Kauf in Italien - wann Deutsche Italiener in Deutschland verklagen können

EuGH zur Möglichkeit ausländische Gewerbetreibende zu verklagen

Veröffentlicht am: 23.10.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

In einem Urteil vom 17. Oktober 2013 hat der Gerichtshof der europäischen Union (EuGH) dazu Stellung genommen, wann ein Verbraucher vor einem deutschen Gericht gegen einen italienischen Gewerbetreibenden, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat klagen kann.

Der dem Urteil (Az: C-218/12) zugrunde liegende Sachverhalt war nicht deutsch-italienisch, sondern deutsch-französisch. Da unsere deutschen und italienischen Rechtsanwälte jedoch aufgrund unserer Spezialisierung im italienischen Recht ganz überwiegen Sachverhalte mit Bezug zu Italien bearbeiten, erfolgt die Schilderung hier aus dieser Sicht.

Ein deutscher Verbraucher kann dann vor einem Deutschen Gericht klagen, wenn erwiesen ist, dass der italienische Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat. Das - so der EuGH - soll auch dann gelten, wenn das zum Ausrichten dieser Tätigkeit eingesetzte Mittel, z.B. das Unterhalten einer Internetseite, nicht für den Vertragsschluss ursächlich war.

Dennoch dürften hier vor allem Internetseiten eine Rolle spielen, mit denen z.B. ein Italiener sich auch an deutsche potentielle Kunden richtet, indem er sich z.B. in deutscher Sprache und unter Angaben einer deutschen Telefonnummer online präsentiert.

Rechtliche Grundlage der Entscheidung ist die Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil und Handelssachen. Bei Verbraucherverträgen sieht die Verordnung die Möglichkeit für den Verbraucher vor, vor heimischen Gerichten an seinem Wohnsitz zu klagen, wenn sein gewerbetreibender Vertragspartner seine Tätigkeiten im Staat des Verbrauchers ausübt oder sie z.B. über das Internet auf diesen Staat ausrichtet und der streitige Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit gefallen ist.

Hintergrund

Die Globalisierung und das weitere Zusammenwachsen Europas bergen Chancen, aus der Sicht eines Rechtsanwalts aber auch zahlreiche rechtliche Risiken und noch nicht geklärte Fragen. Als deutsch-italienische Kanzlei befassen wir uns bei ROSE & PARTNER vor allem mit Fragen des italienischen Rechts und dem Handel mit Italien. Unsere Spezialkenntnisse setzen wir dabei sowohl beim Einzug von Forderungen in Italien als auch bei sonstigen Streitigkeiten aus Kaufverträgen zwischen Deutschen und Italienern ein. Darüber hinaus beraten unsere Anwälte im italienischen Erbrecht sowie im italienischen Immobilienrecht.