EuGH zur Mehrwertsteuerbefreiung bei grenzüberschreitenden Geschäften

Unternehmen müssen innergemeinschaftliches Geschäft für die Befreiung von der Umsatzsteuer nachweisen.

Veröffentlicht am: 10.09.2012
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Der Europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 6. September 2012 (C-273/11) eine wichtige Entscheidung zur Mehrwertsteuerbefreiung getroffen. Danach muss ein Betrieb, der Waren mit Bestimmungsort in einem anderen EU-Staat verkauft, nachweisen, dass es sich dabei um ein innergemeinschaftliches Geschäft handelt. Kommt der Unternehmer dem nach und handelt im guten Glauben, kann ihm die Mehrwertsteuerbefreiung nicht mit der Begründung versagt werden, der Käufer habe die Waren nicht an einen Ort außerhalb des Versandstaats befördert. Dem Urteil liegt das Geschäft eines ungarischen Großhändlers mit einer italienischen Gesellschaft zugrunde.

Hintergrund

Gemäß der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (RL 2006/112/EG) kann der Verkauf von Waren von der Mehrwertsteuer befreit sein.

  1. Der Käufer ist selbst in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausgangspunkt der Versendung oder Beförderung der Gegenstände steuerpflichtig.
  2. Die Waren werden in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert.
  3. Die Veräußerung ist im erstgenannten Mitgliedstaat von der Mehrwertsteuer befreit; der Käufer muss die Mehrwertsteuer im Bestimmungsland der Waren abführen.