Finanzierung von Startups - die Änderungen im Aufsichtsrecht

Kleinanlegerschutzgesetz regelt Crowdfinanzierung und grauen Kapitalmarkt

Veröffentlicht am: 17.02.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Der Schutz der Kleinanleger vor Verlusten auf dem Kapitalmarkt soll weiter vorangetrieben werden. Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz, dass die große Koalition in Berlin in den Bundestag eingebracht hat, erreicht das Aufsichtsrecht auch ganz konkret innovative Finanzierungsformen wie die Crowdfinanzierung.

Nur noch bis zur überschaubaren Investitionssumme von 250 Euro bedarf das Investment auf einer Crowdfunding-Plattform keiner Besonderheiten. Bei Beträgen darüber hinaus bedarf es der Unterschrift auf einem Vermögensanlagen-Informationsblatt. Eine Prospektpflicht soll für Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen über Online-Plattformen erst gelten, wenn ein Unternehmen mit ihnen mehr als eine Millionen Euro einsammelt. Wer mehr als 1.000 Euro anlegt muss einen Vermögensnachweis (100.000 Euro) bzw. Verdienstnachweis (Nettogehalt halb so hoch wie die Anlagesumme) erbringen.

Hintergrund

Die weitere Regulierung des Kapitalmarkts auch hinsichtlich innovatiever Finanzierungsformen wie dem Crowdfundung bzw. Crowdinvesting ist grundsätzlich zu begrüßen. Diese gilt auch für die Ausnahmevorschriften von der Prospektpflicht. Wie praktikabel die neuen Regelungen und der damit verbundene Verwaltungsaufwand sein werden, bleibt aber abzuwarten. Im Ergebnis könnte sich die neue Regulierung sowohl positiv als auch negativ auf die Finanzierung von Startups auswirken. Der Bundesverband Deutscher Startups e.V. hat sich jedenfalls diesbezüglich schon kritisch geäußert. Auch der Bundesrat in Berlin gibt Gegenwind, wenn auch aus einer anderen Richtung. Ihm geht die Regulierung im Aufsichtsrecht nicht weit genug.