Unterhaltspflicht mit Auslandsbezug

BGH verweist auf Veröffentlichung unserer Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Unger

Veröffentlicht am: 15.08.2014
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wenn sich das unterhaltsberechtigte Kind oder der unterhaltsberechtigte im Ausland aufhalten oder derjenige, der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, im Ausland lebt so muss dies bei der Bemessung des Unterhalts berücksichtigt werden. Denn im Ausland hat der Unterhaltspflichtige oder der Unterhaltsschuldner andere Beträge zur Bestreitung seines Lebensunterhalts aufzubringen, weil die Lebenshaltungskosten höher oder niedriger als in Deutschland sein können. Bis  2009  wurde hierzu als Hilfsmittel zur Ermittlung von Kaufkraftunterschieden ganz überwiegend die vom Statistischen Bundesamt (Destatis) herausgegebene Statistik zur Verbrauchergeldparität verwendet.  Seitdem diese Statistik seit 2009 eingestellt wurde, ist in der Rechtsprechung umstritten, wie die Anpassung des Unterhalts zu erfolgen hat, wenn der Unterhaltsschuldner oder der Unterhaltsgläubiger im Ausland lebt.

Unsere Rechtsanwältin für Familienrecht Dr. Elisabeth Unger hat sich mit den verschiedenen Statistiken und möglichen Methoden in einem Fachbeitrag bereits 2013 auseinandergesetzt (FPR 2013, 19 und JAmt 2014, 234).  Jetzt hat sich zum ersten Mal der BGH mit dieser Frage befasst und zu diesen wichtigen Fragen Stellung genommen. Nach der BGH Entscheidung kann die EUROSTAT-Statistik „Vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“, die in Zusammenarbeit mit der OECD erstellt wird, als Hilfsmittel verwendet werden. Diese Statistik enthält auch Daten für  außereuropäische Länder, soweit sie OECD-Mitglied sind. Dabei verweist der BGH auf eine Fachveröffentlichung unserer Rechtsanwältin Frau Dr. Unger.

Zu betonen ist, dass der BGH die Anwendung der EUROSTAT-Statistik als eine mögliches Hilfsmittel betrachtet. Nach der Entscheidung des BGH scheint die Anwendung anderer Statistiken gleichwohl nicht ausgeschlossen zu sein.  Vielmehr sind laut BGH, die Statistiken jeweils lediglich ein Hilfsmittel, deren Ergebnisse im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens immer wertend geprüft werden müssen und anschließend gegeben falls entsprechend korrigiert werden müssen. Da es somit auf den Einzelfall ankommt, ist es sehr wichtig, die verschiedenen in Frage kommenden Methoden zu kennen und dem Gericht die Besonderheiten entsprechend darzulegen.

Weitere Informationen zur Unterhaltspflicht mit Auslandsbezug finden Sie hier:

Internationales Familienrecht

Unterhaltsansprüche im Ausland