Schöne neue Welt - Kündigung per WhatsApp

Der Gesetzgeber erleichtert Verbrauchern das Kündigen ihrer Verträge.

Veröffentlicht am: 04.10.2016
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Der Gesetzgeber erleichtert Verbrauchern das Kündigen ihrer Verträge 

Ein Gastbeitrag von Sonja Dähnhardt

„Hi Leute, hiermit kündige ich meinen Vertrag, LG Paul :) “ – so oder so ähnlich könnten Kündigungen in der Zukunft aussehen. Kommunikation wird zunehmend einfacher. Durch den technischen Fortschritt können Willenserklärungen immer schneller und einfacher ausgetauscht werden. Das Recht bemüht sich zwar mit den neuesten Entwicklungen schrittzuhalten, hinkt aber noch immer deutlich hinterher. Nun hat der Gesetzgeber endlich einen Schritt in Richtung Digitalisierung des Rechtverkehrs gemacht.

Vereinfachte Kündigung von privaten Verträgen

Damit nicht nur die großen Unternehmen von technischen Vereinfachungen profitieren können, während die Verbraucher weiterhin an die verstaubten Gesetze gebunden werden, hat der Gesetzgeber die Paragraphen über unzulässige AGB-Bestimmungen überarbeitet. Mit der Folge, dass Verbraucher, die ab dem 1.Oktober 2016 einen Vertrag abschließen, diesen einfacher kündigen können als bisher.

Ein Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Übersetzt heißt das: Bei jedem Vertragsabschluss, der nicht beruflichen sondern privaten Zwecken dient, handeln wir als Verbraucher.

Vertragsabschlüsse werden online geshoppt

Der Abschluss von Verträgen wird dabei zunehmend einfacher. Die Anmeldung beim neuen Stromanbieter – einfach das Online-Formular ausgefüllt; der neue Handyvertrag – nur ein, zwei Klicks in der neuen App. Vertragsverhältnisse können wir heute „online-shoppen“.

Nicht ganz so leicht machten es uns die Unternehmen bis jetzt mit der Kündigung dieser Verträge. Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses war häufig nur mittels Brief inklusive eigenhändiger Unterschrift möglich. „Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“ Diese oder eine ähnliche Klausel war in den meisten AGBs zu finden.

Um die Rechte der Verbraucher zu stärken, hat der Gesetzgeber solche Klauseln, die die Wirksamkeit der Kündigung an die Einhaltung der Schriftform binden, nun verboten.

Schriftform vs. Textform

Das Schriftformerfordernis bedeutet dabei, dass die Erklärung aus einem eigenhändig unterzeichneten Schreiben hervorgehen muss. Praktisch bedeutet das, dass der Verbraucher einen unterschriebenen Brief an den Vertragspartner schicken muss. Von nun an soll für Kündigungen die Textform genügen. Damit entfällt die Voraussetzung der Unterschrift, erforderlich ist lediglich eine lesbare Erklärung, so dass beispielsweise eine E-Mail ausreichend ist.

Tatsächlich deutete sich diese Entwicklung bereits in den letzten Jahren an. Bereits 2014 urteilte das LG München, dass online abgeschlossene Verträge auch online gekündigt werden dürfen. Anderenfalls würden die Verbraucher unangemessen benachteiligt, argumentierten die Richter damals.

"Schlussmachen" per Email, SMS & Co - aber nicht bei allen Vertragstypen

Diese Tendenz wurde nun vom Gesetzgeber aufgegriffen, sodass alle ab dem 1. Oktober 2016 abgeschlossenen Verträge online, per E-Mail, ja sogar per SMS gekündigt werden dürfen.

Eine Ausnahme gilt nur für Verträge für die das Gesetz eine bestimmte Form vorsieht. Mietverträge sowie Arbeitsverträge können somit auch weiterhin nur durch einen unterschriebenen Brief - also unter Einhaltung der Schriftform - gekündigt werden.

Die Kündigung der Zukunft

Durch diese Entwicklung wird den Verbrauchern das Leben erheblich erleichtert. Überflüssig gewordenen Verträge können nun innerhalb weniger Sekunden gekündigt werden. Wichtig ist nur, dass die Nachricht die eindeutige Willenserklärung, den Vertrag zu beenden, und ausreichend Informationen über den Erklärenden enthält, sodass dieser vom Empfänger zugeordnet werden kann. Auf welchem Wege diese Nachricht übermittelt wird, darf dabei keine Rolle mehr spielen. So kommen neben E-Mails und SMS, auch Nachrichtendienste wie WhatsApp oder Facebook in Frage.

Dem Verbraucher bleibt somit in Zukunft die Übermittlung per Post oder per Fax erspart. Und mal ehrlich, wer hat denn heute noch ein Faxgerät?!

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