Versteckter Kündigungsbutton

BGH schärft Verbraucherschutz im E-Commerce

Auch im E-Commerce sind die Vorschriften über den Verbraucherschutz strikt zu befolgen. Der BGH urteilt in einem aktuellen Verfahren, dass der Kündigungsbutton für ein Dauerschuldverhältnis für den Verbraucher unmittelbar und ohne Umwege erreichbar sein muss. Das Verstecken der Kündigungsoption hinter mehreren Auswahloptionen ist unzulässig.

Veröffentlicht am: 22.06.2025
Qualifikation: Fachanwalt für IT-Recht
Lesedauer:

Der E-Commerce ist für viele Unternehmen inzwischen unverzichtbar. Für manche bildet der Online-Handel sogar die gesamte Grundlage des Geschäftsmodells. Allerdings bedarf dieser einer bestimmten rechtlichen Ausgestaltung. Das Internetrecht sieht dabei zahlreiche Vorschriften unter anderem zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zur Einhaltung des Datenschutzes, zur Wahrung des Urheberrechts aber auch zum Verbraucherschutz vor.  Insbesondere Letzterer wird immer häufiger zum Gegenstand von Gerichtsverfahren. So auch in einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.05.2025 – I ZR 161/24).

Automatisch endendes Abo

Der Versandhändler OTTO bot auf seiner Internetseite mehrere Vorteilsprogramme an. Für ein Jahresentgelt von 9,90 € konnten sich Kunden mit entsprechendem Kundenkonto für das Programm „OTTO UP Plus“ anmelden. Damit erhielten Käufer bei zukünftigen Einkäufen doppelt so viele Punkte und zahlten unabhängig vom Bestellwert keine Versandkosten. Das Vorteilsprogramm endete ohne zusätzliche Kündigung automatisch nach einer Laufzeit von 12 Monaten.

Wollten Verbraucher das Abo aber doch vor Ablauf der 12 Monate außerordentlich kündigen, mussten dieser zunächst ihr Benutzerkonto öffnen, mehrere Auswahloptionen durchlaufen und anschließend ein Formular ausfüllen, bevor die Schaltfläche „Vertrag jetzt kündigen“ erschien.

Die Verbraucherschutzzentrale macht gelten, dass die Schaltfläche zu versteckt sei. OTTO verstoße damit gegen den Verbraucherschutz. § 312k Absatz 2 Satz 1 BGB sieht vor, dass der Unternehmer bei Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses mit einem Verbraucher eine gut lesbare Kündigungsschaltfläche bereitstellen muss. Nachdem die Verbraucherschutzzentrale OTTO aus diesem Grund erfolglos abgemahnt hatte, klagte sie auf Unterlassung und Zahlung einer notwendigen Aufwendung.

Dauerschuldverhältnis trotz Einmalzahlung

Der Versandhändler berief sich darauf, dass § 312k BGB in seinem Fall keine Anwendung finde. Schließlich solle diese Vorschrift den Verbraucher davor schützen, in eine Kostenfalle zu laufen. Eine solche Gefahr bestehe beim Vorteilsprogramm „OTTO UP Plus“ jedoch nicht. Dieses sehr nur eine einmalige Zahlung vor und liefe nach 12 Monaten aus, wodurch erst gar kein Dauerschuldverhältnis vorliege.

Nachdem OTTO die Vorinstanz mit seiner Ansicht überzeugen konnte, unterliegt der Versandhändler beim BGH. Nach Ansicht des BGH kennzeichne sich ein Dauerschuldverhältnis dadurch, dass der Unternehmer zu wiederkehrenden Leistungserbringungen verpflichtet ist, deren Gesamtumfang von der Dauer der Rechtsbeziehung abhängig ist. Dabei sei auf diejenige Hauptleistung abzustellen, die dem Vertrag sein charakteristisches Gepräge verleiht. Im Fall von „OTTO UP Plus“ seien dies zum einen die Gewährung von Preisvorteilen und zum anderen der kostenlose Versand. Dass der Verbraucher nur einmalig das Entgelt entrichten muss, sei nicht hinderlich für diese Wertung. Denn jedenfalls verleihe das Entgelt dem Vertrag nicht sein charakteristisches Gepräge. 

Damit fällt das OTTO-Vorteilsprogramm unweigerlich in den Anwendungsbereich des § 312k BGB. Der Händler ist, daher verpflichtet eine Kündigungsschaltfläche bereitzustellen, welche gut lesbar und eindeutig bezeichnet ist. Die jetzige Kündigungsschaltfläche genüge dabei nicht. § 312K BGB wolle nämlich auch eine Gleichbehandlung zwischen dem analogen und digitalen Verbraucher sicherstellen. Dies sei nur gewährleistet, wenn die Kündigungsschaltfläche unmittelbar und ohne Umwege für den Verbraucher erreichbar ist. Dem genüge ein Einbetten der Fläche auf der Startseite, allerdings nicht an Stellen, die erst durch mehrfaches Klicken sichtbar werden.

Verbraucherschutz im E-Commerce

Bereits aus zahlreichen BGH-Entscheidung ergibt sich, dass die Vorgaben des Verbraucherschutzes von immenser Bedeutung für funktionierende Rechtsgeschäfte sind. Wie sich auch im Fall OTTO zeigt, verfolgen die Verbraucherschutzzentralen Verstöße in aller Regel bis zur letzten Instanz. Insbesondere im E-Commerce ist daher darauf zu achten, Webseiten und Abo-Optionen strikt nach den Vorgaben des Gesetzes auszugestalten. Nur so lassen sich Klagen und daraus resultierende Ordnungsgelder, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche vermeiden.