Erweiterung der Amtsgerichtszuständigkeit

Änderung der Grenzwerte

In einem aktuellen Gesetzentwurf zur Reform der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes sieht die Bundesregierung zahlreiche Änderungen des Zivilprozesses vor. Darunter auch die Erweiterung der Amtsgerichtszuständigkeit.

Veröffentlicht am: 06.11.2025
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Wer bisher wegen eines Streits mit einem Wert von über 5.000 Euro klagen will, landet vor dem jeweils örtlich zuständigen Landgericht. Beträgt der Streitwert hingegen weniger als 5.000 Euro, sind die Amtsgerichte zuständig. Diese seit dreißig Jahren bestehenden Zuständigkeitsregelungen könnten sich jedoch bald ändern. In einem aktuellen Gesetzentwurf zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BT-Drucksache 17/2149) sieht die Bundesregierung unter anderem eine Anpassung der Amtsgerichtszuständigkeit vor.

Mehr Verfahren für die Amtsgerichte

Nach dem Entwurf sollen künftig Verfahren mit einem Streitwert von bis zu 10.000 Euro in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen. Zur Begründung führt die Bundesregierung an, dass der bisherige Grenzwert von 5.000 Euro der Geldwertentwicklung der letzten Jahre nicht mehr gerecht werde.

Zudem wird eine stärkere Spezialisierung der Justiz angestrebt. So sollen die Amtsgerichte künftig streitwertunabhängig für Nachbarschaftsstreitigkeiten zuständig sein. Dies werde dem speziellen Bedürfnis der Ortsnähe solcher Verfahren gerecht. Gleichzeitig sollen besonders komplexe Verfahren, die einer Bearbeitung durch spezielle Richter bedürfen, streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen werden. Dazu zählen etwa Verfahren aus dem Vergaberecht sowie Streitigkeiten über Presseveröffentlichungen oder ärztliche Behandlungen.

Anwaltschaft wird nervös

Die geplante Erweiterung der Amtsgerichtszuständigkeit hat nicht nur Vorteile. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Verfahren vor Amts- und Landgerichten besteht darin, dass vor dem Landgericht Anwaltszwang herrscht.

Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) reagierte schnell auf die Pläne der Bundesregierung und fordert, die Beibehaltung des Anwaltszwangs ab einem Streitwert von 5.000 Euro. Nach Ansicht des DAV trägt die anwaltliche Vertretung nicht nur zur Effizienz des Verfahrens bei, sondern schützt auch die Parteien. Die Kritik ist begründet. Im Zivilprozess gilt kein Amtsermittlungsgrundsatz. Das heißt, die Parteien müssen selbst alles vorbringen, was für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung ist. Juristische Laien könnten dabei wesentliche Aspekte übersehen, so der DAV.

Entwicklung bleibt abzuwarten

Über den Gesetzentwurf zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes soll im parlamentarischen Verfahren beraten und entschieden werden. Bislang fehlt jedoch eine Stellungnahme des Gesetzgebers zu den Forderungen des DAV. Ob die Bedenken der Anwaltschaft in der wohl unvermeidbaren Gesetzesänderung Berücksichtigung finden, bleibt abzuwarten.

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