Gründung eines Unternehmens oder einer Niederlassung in Italien

Beratung im italienischen Gesellschftsrecht

Bei der Gründung eines Unternehmens oder einer Niederlassung in Italien sind rechtliche und steuerliche Besonderheiten zu beachten. Als deutsch-italienische Kanzlei begleiten wir unsere Mandanten bei allen grenzüberschreitenden Aktivitäten mit Bezug zu Italien.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Anwaltliche Leistungen im italienischen Gesellschaftsrecht

Das wirtschaftsrechtlich aufgestellte Team um unseren deutsch-italienischen Rechtsanwalt Dott. Francesco Senatore bietet Ihnen insbesondere die folgenden Leistungen:

  1. Begleitung aller geschäftlichen Aktivitäten in Italien
  2. Gründung eines Unternehmens in Italien (Personengesellschaften, GmbH etc.)
  3. Gründung einer Niederlassung in Italien
  4. Prüfung aller italienischen Verträge
  5. Beratung im italienischen Handelsrecht und Kaufrecht
  6. Beratung im italienischen Immobilienrecht und im italienischen Erbrecht

Überblick Gesellschaftsformen in Italien

Wie in Deutschland gibt es auch in Italien sowohl Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften. Wichtiges Unterscheidungsmerkmal ist die persönliche Haftung des Gesellschafters, die auch in Italien bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich ausgeschlossen ist.

  • Einfache Gesellschaft (società semplice - S.s.)
  • Offene Handelsgesellschaft (società in nome collettivo - S.n.c.)
  • Kommanditgesellschaft (società in accomandita semplice - S.a.s.)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (società a responsabilita limitata - S.r.l.)
  • Aktiengesellschaft (società per azioni - S.p.A.)

Gründung und Merkmale einer S.r.l. (ähnlich einer deutschen GmbH)

Die italienische Societa a responsabilita limitata - kurz: S.r.l. ist vergleichbar mit der GmbH nach deutschem Recht. Es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft, die insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen eine Haftungsbeschränkung bietet. Wie bei der GmbH haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur diese selbst mit ihrem Vermögen.

Für die Gründung einer S.r.l. ist ein Mindeststammkapital in Höhe von EUR 10.000 erforderlich, wobei mindestens 25 Prozent des Kapitals bei der Gründung geleistet werden müssen. Das Stammkapital kann grundsätzlich auch aus Sacheinlagen bestehen - auch Vermögenswerte im Ausland sind zulässig.

Möglich ist noch die Gründung einer „Società a responsabilità limitata semplificata - S.r.l.s“, unter Verwendung eines standardisierten Gründungsaktes und mit einem Gesellschafter als Geschäftsführer, wobei die Gesellschafter nicht älter als 35 Jahre alt sein dürfen, oder einer „Società a responsabilità limitata a capitale minino o ridotto - S.r.l.c.r.“ mit einem Kapital ab EUR 1 und bis EUR 9.999, das Kapital darf jedoch nicht durch Sacheinlagen erbracht werden.

Gründungsvertrag, Beurkundung und Anmeldung

Die Gründung einer Gesellschaft in der Form der „Societa a responsabilita limitata“ oder in der Form der „Società a responsabilità limitata a capitale minino o ridotto“ bedarf der öffentlichen Beurkundung ; der Gründungsvertrag enthält u.a. die folgenden Angaben: Firma (Name) der Gesellschaft, Unternehmensgegenstand, Grundkapital, Höhe der Geschäftsanteile jedes Gesellschafters, Regelungen zur Organisations- und Vermögensverfassung sowie die ersten Geschäftsführer.

Nachdem der Notar die förmlichen und materiellen Voraussetzungen der Gesellschaftsgründung geprüft hat, meldet er den Gründungsvertrag beim Handelsregister an. Erst mit der Eintragung im Handelsregister entsteht die Gesellschaft.

In der italienischen S.R.L. haften alle grundsätzlich Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für Pflichtverletzungen eines jeden Geschäftsführers. Daneben haften auch Gesellschafter, die die entsprechende Maßnahme angeordnet oder genehmigt haben. Insbesondere zur Haftungsvermeidung sollte daher die Beratung durch einen italienischen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden.

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