Werbung von Ärzten auf Social Media
Vor und nach der Schönheits-OP
In einem aktuellen Verfahren verschärft das OLG das ärztliche Werberecht. Die Richter machten deutlich, dass nach dem HWG jegliche Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern unzulässig ist.
Der Konkurrenzkampf zwischen Schönheitschirurgen ist groß. Immer mehr Anbieter werben mit immer günstigeren Preisen. Langfristig sind die Ärzte auf Werbung angewiesen und wo könnte diese besser gelingen als auf Social Media? Regelmäßig posten Schönheitschirurgen auf Plattformen wie Instagram Vorher-/Nachher-Bilder ihrer Patienten. Dadurch lässt sich die Qualität der eigenen Arbeit vermeintlich besonders gut hervorheben. Allerdings unterliegen auch Schönheitschirurgen den strengen Anforderungen des Werberechts für Ärzte. In einem aktuellen Urteil machte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main deutlich, dass jegliche Vorher-/Nachher-Werbung unzulässig ist (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. November 2025 – 6 U 40/25).
Medizinisch notwendige Nasenkorrektur
Eine in Frankfurt ansässige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie postete auf ihrem Instagram-Account Bilder und Videos einer durchgeführten Nasenoperation. Auf mehreren Beiträgen zeigte sie, wie bei einer Patientin ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt wurde. Die Ärztin lud die Bilder zwar zeitlich versetzt hoch, behielt aber die chronologische Reihenfolge von „vor der Operation“ bis „nach der Operation“ bei.
Der Kläger machte geltend, die Ärztin habe gegen das Werberecht verstoßen. Nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) darf für operative plastisch-chirurgische Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Als Maßnahme, welche nicht medizinisch notwendig war, unterfiele die Nasenkorrektur der Patientin diesem Verbot.
Umfassendes Werbeverbot
Die Frankfurter Ärztin verteidigte sich mit dem Argument, sie habe die Bilder weder räumlich noch zeitlich unmittelbar nebeneinander veröffentlicht. Das Verbot des HWG richte sich, nur gegen die klassischen Vorher-/Nachher-Collagen.
Nachdem die Chirurgin mit dieser Auffassung das Landgericht überzeugen konnte, unterlag sie nun im Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt am Main. Die Richter führten an, dass Sinn und Zweck des Werbeverbots aus dem HWG die Verhinderung unnötiger, mit Risiken verbundener Operationen sei, denen sich Personen aufgrund irreführender Werbung aussetzen könnten. Schon die chronologische Veröffentlichung von Bildern, reiche aus, um den Charakter einer unzulässigen Vorher-/Nachher-Werbung zu erfüllen. Der Verkehr erkenne auch ohne unmittelbare Nebeneinanderstellung den Behandlungsverlauf und beziehe daraus Schlüsse über die Wirksamkeit der Operation.
Auch der Einwand der Ärztin, es habe sich um eine medizinisch erforderliche Operation gehandelt, überzeugte das Gericht nicht. Selbst wenn die Nasenkorrektur nicht ihren ausschließlichen Zweck in der Ästhetik hatte, habe die Chirurgin dennoch nur mit den äußerlich ersichtlichen Teilen des Eingriffs geworben. Damit unterfiele sie in jedem Fall dem Verbot des Heilmittelwerbegesetzes.
Strikte Grenzen
Das Urteil des OLG betont die Grenzen ärztlicher Werbung. Ärzte, unabhängig von ihrer Fachqualifikation, müssen sowohl bei digitaler als auch bei analoger Werbung die strikten Vorgaben des HWG beachten. Gerade im Bereich der sozialen Medien neigt man dazu, die gesetzlichen Regelungen nicht allzu ernst zu nehmen. Doch auf Social Media sind die gesetzlichen Vorgaben des Social-Media-Rechts zu beachten. Es ist daher dringend zu empfehlen, mit Hilfe eines spezialisierten Fachanwalts Social-Media-Guidelines für medizinische Leistungserbringer zu entwickeln. Nur so lassen sich im Zweifel kostspielige Klagen und mögliche Bußgelder vermeiden.