Wettbewerbsverbot, Know-How und Kundenschutz

Geschäftsführer, Gesellschafter, Arbeitnehmer, Subunternehmer, Handelsvertreter

In einer zunehmend wissensbasierten Wirtschaft sind Unternehmen zur Sicherung des eigenen wirtschaftlichen Erfolgs gehalten, der Abwanderung von Key Employees und /oder Know-How-Trägern durch Wettbewerbsverbote und sonstige vertragliche Regelungen vorzubeugen. Diesem immanenten Unternehmensinteresse steht das Interesse des betroffenen Know-How-Trägers entgegen, sein berufliches Fortkommen, seine berufliche Entwicklung eigenständig zu bestimmen.

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Vertragliche und nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Grundsätzlich wird zwischen vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterschieden.

  1. Die vertraglichen Wettbewerbsverbote betreffen den Zeitraum der Beteiligung am Unternehmen bzw. der Tätigkeit für das Unternehmen.
  2. Die nachvertraglichen Wettbewerbsverbote hingegen betreffen den Zeitraum nach Beendigung der Beteiligung bzw. der Beschäftigung.

Die konkreten Wettbewerbsverbote im Detail

Ausführliche Informationen zu den einzelnen Spielarten von Wettbewerbsverboten, Know How-Schutz und Kundenschutz - je nach Ausgestaltung des konkreten Rechtsverhältnisses - finden Sie hier:

Anwaltliche Leistungen im Bereich Wettbewerbsverbot und Kundenschutz

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte in Hamburg, Berlin, München und Frankfurt beraten und vertreten Sie bundesweit in allen Fragen des Wirtschaftsrechts, insbesondere solchen zu Wettbewerbsverboten, Know-How- und Kundenschutz, Geheimhaltungsvereinbarungen und begleitenden Vertragsstrafen.

  1. Prüfung der Reichweite von vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbsverboten, Know-How- und Kundenschutzklauseln
  2. Entwurf von individuellen Wettbewerbsverboten, Know-how und Kundenschutzklauseln mit nachhaltigem Sanktionssystem
  3. Durchsetzung von einstweiligen Verfügungen, Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen gegenüber Geschäftsführern, Gesellschaftern, Arbeitnehmern, Subunternehmern und Handelsvertretern bei Verletzungen von Wettbewerbsverboten u. ä.
  4. Abwehr von Ansprüchen des Unternehmens aus Wettbewerbsverboten, Geheimhaltungsvereinbarungen, begleitenden Vertragsstrafen u. ä.

Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter

In diesem Video finden Sie weiterführende Informationen zum Wettbewerbsverbot von GmbH-Gesellschaftern. Dargestellt wird insbesondere die Frage, wann ein Gesellschafter an ein Wettbewerbsverbot gebunden ist.

Hintergrundwissen Wettbewerbsverbot, Know-How- und Kundenschutz

Zentrale Instrumente zur Sicherung der Interessen des Unternehmens sind Wettbewerbsverbote, Kundenschutzklauseln, Geheimhaltungsvereinbarungen und diese begleitende Vertragsstrafen. Diese sollen verhindern, dass Know-How vor allem durch den Wechsel von wichtigen Mitarbeitern aus dem Unternehmen - vor allen zu Konkurrenten - abfließt.

Hierdurch wird in die Rechte der betroffenen Personen eingegriffen. Das Interesse an einer selbstbestimmten beruflichen Entwicklung ist in Gestalt der Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) verfassungsrechtlich abgesichert. Hierdurch ergibt sich ein komplexes Spannungsfeld der beteiligten Interessen. Aus diesem Grund spielen die genannten Instrumente - Wettbewerbsverbote, Kundenschutzklauseln, Geheimhaltungsvereinbarungen und diese begleitende Vertragsstrafen im Wirtschaftsrecht, hier vor allem im Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht, eine enorm große praktische Rolle.

Dabei wird im Einzelnen zumeist nicht zwischen den genannten Instrumenten differenziert, sondern allgemein von Wettbewerbsverboten gesprochen.

  • Im Gesellschaftsrecht und Unternehmensrecht sind Wettbewerbsverbote teilweise gesetzlich geregelt (z. B. § 112 HGB, § 88 AktG), teilweise werden sie für das Management - Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte - und Gesellschafter aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht abgeleitet.
  • Im Arbeitsrecht folgt aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht, dass der Arbeitnehmer während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers zu unterlassen hat. Für kaufmännische Angestellte findet sich dieser Grundsatz gesetzlich geregelt in § 60 HGB.

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