Kein Besichtigungstermin wegen des Nachnamens
Wer haftet für Maklerdiskriminierung?
Diskriminiert der Makler bei der Vergabe von Besichtigungsterminen, könnte er sich nach dem AGG schadensersatzpflichtig machen. Allerdings ist bislang nicht abschließend geklärt, ob der Makler oder vielmehr der Vermieter Adressat des AGG ist. Diese Frage soll nun der Bundesgerichtshof beantworten.
Wer neuen Wohnraum mieten will, muss sich in aller Regel zunächst an einen Makler wenden, der ein mögliches Mietverhältnis mit dem Vermieter in Gang setzt. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Maklerunternehmen, dem Käufer sowie dem Verkäufer oder Vermieter müssen dabei den Vorgaben des Maklerrechts genügen und können dadurch schnell komplex werden. Zusätzlich zu den typischen Streitfragen rund um die Maklerprovision stellen sich in den vergangenen Jahren vermehrt Fragen der Diskriminierung bei der Vergabe von Besichtigungsterminen. Erstmals kommt ein solcher Diskriminierungsfall im Maklerrecht vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Vorliegen einer Diskriminierung
Eine 30-jährige Frau mit pakistanischem Nachnamen suchte im November 2022 für ihre dreiköpfige Familie eine Wohnung in Hessen. Als sie sich auf ein aktuelles Wohnungsinserat bewarb, erhielt sie kurze Zeit später eine Absage vom Maklerbüro mit der Begründung, es seien keine Besichtigungstermine mehr frei. Dies erschien angesichts der Aktualität des Inserats verwunderlich. Daraufhin bewarb sich die Frau erneut auf dasselbe Inserat, mit identischen Daten, jedoch unter dem Nachnamen „Schneider“ und erhielt einen Besichtigungstermin. In der Folge stellte sie zwei weitere Anfragen mit deutschen Nachnamen, die ebenfalls erfolgreich waren.
Auf Grundlage dieses Tests erhob die Frau Klage gegen das Maklerbüro und verlangte 3.000 Euro Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Während das hessische Amtsgericht (AG) Groß-Gerau die Klage zunächst abgewiesen hatte, entschied das Landgericht Darmstadt im Berufungsverfahren zugunsten der Klägerin.
Wer haftet?
Primärer Streitpunkt des Verfahrens war nicht, ob eine Diskriminierung vorlag. Zwar wandte das beklagte Maklerbüro ein, die Terminvergabe erfolge sehr kurzfristig. Zum Zeitpunkt der Bewerbung unter dem pakistanischen Namen hätten sich noch Handwerker in der Wohnung befunden, zudem habe der Wohnungsschlüssel noch nicht vorgelegen. Diese Argumentation konnte jedoch angesichts der Vielzahl der von der Klägerin versandten Anfragen mit unterschiedlichen Namen nicht überzeugen. Insbesondere ließ sich nicht erklären, weshalb Besichtigungstermine ausschließlich bei Bewerbungen unter deutschen Nachnamen verfügbar gewesen sein sollten.
Im Zentrum des Verfahrens stand daher die Frage, wer für eine solche Diskriminierung haftet. Nach Ansicht der Vorinstanz sei das Maklerbüro nicht der richtige Klagegegner. Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, das AGG greife nur bei Diskriminierungen während oder vor dem Abschluss eines Vertrags. Ein solcher Vertrag komme zwischen Makler und Mieter jedoch regelmäßig nicht zustande. Der potenzielle Mieter müsse sich daher an den Vermieter halten.
Dieser Ansicht folgte das Landgericht nicht. Angesichts des Schutzzwecks des AGG sei das Gesetz weit auszulegen und an den tatsächlichen Marktstrukturen zu orientieren. Der Makler treffe im Vermittlungsprozess zahlreiche eigenständige Entscheidungen. Würde man ihn nicht an die Vorgaben des AGG binden, entstünde eine erhebliche Schutzlücke.
BGH soll Zweifel ausräumen
Das Landgericht verurteilte den Makler zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro nach dem AGG sowie zur Erstattung der Anwaltskosten. Gegen diese Entscheidung legte das Maklerbüro Revision ein. Nun wird sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall befassen. Eine Entscheidung wird allerdings erst im neuen Jahr erwartet.
Angesichts des weitreichenden Schutzumfangs des AGG dürfte es nicht überraschen, wenn der BGH eine Haftung des Maklers bejaht. Sollte der BGH diese hingegen verneinen, verbliebe der Klägerin lediglich ein Anspruch aus § 831 BGB gegen den Vermieter. Von einer Haftung nach dieser Vorschrift kann sich der Vermieter vergleichsweise leicht exkulpieren, sodass die Möglichkeit besteht, dass die Klägerin letztlich leer ausgeht.