Recht auf Vergessen und Datenschutz

Entscheidung des LG Frankfurt zu Art. 17 DSGVO

Veröffentlicht am: 12.08.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Entscheidung des LG Frankfurt zu Art. 17 DSGVO

Im Mai 2018 wurde die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) endgültig wirksam. Einerseits verfolgt der europäische Gesetzgeber mit dieser das Ziel, das Datenschutzrecht in der gesamten EU auf ein einheitliches Niveau anzuheben. Gleichzeitig sollen besonders die Rechte des Einzelnen gestärkt werden. Die von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen bekommen mit der DSGVO mehr Möglichkeiten an die Hand, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durchzusetzen.

Kürzlich entschied das Landgericht Frankfurt im Fall eines Klägers, der von Google verlangte, die Anzeige bestimmter Suchergebnisse zu seinem Namen zu unterlassen. Der Kläger berief sich dabei auf das in Art. 17 DSGVO normierte Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“). Gemäß dieser Vorschrift hat eine betroffene Person das Recht, von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen unter gewissen Voraussetzungen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden.

Entfernung bestimmter Suchmaschinenergebnisse ist als Löschung anzusehen

Das alte Datenschutzrecht ordnete die Entfernung bestimmter Ergebnisse einer Suchmaschine als Unterlassungsanspruch ein – nicht als einen Anspruch auf Löschung der Daten. Die Richter des Landgerichts Frankfurt waren allerdings der Ansicht, dass eine europarechtliche Auslegung anzuwenden ist. Dies habe zur Folge, dass eine Unterlassung der Verarbeitung personenbezogener Daten verlangt werden kann.

Das LG Frankfurt begründete sein Urteil mit der Entstehungsgeschichte des „Rechts auf Vergessenwerden“. Die Vorschrift habe einen klaren Bezug zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2014, welches erstmals über einen ähnlichen Fall entschieden hatte. In dem als „Rechtssache Google Spain“ bekannt gewordenen Fall entschied der EuGH, dass ein Recht auf zukünftiges Verbergen von Suchmaschinenergebnissen, auch schon nach altem Datenschutzrecht bestand. Diese Entscheidung ist in die Beratungen des europäischen Gesetzgebers zur DSGVO eingeflossen – der Art. 17 DSGVO sollte ähnlich gelagerte Sachverhalte nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt für die Zukunft erfassen. Daher urteilten die Richter im Sinne des Klägers.

Resozialisierungsinteresse überwiegt

Die betroffene Person wurde im Jahre 1982 verhaftet. Damals war es in einem Studentenwohnheim in Mainz zu einer Auseinandersetzung mehrerer hundert Studenten gekommen. Im Zusammenhang mit diesem Konflikt wurden ein Tötungsdelikt, mehrere Körperverletzungen, Landfriedensbruch sowie Sachbeschädigungen begangen.

Die Eingabe des Namens des Klägers in unterschiedlichen Schreibweisen bei Google führte auf eine Website, auf der verschiedene Ereignisse aus der Vergangenheit des Betroffenen angezeigt wurden. Auch vor diesem Hintergrund sah das Gericht die Klage als berechtigt an. Denn nach Abwägung der Interessen würden das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Resozialisierungsinteresse des Klägers eindeutig überwiegen.