Geschäfte der AG mit dem Vorstand

Wer vertritt die Aktiengesellschaft?

Veröffentlicht am: 03.04.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wer vertritt die Aktiengesellschaft?

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, LL.M.

Das Aktiengesetz hat den drei „Organen“ der Aktiengesellschaft originäre Rollen zugeteilt. Der Vorstand soll als zentrale Figur die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung führen und lenken. Der Aufsichtsrat soll als Vertreter der kapitalgebenden Aktionäre den Vorstand kontrollieren/beaufsichtigen. Die Aktionäre sollen den Aufsichtsrat als ihren Vertreter bestimmen und nur in Ausnahmefällen in Maßnahmen der Geschäftsführung mit entscheiden.

Der Kontroll-Aufsichtsfunktion des Aufsichtsrates entspricht es, dass der Aufsichtsrat die Gesellschaft bei Geschäften mit dem Vorstand vertritt. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Az. II ZR 392/17, 15.01.2019, zeigt, dass der Anwendungsbereich der maßgeblichen Vorschrift - § 112 AktG - sehr weit reicht und die Nichtbeachtung der Vorschrift gravierende Folgen hat.                     

Unternehmenskaufvertrag mit dem zukünftigen Vorstand

Die klagende Aktiengesellschaft hatte mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über Geschäftsanteile an der D-GmbH geschlossen. Nach dem Vertrag sollte der Beklagte, der Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der D-GmbH war, sämtliche Geschäftsanteile an der D-GmbH an die AG übertragen. Im Gegenzug sollte der Beklagte einen Kaufpreis erhalten, der sich aus einem Basiskaufpreis von 200.000 EUR sowie weiteren, u.a. von betrieblichen Kennzahlen abhängigen Kaufpreiskomponenten zusammensetzte. Des Weiteren sollte der Beklagte im Gegenzug zudem einen Vorstandsposten einschließlich eines entsprechend dotierten Vorstandsdienstvertrages erhalten. Die AG wurde bei Abschluss des Geschäftsanteilskaufvertrages durch einen Bevollmächtigten ihres damaligen Vorstands vertreten.

Im Rahmen des Vollzugs des Unternehmenskaufvertrages wurde der Beklagte zum Vorstand bestellt und der Vorsitzende des Aufsichtsrates beauftragt, die Vorstandsdienstverträge zu den in vorgelegten Vertragsentwürfen festgehaltenen Konditionen abzuschließen. Die Vorstandsverträge wurden noch am selben Tag unterzeichnet.

Im Nachgang verlangte die AG die Rückabwicklung des Geschäftsanteilskaufvertrags. Sie berief sich dabei auf einen Verstoß gegen § 112 AktG, wonach der Aufsichtsrat die AG gegenüber dem Vorstand vertritt. Der Verstoß führte zur Nichtigkeit des Kaufvertrages und sei deshalb rückabzuwickeln.

Interessenkonflikte des Vorstandes

Das Aktiengesetz hat mögliche Interessenkonflikte des Vorstandes gesehen und für diese eine entsprechende rechtliche Lösung bereitgestellt.

Diese betrifft zum einen das Wettbewerbsverbot des Vorstandes. So dürfen Vorstandsmitglieder ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder anderweitig tätig werden noch im Geschäftsbereich der AG für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Verstößt ein Vorstandsmitglied gegen dieses Verbot, so kann die Gesellschaft Schadenersatz fordern.

Dies betrifft zum anderen die Vertretung der AG bei Geschäften mit dem Vorstand. So bestimmt § 112 AktG, dass die Gesellschaft bei Geschäften mit dem Vorstand durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird.

Im Fall des Bundesgerichtshofes waren zwei Aspekte fraglich. Erstens, muss der Aufsichtsrat die AG auch dann vertreten, wenn der Vorstand nicht der unmittelbare Geschäftspartner ist? Zweitens, muss der Aufsichtsrat die AG auch dann vertreten, wenn der Vorstand noch nicht Vorstand ist, der Abschluss des Dienstvertrages aber unmittelbar bevorsteht?

Vertretung durch Aufsichtsrat bei wirtschaftlicher Identität?

Die erste Frage hat der BGH zügig bejaht. Zwischen dem Vorstand und einer ihm (allein) gehörenden Gesellschaft bestehe eine wirtschaftliche Identität. Diese rechtfertige es § 112 AktG und mithin die zwingende Vertretung durch den Aufsichtsrat zur Anwendung kommen zu lassen. Eine 100%-Tochtergesellschaft sei letztlich nichts anderes als ein organisatorisch verselbstständigter Teil des Vermögens des Vorstandsmitglieds.

Nicht geklärt hat der Bundesgerichtshof, ob dasselbe auch bei einem anderweitig vermittelten maßgeblichen Einfluss des Vorstandsmitglieds in der bzw. auf die Gesellschaft oder bei einer bloßen Mehrheitsbeteiligung gilt.

Vertretung durch Aufsichtsrat vorab zur Bestellung zum Vorstand?

Auch die zweite Frage hat der BGH dann zügig bejaht. So ist der Aufsichtsrat nach Auffassung des BGH nicht nur gegenüber amtierenden Vorstandsmitgliedern zur Vertretung (allein) befugt, sondern auch gegenüber Personen, die erst künftig zum Vorstand bestellt werden sollen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es um Verträge geht, welche im zeitlichen Vorfeld der beabsichtigten Bestellung erfolgen und mit dieser in Zusammenhang stehen.

Vorliegend sah der Bundesgerichtshof durch die Verbindung der Vorstandsbestellung / dem Abschluss des Vorstandsvertrages mit der Unternehmenskaufvertrag einen sachlichen und unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, mit der Folge, dass die AG bei Abschluss des Unternehmenskaufvertrag durch den Aufsichtsrat hätte vertreten werden müssen.

Haftung des Vorstandes und Aufsichtsrates?

Schließt der Vorstand anstelle des Aufsichtsrates einen Vertrag für die AG, so liegen Pflichtverletzungen sowohl des Vorstandes als auch des Aufsichtsrates in der Luft. Beiden kommt dann insofern jedenfalls eine Pflicht zu, etwaige rechtliche Fragestellungen von einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht prüfen zu lassen.