverhalte grundsätzlich, wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen, möglich ist. Damit hat sich erstmalig ein deutsches Gericht konkret zu der Frage geäußert ob auch Konzernmütter als Unternehmensinhaber angesehen werden können. Bejaht man diese Frage steht einer haftungsbegründenden Aufsichtspflicht durch § 130 OWiG auch in konzernrechtlichen Sachverhalten nichts mehr im Wege.

Ob sich neben den Richtern des OLG München in Zukunft auch andere Instanzen zu einer klaren Stellungnahme in dieser Frage durchringen können bleibt wünschenswert und abzuwarten. Bis dahin bleibt konzernrechtlich organisierten Unternehmen nur die Möglichkeit sich durch gute Beratung auf alle Eventualitäten vorzubereiten um vor überraschenden Haftungsfallen sicher zu sein.

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