Unterhalt mit Auslandsbezug

Durchsetzung bzw. Abwehr von Unterhaltsansprüchen, wenn ein Beteiligter im Ausland lebt.

Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen durch geschiedene Ehegatten oder Kinder ist aufwendig, wenn ein familienrechtlicher Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn einer der Beteiligten einen ausländischen Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthaltsort hat oder ausländischer Staatsangehöriger ist.

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte verfügen über eine internationale Ausbildung, hervorragende Sprachkenntnisse (englisch, italienisch, spanisch, polnisch, farsi etc.) und gute Kontakte zu Rechtsanwälten und Behörden im Ausland. So können familienrechtliche Mandate z.B. zum Unterhalt auch bei internationalen Sachverhalten von uns bearbeitet werden.

Informationen zum internationalen Unterhaltsrecht

Unterhalts-Sachverhalte mit Bezug zum Ausland werfen rechtlich regelmäßig zwei Fragen auf:

  1. In welchem Land muss das Verfahren betrieben werden?
  2. Kann die ausländische Entscheidung in Deutschland anerkannt und durchgesetzt werden?
  3. Wird die Entscheidung des deutschen Familiengerichts im Ausland anerkannt und durchgesetzt?
  4. Welches nationale Familienrecht ist in der Sache selbst anwendbar?

Die verfahrensrechtlichen Fragen werden grundsätzlich durch das internationale Zivilverfahrensrecht (IZR) beantwortet, die Frage des anwendbaren nationalen Familienrechts durch das jeweilge internationale Privatrecht (IPR) der Länder.

Kaum ein Bereich des Familienrechts unterliegt dabei (weltweit) einem solchen Wandel bedeutender gesetzlicher Neuerungen wie der des internationalen Unterhaltsrechts.

Eines der zentralen Probleme ist dabei die Berechnung der Unterhaltshöhe unter Berücksichtigung verschiedener Währungen und unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Ausland.

Zu den wichtigsten Regelungen im internationalen Unterhaltsrecht zählen die EG-UntVO sowie das UN-Übereinkommen 1956.